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Die Begründung der BITV 2.0

22.09.2011

Die Begründung der BITV 2.0 beschreibt den rechtlichen Kontext und den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung. Hier finden sich auch Definitionen zu "Barrierefreiheit unterstützend" und die Bedingungen der Akzeptanz von "konformen Alternativversionen".

  • Zur Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

Die BITV 2.0 (barrierefreies PDF, 131KB) und die Begründung zur BITV 2.0 barrierefreies PDF, 143KB) stehen zum Herunterladen tzur Verfügung.

1. Allgemeiner Teil

Diese Verordnung wird auf Grund des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassen. Sie trägt der weiteren Umsetzung von Artikel 9 des am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getretenen VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen[1] Rechnung. Danach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Zugänglichkeit von Informations- und Kommunikationsdiensten für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.

Die Verordnung legt für die Bundesverwaltung fest, welche Voraussetzungen für Angebote im Internet einzuhalten sind und bis zu welchem Zeitpunkt sie durchgeführt werden müssen. Sie orientiert sich an den derzeitigen technischen Möglichkeiten. Die technischen Inhalte der Anlage 1 wurden grundsätzlich den internationalen Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte vom 11. Dezember 2008 (Web Content Accessibility Guidelines 2.0, WCAG 2.0) entnommen. Ergänzend wurden Regelungen getroffen, die den besonderen Belangen gehörloser, hör-, lern- und geistig behinderter Menschen Rechnung tragen. Für die Anpassung bestehender Webangebote durch die Behörden werden Übergangsfristen vorgesehen.

§ 11 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes sieht des Weiteren ausdrücklich vor, dass die durch diese Verordnung geregelten Standards für die barrierefreie Informationstechnik darüber hinaus auch die Basis für Zielvereinbarungen zwischen gewerbsmäßigen Anbietern und anerkannten Verbänden behinderter Menschen bilden sollen. Zielvereinbarungen, die sich in ihrer Umsetzung ausschließlich auf die WCAG 2.0 beziehen sind ebenfalls ausdrücklich erwünscht.

Die am 17. Juli 2002 durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassene Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) wurde drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft. Die Evaluation bei den Behörden der Bundesverwaltung, die die Verpflichtung zur Umsetzung der BITV haben, und bei den Behindertenverbänden ergab einen Überarbeitungsbedarf. Angemerkt wurde insbesondere, dass eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich sei und dass die besonderen Belange gehörloser, hör-, lern- und geistig behinderter Menschen stärker in der Verordnung berücksichtigt werden sollten.

Unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde für die Überarbeitung der Verordnung eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der Beauftragten für die Belange behinderter Menschen und des Bundesverwaltungsamtes eingesetzt. Auf der Basis der Entwürfe der WCAG 2.0 und der am 11. Dezember 2008 verabschiedeten Richtlinien des World Wide Web Consortiums (W3C) sowie unter Einbeziehung des W3C, weiterer Expertinnen und Experten sowie der Verbände wurden insbesondere überflüssige Bedingungen gestrichen bzw. überarbeitet. Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Expertinnen und Experten Konzepte entwickelt, um die Belange der gehörlosen, hör- lern- und geistig behinderten Menschen zu berücksichtigen.

1.1 Wirkung der Verordnung auf die nachhaltige Entwicklung

Die Verordnung leistet einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen und politischen Leben. Sie stärkt den sozialen Zusammenhalt. Die Verordnung steht somit im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

1.2 Durchführungskosten

Bei der Anpassung von Webauftritten fallen auf Grund der Verordnung für die Bundesverwaltung Kosten an.

Die Verordnung folgt in technischer Hinsicht im Wesentlichen den Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 der bisher geltenden BITV. Da die Angebote der Behörden bereits nach der geltenden BITV barrierefrei gestaltet sein müssen, sind aufgrund dieser Verordnung keine erhöhten zusätzlichen Kosten für technische Anpassungen zu erwarten. Einzelne zusätzliche Anpassungen, die mit Anlage 1 der BITV 2.0 erforderlich werden, müssen im Rahmen der regelmäßigen Anpassungen und Überarbeitungen der Webauftritte vorgenommen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um einmalige Anpassungen durch die Redaktion. Wiederkehrende Anpassungen, z. B. die Untertitelung von Videos, können oft ebenfalls von der Redaktion durchgeführt werden.

Die Einschätzung, dass technische Anpassungen vielfach durch die Behörden vorgenommen wurden, wird durch die Ergebnisse der Evaluation der BITV bestätigt: Deutlich wurde, dass die Behörden erforderliche Anpassungen in der Regel selbst durchgeführt haben und zumeist keine bzw. geringe Umsetzungskosten anfielen.

Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache fallen nur in größeren Zeitabständen an. Es handelt sich bei diesen Informationen um ein allgemeines Informationsangebot, das insbesondere die grundsätzlichen Aufgaben einer Behörde umschreibt und nicht regelmäßig aktualisiert werden muss. § 3 Absatz 2 BITV 2.0 lässt bei der Bereitstellung der Informationen ausdrücklich Lösungen in Eigenregie zu. Unabhängig davon können die Behörden eine professionelle Umsetzung in Auftrag geben, soweit sie über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen. Je nach Leistung ergibt sich für die Bereitstellung dieser Informationen folgende Hochrechnung:

  • rund 3.500 Euro für ein professionell erstelltes Gebärdensprachvideo und rund 400 Euro für einen professionell erstellten, zusammenfassenden Text in Leichter Sprache je Behörde[2];
  • rund 500 Euro für das Abfilmen eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer -dolmetscherin und das Erstellen eines Informationstextes in Leichter Sprache[3].

Die genannten Beträge stellen einen Richtwert dar und berühren nicht zukünftige Preisentwicklungen oder Angebotsoptionen. Die Behörden sollen bei der Durchführung dieser Maßnahmen die Möglichkeiten der Vernetzung und des Austausches im Geschäftsbereich nutzen.

Die Mehrausgaben sind unter Beachtung der finanzpolitischen Leitlinien der Bundesregierung sowie unter Berücksichtigung der Übergangsfristen im Rahmen der Finanzplanansätze der Einzelpläne aufzubringen.

2. Besonderer Teil

2.1 Zu § 1 – Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich beschreibt die Angebote, auf die die Maßnahmen anzuwenden sind. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt diese Verordnung für Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Von der BITV grundsätzlich nicht erfasst sind Zuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (vgl. § 23 Nummer 1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vergabe von Aufträgen an Stellen, die nicht zur Bundesverwaltung gehören.

Soweit das Verwaltungshandeln von Bundesbehörden nach außen gerichtet ist und Vorhaben überwiegend aus Bundesmitteln institutionell gefördert werden, gilt für Verfahren des Zuwendungsrechts jedoch grundsätzlich, dass die Behörde den Zuwendungsbescheid mit einer entsprechenden Auflage versehen kann (§ 36 Absatz 2, Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und damit BITV-Konformität verlangen kann.

Barrierefreiheit in der Informationstechnik kann auch ein Vergabekriterium im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe sein. Wenn Barrierefreiheit für die Leistungserbringung unmittelbar relevant ist und es sich zum Beispiel um Angebote handelt, die vorwiegend von behinderten Menschen genutzt werden sollen, könnte der Auftraggeber BITV-Konformität als Vergabekriterium aufnehmen und bei der Auftragserteilung entsprechend berücksichtigen.

Nutzen Behörden Community-Dienste oder externe Plattformen, um Informationen und Kampagnen öffentlich zugänglich zu machen, so sind grundsätzlich Lösungen zu wählen, die den technischen Standards der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen und eine Umsetzung des § 3 Absatz 2 dieser Verordnung unterstützen.

2.1.1 § 1 Nummer 1

Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind Webauftritte und -angebote, die mittels User-Kennung und Passwort nur einzelnen Personengruppen zugänglich sind. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

2.1.2 § 1 Nummer 2

Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind die Anwendungen des rein intern genutzten, nicht öffentlich gemachten Intranets. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

2.1.3 § 1 Nummer 3

Unter "mittels Informationstechnik realisierte[n] grafische[n] Programmoberflächen" sind insbesondere CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien zu verstehen.

2.2 Zu § 2 – Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Vorschrift übernimmt die Vorgaben des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, um den persönlichen Geltungsbereich festzulegen.

2.3 Zu § 3 – Anzuwendende Standards

In den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung sind die Standards aufgeführt, die einzuhalten sind.

2.3.1 Zu § 3 Absatz 1

Die technischen Standards der Anlage 1 sind in Prioritäten unterteilt. Angebote, die die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Priorität I genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, würden bei den Web Content Accessibility Guidelines 2.0 des W3C die Konformität AA erreichen. Angebote, die die Prioritäten I und II der Anlage 1 erfüllen, würden nach den Web Content Accessibility Guidelines 2.0 die Konformität AAA erreichen.

Die Standards mit der Priorität I sind zwingend einzuhalten.

Bei zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten sollen – vorbehaltlich ihrer technischen Realisierbarkeit – zusätzlich die Standards mit der Priorität II eingehalten werden. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote (sogenannte Portale) sind Webangebote, die in erster Linie keine eigenen Inhalte anbieten, sondern zweckgerichtet auf fremde Inhalte verweisen bzw. während der Nutzung zu den gesuchten Inhalten führen.

Die anzuwendenden Techniken zur Umsetzung der WCAG 2.0 und entsprechend die Techniken zur Umsetzung der Anlage 1 zur BITV 2.0 sind in den „Techniques“ zur WCAG 2.0, einem veränderbaren Dokument, zusammengefasst. Mit den „Techniques“ ist damit eine verhältnismäßig kurzfristige Anpassung der internationalen Richtlinien an die technische Weiterentwicklung möglich.

Eingesetzte Technologien und Formate für Angebote der Informationstechnik müssen Barrierefreiheit unterstützend sein, das heißt, sie müssen in der Praxis mit verbreiteten technischen Hilfen nutzbar sein. Entsprechend der Definition von Barrierefreiheit (vgl. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz) sind Sonderlösungen möglichst zu vermeiden und Alternativangebote für nicht den Standards der Anlage 1 entsprechenden Inhalten grundsätzlich ausgeschlossen. Serverseitige Anpassungsmöglichkeiten (z.B. von Schriftgröße oder Kontrast) sind hiervon ausgenommen. Ist die Erstellung eines barrierefreien Webangebots nach den technischen Standards der Anlage 1 für einzelne Teile nicht möglich, ist eine konforme Alternativversion auf gleicher Datenbasis zur Verfügung zu stellen, welche gleichwertige Funktionalitäten und Informationen von gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei der Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technischen Entwicklung gleichwertige zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. Dabei soll auf die Anbieter solcher Technologien und Plattformen eingewirkt werden, diese zukünftig barrierefrei zu realisieren.

Sind solche Dienste und Plattformen nicht verfügbar, sind diejenigen Dienste und Plattformen auszuwählen, die den derzeit höchstmöglichen Standard der Barrierefreiheit gewährleisten.

Kann für die Darstellung der Angebote der Behörden nur eine nicht barrierefreie Plattform bzw. ein nicht barrierefreier Dienst genutzt werden, ist ein alternatives barrierefreies Angebot mit gleichwertigen Funktionalitäten und Informationen von gleicher Aktualität bereitzustellen.

2.3.1.1 Barrierefreiheit unterstützend

Barrierefreiheit unterstützend sind Angebote, die sowohl von den assistiven Technologien der Nutzerinnen und Nutzer als auch von den Barrierefreiheitsfunktionen in Browsern und anderen Benutzeragenten unterstützt werden. Als die Barrierefreiheit unterstützend gelten Angebote, wenn die Anwendung einer Webinhalts-Technik oder eines Bestandteils einer Technik die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Art und Weise, in der die Webinhalts-Technik benutzt wird, muss von der assistiven Technologie der Nutzerinnen und Nutzer unterstützt werden. Dies bedeutet, dass die Art und Weise, wie die Technik benutzt wird, auf Interoperabilität mit der assistiven Technologie der Benutzer in der natürlichen Sprache des Inhalts getestet wurde.
  • Dass Benutzeragenten existieren, die diese Webinhalts-Technik unterstützen und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass mindestens eine der folgenden vier Aussagen zutrifft:
    • (a) Die Technik wird nativ in weit verbreiteten Benutzeragenten unterstützt, die außerdem Barrierefreiheit unterstützend sind (wie HTML und CSS);
    • (b) Die Technik wird in einem weit verbreiteten Plug-In unterstützt, das außerdem Barrierefreiheit unterstützend ist;
    • (c) Der Inhalt steht in einer geschlossenen Umgebung zur Verfügung, wie in einem Universitäts- oder Firmennetzwerk, in dem der von der Technik benötigte und von der Organisation benutzte Benutzeragent außerdem die Barrierefreiheit unterstützend ist;
    • (d) Die Benutzeragenten, die die Technik unterstützen, sind Barrierefreiheit unterstützend und stehen so zum Herunterladen oder zum Kauf zur Verfügung, dass sie für eine Person mit einer Behinderung nicht teurer sind als für eine Person ohne Behinderung und dass sie für eine Person mit einer Behinderung genauso einfach zu finden und zu erhalten sind, wie für eine Person ohne Behinderung.

2.3.1.2 Konforme Alternativversion

Eine konforme Alternativversion ist eine Version, die mit der angegebenen Konformitätsstufe übereinstimmt und die gleichen Informationen und Funktionalitäten in der gleichen natürlichen Sprache bereitstellt und genauso aktuell ist wie der nicht-konforme Inhalt und für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • die konforme Version kann von der nicht-konformen Seite aus über einen die Barrierefreiheit unterstützenden Mechanismus erreicht werden;
  • die nicht-konforme Version kann nur von der konformen Version aus erreicht werden;
  • die nicht-konforme Version kann nur von einer konformen Seite aus erreicht werden, die außerdem einen Mechanismus bereitstellt, um die konforme Version zu erreichen.
2.3.2 Zu den Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 im Einzelnen

2.3.2.1 Zu Anforderung 1.1 der Anlage 1

Die Alternativen sind bereitzustellen, um die Umwandlung von Nicht-Text-Inhalten zu ermöglichen; zum Beispiel in Großschrift, Braille, Sprache, Symbole oder Leichte Sprache.

2.3.2.2 Zu Bedingung 1.2.5 der Anlage 1

Im Gegensatz zur WCAG 2.0 wurde in die Anlage 1 eine Ausnahme für Medienalternativen aufgenommen, um unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Gebärdensprachvideos. Sie stellen bereits eine Alternative für textliche Inhalte dar, so dass die Bereitstellung einer Audio-Deskription entbehrlich ist. Sollte eine Aufzeichnung keine zu beschreibenden Aktionen enthalten, genügt eine Volltext-Alternative entsprechend Bedingung 1.2.3.

2.3.2.3 Zu Bedingung 1.2.7 der Anlage 1

Die Bedingung der WCAG 2.0, dass eine Audio-Deskription nur bereitzustellen ist, wenn hierfür ausreichende Pausen zur Verfügung stehen, wurde nicht in die Anlage 1 übernommen. Eine Audio-Deskription ist grundsätzlich bereitzustellen, zumal das Kriterium „ausreichende Pausen“ in der Praxis nicht bewert- und prüfbar ist.

2.3.2.4 Zu Bedingung 1.3.3 der Anlage 1

Hinsichtlich der Erfordernisse bei der farblichen Gestaltung wird auf die Anforderung 1.4 verwiesen.

2.3.2.5 Zu Bedingung 1.4.1 der Anlage 1

Die Bedingung befasst sich speziell mit der Farbwahrnehmung. Andere Formen der Wahrnehmung einschließlich des programmtechnischen Zugangs zu Farbe und anderen Kodierungen visueller Darstellung werden in Anforderung 1.3 behandelt.

2.3.2.6 Zu Bedingung 1.4.2 der Anlage 1

Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.

2.3.2.7 Zu Bedingung 1.4.4 der Anlage 1

Die WCAG 2.0 schließen Schriftgrafiken und Untertitel bei dieser Bedingung ausdrücklich aus. In die Anlage 1 wurden die Ausnahmen nicht übernommen, um weitestgehende Lesbarkeit und Funktionalität der Inhalte zu gewährleisten.

2.3.2.8 Zu Bedingung 1.4.5 der Anlage 1

Die WCAG 2.0 knüpfen bei der Darstellung der Schriftgrafiken an eine Bedingung an (wenn die benutzten Technologien die visuelle Darstellung der Graphiken ermöglichen), die nicht in die Anlage 1 übernommen wurde. Firmenzeichen (Text, der Teil eines Logos oder Markennamens ist) gelten als wesentlich.

2.3.2.9 Zu Bedingung 1.4.7 der Anlage 1

Hintergrundton, der dieser Anforderung entspricht, hat etwa ein Viertel der Lautstärke des Sprachinhalts im Vordergrund. Audio-Inhalt, bei dem es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, kann z. B. der Mitschnitt eines Gesangs sein.

2.3.2.10 Zu Bedingung 1.4.9 der Anlage 1

Firmenzeichen (Text, der Teil eines Logos oder Markennamens ist) gelten als wesentlich.

2.3.2.11 Zu Bedingung 2.1.1 der Anlage 1

Diese Ausnahme betrifft nicht die Eingabetechnik, sondern die unterliegende Funktion. Wenn z. B. Text handschriftlich eingegeben wird, erfordert die Eingabetechnik (Handschrift) eine pfadabhängige Eingabe, die unterliegende Funktion (Texteingabe) verlangt dies jedoch nicht. Dies schließt nicht aus, dass zusätzlich zur Tastaturbedienung auch die Eingabe per Maus oder andere Eingabemethoden vorgesehen werden.

2.3.2.12 Zu Bedingung 2.1.2 der Anlage 1

Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.

2.3.2.13 Zu Bedingung 2.2.1 der Anlage 1

Die Bedingung soll sicherstellen, dass es durch Zeitbegrenzung nicht zu unvorhergesehenen Änderungen des Inhalts oder des Kontextes kommt und der Nutzer oder die Nutzerin daran gehindert wird, Anwendungen zu Ende zu führen. Während es bei der Bedingung 2.2.1, bei der die Zeitanforderung eine wesentliche Rolle spielt, Ausnahmen gibt, begrenzt Anforderung 2.2 generell grundlose Änderungen des Inhalts. Diese Bedingung sollte in Verbindung mit Bedingung 3.2.1 betrachtet werden, die Änderungen des Inhalts oder des Kontextes durch eine Aktion des Nutzers oder der Nutzerin begrenzt.

2.3.2.14 Zu Bedingung 2.2.2 der Anlage 1

Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.

Hinsichtlich der Erfordernisse bei flackernden oder aufblitzenden Inhalten wird auf die Anforderung 2.3 verwiesen.

Bei Inhalten, die durch einen Prozess, einen Echtzeit- oder Remote-Stream aktualisiert werden, brauchen die Informationen, die zwischen Beginn der Pause und Wiederaufnahme der Präsentation generiert oder empfangen wurden, nicht aufrechterhalten zu werden, da dies eventuell technisch nicht möglich ist und in vielen Fällen irreführend sein könnte.

Eine Animation, die während des Ladens oder in ähnlichen Situationen erscheint, kann wesentlich sein, wenn die Interaktion in dieser Phase nicht für alle Nutzerinnen und Nutzer auftritt.

Wenn die Animation nicht den Fortschritt einer Interaktion anzeigt, könnte sie Nutzerinnen und Nutzer verwirren oder sie glauben machen, dass Inhalte gestoppt oder abgebrochen wurden.

2.3.2.15 Zu Bedingung 2.3.1 der Anlage 1

Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.

2.3.2.16 Zu den Bedingungen 2.4.4 und 2.4.9 der Anlage 1

Die WCAG 2.0 lassen bei dieser Bedingung eine Ausnahme zu (wenn Ziel und Zweck eines Links für alle Nutzerinnen und Nutzer unklar wären), die nicht in die Anlage 1 übernommen wurde. Ziel dieser Abweichung ist es, die Bereitstellung von Informationen zu Ziel und Zweck eines Links insbesondere für lern- und geistig behinderte Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen, die keinen Screenreader benutzen.

2.3.2.17 Zu Bedingung 2.4.7 der Anlage 1

Soweit dies technisch realisierbar ist, muss der Tastaturfokus immer sichtbar sein.

2.3.2.18 Zu Bedingung 2.4.10 der Anlage 1

Der Begriff „Überschrift“ wird in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet und umfasst Titel sowie andere Möglichkeiten, verschiedene Arten von Inhalten mit einer Überschrift zu versehen.

Diese Bedingung bezieht sich auf Abschnitte in geschriebenem Text, nicht auf Komponenten der Benutzerschnittstelle. Komponenten der Benutzerschnittstelle fallen unter die Bedingung 4.1.2.

2.3.2.19 Zu Bedingung 3.1.2 der Anlage 1

Die WCAG 2.0 lassen Ausnahmen zu wie Eigennamen, Fachbegriffe, sprachlich unbestimmte Begriffe sowie Begriffe oder Sätze, die Teil der im textlichen Umfeld verwendeten Umgangssprache sind. Die Anlage 1 übernimmt diese Ausnahmen grundsätzlich nicht, weil Eigennamen oder Fachbegriffe aus Sicht der Arbeitsgruppe ausgezeichnet beziehungsweise umbenannt werden müssen. Für Begriffe, die in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen und insbesondere auch im Duden aufgeführt sind, also zum Beispiel der Computer oder das Web, ist eine Auszeichnung oder Umbenennung nicht erforderlich.

2.3.2.20 Zu Bedingung 3.1.5 der Anlage 1

Die WCAG 2.0 orientieren sich bei einfacher Sprache am „lower secondary education level“. Für die BITV 2.0 wurde hingegen die Formulierung der Bedingung 14.1 der BITV 1.0 übernommen. Die Festlegung auf ein bestimmtes sprachliches Niveau ist auf Grund des dreigliedrigen Schulsystems und im Hinblick auf unterschiedliche Regelungen auf Landesebene nicht realisierbar. Als Arbeitshilfe wird nach Inkrafttreten der Verordnung ein Leitfaden zum verständlichen Schreiben entwickelt und bereitgestellt.

2.3.2.21 Zu Bedingung 4.1.1 der Anlage 1

Start- und End-Tags, in deren Zusammensetzung ein entscheidendes Zeichen fehlt, z. B. eine spitze Endklammer oder ein falsches Anführungszeichen beim Attributwert, sind nicht vollständig.

2.3.2.22 Zu Bedingung 4.1.2 der Anlage 1

Diese Bedingung richtet sich in erster Linie an Webautorinnen und Webautoren, die ihre eigenen Steuerungen für Benutzerschnittstellen entwickeln oder Scripts dafür erstellen. Die Standard-HTML-Steuerungen erfüllen dieses Kriterium bereits, wenn sie entsprechend der Spezifikation eingesetzt werden.

2.3.3 Zu § 3 Absatz 2

Die Informationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache umfassen beispielsweise folgende Informationen:

  • zur Behörde allgemein,
  • zur Struktur der Behörde,
  • zu den Aufgaben der Behörde, einschließlich der Dienstleistungsangebote für Bürgerinnen und Bürger,
  • zu Anlaufstellen in den Behörden.

Darüber hinaus sind Hinweise zur Navigation, insbesondere zum grundsätzlichen Navigationsprinzip, bereitzustellen. Hierzu gehört auch eine klare Identifizierung der Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen in Leichter Sprache beziehungsweise in Deutscher Gebärdensprache sind innerhalb dieses Informationsangebots zu benennen oder über deutliche Verlinkung zugänglich zu machen. Das Informationsangebot in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache ist auf der Startseite des Auftritts der Behörde zu kennzeichnen.

Für den deutschsprachigen Webauftritt deutscher Behörden im Ausland gelten die Vorgaben des § 3 Absatz 2 grundsätzlich entsprechend. Eine pragmatische Herangehensweise ist in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich erwünscht. Mit Blick auf die finanziellen und personellen Aufwendungen für Texte in Leichter Sprache und für Gebärdensprachvideos können z. B. übergreifende Texte und Videos erstellt werden, die sich in mehreren gleichartigen Behörden (insbesondere Auslandsvertretungen) einsetzen lassen. Ausdrückliche Beschreibungen zur Navigation und Hinweise auf weitere Informationen in Deutscher Gebärdensprache sowie in Leichter Sprache sind in diesem Fall entbehrlich.

2.3.4 Zu § 3 Absatz 2, Anlage 2 Teil 1

Gehörlose und hörbehinderte Menschen sind beim Verstehen komplexer Texte stark eingeschränkt, insbesondere, wenn sie von Geburt an gehörlos bzw. hörbehindert sind. Um diesem Personenkreis einen grundlegenden Zugang zu Informationen der Bundesbehörden zu ermöglichen, enthalten die Webauftritte der Bundesbehörden Informationen über den Inhalt des Auftritts, die Navigation sowie – falls vorhanden – Hinweise bzw. Verlinkungen auf weitere Informationen in Deutscher Gebärdensprache. Die Informationen sind auf der Startseite des Auftritts der Behörde zu kennzeichnen.

Die Anforderungen für die Bereitstellung von Gebärdensprachvideos der Anlage 2 Teil 1 basieren auf dem "Leitfaden für den Einsatz von Gebärdensprach-Filmen in multimedialen Anwendungen". Dieser wurde in einem Gemeinschaftsprojekt der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), dem Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (AbI) und dem Deutschen Gehörlosen-Bund e. V. entwickelt. Die Anforderungen wurden dabei auf die wesentlichen Inhalte reduziert.[4]

Diese Mindestanforderungen für die Erstellung von Gebärdensprachvideos sind so konzipiert, dass BITV-konforme Informationen in Deutscher Gebärdensprache mit vergleichsweise geringem Aufwand bereitgestellt werden können. Es können beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen mit der Übersetzung von Webinhalten beauftragt und dabei gefilmt werden.

Die von Muttersprachlern und Muttersprachlerinnen (Menschen, die Gebärdensprache von Geburt an auf natürliche Weise im Umgang mit Eltern, Geschwistern usw. erlernt haben) dargestellten Gebärden sind für gehörlose und hörbehinderte Menschen häufig besser verständlich als die Gebärden von Gebärdensprachdolmetschern und -dolmetscherinnen, die die Deutsche Gebärdensprache erst im Laufe der Ausbildung erlernt haben. Um weitestgehende Verständlichkeit der dargestellten Inhalte sicherzustellen, wird – vorbehaltlich der finanziellen Realisierbarkeit – empfohlen, Muttersprachler und Muttersprachlerinnen zu beauftragen.

2.3.4.1 Zu Nummer 2 der Anlage 2 Teil 1

Für den Hintergrund sind höchstens zwei Farben zu verwenden. Farbverläufe von hell nach dunkel sind zulässig.

2.3.4.2 Zu Nummer 3 der Anlage 2 Teil 1

Um den Kontrast zu verbessern, soll der oder die Gebärdende einfarbige Kleidung tragen und auf Schmuck verzichten.

2.3.4.3 Zu Nummer 6 der Anlage 2 Teil 1

Um eine möglichst ruckelfreie Wiedergabe des Gebärdensprachvideos ohne Unterbrechung sicherzustellen, soll eine Vorlaufzeit von fünf Sekunden gewährleistet sein.

2.3.5 Zu § 3 Absatz 2, Anlage 2 Teil 2

Lern- und geistig behinderte Menschen sind beim Verstehen komplexer oder auch „normal verständlicher“ Texte erheblich eingeschränkt. Um ihnen den Zugang zu Informationen im Internet zu erleichtern, enthalten die Webauftritte der Bundesbehörden Informationen über den Inhalt des Auftritts, die Navigation sowie - falls vorhanden - Hinweise bzw. Verlinkungen auf weitere Informationen in Leichter Sprache. Die Informationen sind auf der Startseite des Internetauftritts der Behörde zu kennzeichnen.

Die Anforderungen für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache basieren auf Erfahrungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V., des Büros für Leichte Sprache, Bremen, und des Netzwerks People First e. V.[5]

Texte in Leichter Sprache können außerdem durch das europäische Logo für Leichte Sprache gekennzeichnet werden:

Logo: Leichte Sprache

Europäisches Logo für Leichte Sprache 1

Für die Verwendung dieses Logos gelten die Kriterien und Bedingungen von Inclusion Europe, dem europäischen Dachverband für Menschen mit geistiger Behinderung.[6]

Um weitestgehende Verständlichkeit der Informationen in Leichter Sprache sicherzustellen, sollten diese Texte von Menschen mit Lern- und/oder geistiger Behinderung überprüft werden.

2.3.5.1 Zu Nummer 2 der Anlage 2 Teil 2

Wenn möglich und inhaltlich sinnvoll, sollten die Leserinnen und Leser persönlich angesprochen werden, etwa bei der Erläuterung von Beispielen, um sie stärker einzubeziehen.

2.3.5.2 Zu Nummer 4 der Anlage 2 Teil 2

Zusammengesetzte Substantive, deren Bestandteile durch einen Bindestrich getrennt werden, fördern das Verständnis dieser Begriffe. Soweit möglich und nicht sinnverfälschend, soll auch bei Zusammensetzungen anderer Wortarten der Bindestrich benutzt werden.

2.3.5.3 Zu Nummer 5 der Anlage 2 Teil 2

Es sind kurze Sätze mit möglichst nur einem Gedankengang zu bilden. Sie sind klar in Subjekt – Prädikat – Objekt zu gliedern. Einfache Satzgefüge aus Haupt- und Nebensatz sind zulässig. Auf Verschachtelungen und eingeschobene Nebensätze wird verzichtet.

2.3.5.4 Zu Nummer 9 der Anlage 2 Teil 2

Bei der Hervorhebung von Inhalten sollte auf Kursivschrift und Unterstreichungen verzichtet werden.

2.3.5.5 Zu Nummer 11 der Anlage 2 Teil 2

Zur Erläuterung und Strukturierung werden möglichst gebräuchliche Symbole und Bilder verwendet.

2.4 Zu § 4 – Umsetzungsfristen für die Standards

Für Angebote im Internet, die nach mehr als 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ganz oder im Wesentlichen neu gestaltet werden, sind die vorgeschriebenen Standards sofort einzuhalten. Als Veränderung oder Anpassung wesentlicher Bestandteile gelten Änderungen, die über rein redaktionelle Änderungen hinausgehen; hierzu zählen insbesondere Änderungen am Design bzw. Layout einer Webseite im Zuge eines Relaunches.

Bei fortlaufender inhaltlicher Aktualisierung bestehender Internetangebote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (hierzu zählen vor allem redaktionelle Anpassungen oder Überarbeitungen) sind die Standards der Anlage 1 dieser Verordnung spätestens bis 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen; zusätzlich sind die Standards der Anlage 2 spätestens bis 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen. Für Angebote, die bis zum Stichtag nach Absatz 1 veröffentlicht wurden, gilt nach Absatz 3 bis zur Umsetzung die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung in der Fassung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) fort.

Mit den Übergangsfristen für die Einführung der Standards für vorhandene Angebote soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der behinderten Menschen auf einen möglichst schnellen barrierefreien Zugang einerseits und den technischen und finanziellen Möglichkeiten der Bundesverwaltung andererseits geschaffen werden.

Für Angebote, die sich noch in der Ausschreibung oder in der Planungsphase befinden, soll mit der Frist von einem halben Jahr Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Behörden sollen die Möglichkeit haben, sich in einer angemessenen Frist in die BITV 2.0, insbesondere in die Erfordernisse des § 3 Absatz 2 BITV 2.0, einzuarbeiten.

2.4.1 Zu § 4 Absatz 1

Zugangspfade sind Webseiten (in der Regel Eingangsseiten) innerhalb in sich abgeschlossener Webangebote, die gezielt auf weitere Seiten bzw. Bereiche des gleichen Webangebots verweisen.

2.5 Zu § 5 – Folgenabschätzung

Da sich die Technik ständig weiterentwickelt, wird die Verordnung unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen regelmäßig überprüft, um technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Indikatoren für die technische Entwicklung sind insbesondere:

  • das Vorliegen einer neuen, offiziell verabschiedeten Fassung der Web Content Accessibility Guidelines des W3C,
  • wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet des barrierefreien Internets auf europäischer Ebene (insbesondere Maßnahmen zur europäischen Harmonisierung),
  • die Verfügbarkeit völlig neuer Web-Technologien und Tools, die das Problem der Barrierefreiheit im Grundsatz betreffen,
  • das Feststellen erheblicher neuer Zugangsprobleme, die in den Standards der Verordnung nicht berücksichtigt sind.

Unabhängig hiervon wird die Verordnung hinsichtlich der Wirkung und Notwendigkeit von Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache (§ 3 Absatz 2 dieser Verordnung) unter Beteiligung der Verbände der hör-, lern- und geistig behinderten Menschen überprüft.

2.6 Zu § 6 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Außerdem tritt die bisherige BITV außer Kraft, die durch diese Verordnung abgelöst wird.


[1] Vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl. II, S. 1419.

[2] Basierend auf den Erfahrungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

[3] Ausgehend von einem Stundensatz von 55 Euro gemäß § 9 Absatz 3 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes der Erstellung des Textes in Leichter Sprache durch die jeweiligen Redakteure.

[4] Der ausführliche Leitfaden für die Erstellung von Gebärdensprachvideos ist unter www.wob11.de/leitfaden-dgs-filme.html abrufbar.

[5] Der Kriterienkatalog des Büros für Leichte Sprache ist unter valere.han-solo.net/lebenshilfe/downloads/KriterienLeichteSprache.pdf abrufbar.

[6] Detaillierte Informationen zur Nutzung des europäischen Logos sind auf www.inclusion-europe.org/Justice/DE/DE_ETR_logo.pdf abrufbar.