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Der "European Accessibility Act" und die Umsetzung in Deutschland

Mit dem European Accessibility Act bzw. der Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderung für Produkte und Dienstleistungen werden Wirtschaftsakteure verpflichtet, verschiedene Produkte und Dienstleistungen barrierefrei in Verkehr zu bringen. Deutschland hat die EU-Richtlinie im Juli 2021 durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in nationales Recht umgesetzt. Welche ersten Informationen lassen sich aus dem BFSG ableiten und auf was sollten sich Wirtschaftsakteure einstellen?

Die rechtliche Umsetzung

Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis zum 28. Juni 2022 in den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regelungen einer EU-Richtlinie gelten für die EU-Mitgliedsstaaten als Mindeststandard, sie dürfen aber darüber hinausgehen. Anders als bei unmittelbar geltenden Verordnungen kann es daher innerhalb der EU zu leicht unterschiedlichen Regelungen kommen.

Die Umsetzung in Deutschland

In Deutschland wurde die Richtlinie (EU) 2019/882 durch ein neues Stammgesetz umgesetzt: das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (kurz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG) vom 16. Juli 2021. Das BFSG enthält eine Verordnungsermächtigung, d.h. zur Konkretisierung der Anforderungen wird es eine Rechtsverordnung geben. Diese soll voraussichtlich bis Sommer 2022 federführend durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt werden (Nachtrag 06/2022: Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 22.06.2022 verkündet).

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Das bedeutet, dass Wirtschaftsakteure die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte und Dienstleistungen dann nur noch barrierefrei in Verkehr bringen bzw. erbringen dürfen. Übergangsbestimmungen gibt es für einzelne Bestandsprodukte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz waren. Für Selbstbedienungsterminals gilt beispielsweise eine Übergangsfrist von maximal 15 Jahren.

Ein Blick ins Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Die Richtlinie (EU) 2019/882 wurde durch das BFSG in weiten Teilen eins zu eins umgesetzt. Der Aufbau des Gesetzes orientiert sich weitgehend an dem der EU-Richtlinie. Das Gesetz besteht aus zehn Abschnitten und vier Anhängen. Die wichtigsten Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Anwendungsbereich

Grundsätzlich grenzt das BFSG den Anwendungsbereich ein, d.h. nicht alle Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet werden, sondern nur die in § 1 "Zweck und Anwendungsbereich" genannten. In der Regel geht es um Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher*innen richten.

Produkte

Aufgezählt werden folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Verbraucher (z. B. Computer, Tablets, Laptops) und Betriebssysteme für diese Hardwaresysteme (z. B. Windows oder MacOS)
  • Zahlungsterminals (z. B. in Geschäften oder Restaurants)
  • Selbstbedienungsterminals im Zusammenhang mit den von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen (z. B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals, die Informationen bereitstellen)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktiven Computerfunktionen, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden (z. B. Smartphones, Tablets und weitere interaktive Geräte, mit denen man Anrufe tätigen kann)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktiven Computerfunktionen, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z. B. Fernsehgeräte wie Smart-TVs, die digitale Fernsehdienste beinhalten)
  • E-Book-Reader (z. B. Amazon Kindle oder Tolino E-Reader)
Dienstleistungen

Zusätzlich werden folgende Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher*innen erbracht werden, eingeschlossen:

  • Elektronische Kommunikationsdienste (z. B. Telefondienste)
  • Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten (z. B. Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen)
  • Folgende Dienstleistungen von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Bestandteile unter Nummer 5 gelten):
    1. Websites
    2. Mobile Anwendungen
    3. Elektronische Fahrkarten und elektronische Fahrkartenverkaufsdienste
    4. Bereitstellung von Informationen über Verkehrsdienste, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit
    5. Interaktive Selbstbedienungsterminals, ausgenommen solche, die als integraler Bestandteil von Fahrzeugen installiert sind
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Online-Banking, Eröffnung eines Bankkontos, Verträge, Beratung)
  • E-Bücher
  • E-Commerce (d. h. Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen online verkaufen)
Ausgenommene Produkte und Dienstleistungen

Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen definiert das BFSG Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung zu Barrierefreiheit:

Dienstleistungen von Kleinstunternehmen:

Ausgenommen sind gemäß § 3 Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Laut Begriffsbestimmungen ist das:

  • ein "Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder
  • dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft."
Dienstleistungen und Produkte, bei denen die Einhaltung der Anforderungen zu grundlegenden Veränderungen bzw. unverhältnismäßiger Belastung führen würde:

Von der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen kann gemäß §§ 16 und 17 auch dann abgesehen werden,

  • wenn sie zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung oder
  • wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Wirtschaftsakteurs führen würden.

Anforderungen an die Barrierefreiheit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz definiert in § 3 „Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung“: "Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein." Diese Formulierung ist sehr allgemein gehalten. Anzuwendende Standards werden hier noch nicht aufgeführt. Absatz 2 weist jedoch darauf hin, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit in einer Rechtsverordnung konkretisiert werden (diese Verordnung ist ja bereits in Entwicklung und soll bis Sommer 2022 kommen).

Welche Barrierefreiheitsanforderungen lassen sich für Webseiten und Apps ableiten?

Für Webseiten und Apps ist § 4 "Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen" interessant: Dieser Paragraph erklärt, dass Konformität angenommen werden kann, wenn Produkte oder Dienstleistungen den in der europäischen Union geltenden harmonisierten Normen entsprechen. In der europäischen Union gilt die EN 301 549 V3.2.1 (PDF, 2,17 MB) als harmonisierte Norm zu "Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienste" (Stand 03/2022). Wir kennen sie bereits: Gemäß Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist sie anzuwendender Standard für Websites und Apps öffentlicher Stellen. Wir gehen daher davon aus, dass sie auch für Websites und Apps, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, maßgeblich sein wird.

Welche Inhalte von Websites und Apps müssen nicht barrierefrei gestaltet werden?
  • Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z. B. Videos) und Dateiformate von Büroanwendungen (z. B. PDF-Dokumente), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.
  • Online-Karten (falls wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form angeboten werden).
  • Inhalte von Dritten, die vom Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen.
  • Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Das BFSG definiert im Abschnitt 3 recht umfassende Pflichten für Wirtschaftsakteure. Da Websites und Apps als Dienstleistungen gelten, soll es im Folgenden hauptsächlich um § 14 "Pflichten des Dienstleistungserbringers" gehen:

  • Sie dürfen eine Dienstleistung nur erbringen bzw. anbieten, wenn sie den Anforderungen an die Barrierefreiheit entspricht.
  • Sie müssen Information nach "Anlage 3" und Rechtsverordnung zur Verfügung stellen (Anlage 3 "Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen" definiert, dass Erläuterungen zu den gesetzlichen Anforderungen, der Dienstleistung und ihrer Barrierefreiheitsmerkmale sowie zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde in einem barrierefreien Format in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise" veröffentlicht werden müssen).
  • Sie müssen sich proaktiv darum kümmern, die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit vollumfänglich zu erfassen und umzusetzen.
  • Sie müssen bei Nicht-Konformität die Marktüberwachungsbehörden informieren (und zwar in allen EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird) und mit ihnen kooperieren.

Eine nachhaltige Strategie zur Umsetzung von Barrierefreiheit wird zukünftig für Wirtschaftsakteure immer bedeutsamer.

Ähnliches gilt auch für Wirtschaftsakteure im Bereich der Produkte: Vom Hersteller über den Importeur bis zum Händler – für alle Akteure der Herstellungs- und Vertriebskette der genannten Produkte wurden komplexe Pflichten festgeschrieben.

Marktüberwachung

Wer wird die Überwachung durchführen?

Ob die Wirtschaftsakteure ihre Pflichten einhalten, wird zukünftig überwacht: Die Marktüberwachung selbst soll durch Marktüberwachungsbehörden der 16 deutschen Bundesländer durchgeführt werden. Für die Ausgestaltung der Überwachung sind die Bundesländer zuständig.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird die Koordinierung zwischen den Bundesländern sowie die Kommunikation mit der europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten übernehmen. Dies ist im BFSG bereits festgelegt.

Wie erfolgt die Überwachung?

Überwacht werden soll in Zukunft sowohl "ohne Anlass" (stichprobenartig) als auch "anlassbezogen". Ein Anlass zur Überwachung wäre beispielsweise die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß §§ 16 und 17 (siehe oben: Veränderung der Wesensmerkmale, unverhältnismäßige Belastung). Auch Verbraucher*innen oder anerkannten Selbsthilfe-, Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbänden (genauer: „Anspruchsberechtigte Stellen“ gemäß § 3 Unterlassungsklagengesetz) können einen Antrag stellen. Besteht der Verdacht, dass Marktteilnehmer nicht-barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, können Verbraucher*innen die Marktüberwachungsbehörden unterrichten oder sich von einer der oben genannten anspruchsberechtigten Stellen oder einer Schlichtungsstelle gemäß § 16 Behindertengleichstellungsgesetz vertreten lassen.

Was passiert bei Nicht-Erfüllung?

Das BFSG beschreibt bei Nicht-Erfüllung ein dreistufiges Vorgehen: Es beinhaltet eine zweimalige Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen innerhalb einer festgelegten Frist. Werden diese Aufforderungen nicht umgesetzt, sieht das Gesetz im dritten Schritt die Einstellung der Dienstleistung durch die Marktüberwachungsbehörde vor.

Das Wichtigste für Anbieter von Websites und Apps

  • Bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher*innen, etwa Websites und Apps des Online-Handels, von Banken, Personenbeförderungs- oder Mediendiensten müssen ab Juni 2025 barrierefrei sein – und zwar gemäß EN 301 549.
  • Sie müssen für Websites und Apps eine Art "Erklärung zur Barrierefreiheit" (hier: Information nach "Anlage 3") veröffentlichen. Sie enthält Erläuterungen zu den gesetzlichen Anforderungen, zur Dienstleistung und ihren Barrierefreiheitsmerkmalen sowie zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  • Wie auch bei Websites und Apps öffentlicher Stellen, wird die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwacht. Die Überwachung erfolgt sowohl ohne Anlass also auch – und das ist neu – anlassbezogen. Verbraucher*innen und anerkannte Stellen erhalten damit Instrumente, Marktakteure, die sich nicht um Barrierefreiheit kümmern, zur Verantwortung zu ziehen.
  • Neu ist auch, dass die Nicht-Erfüllung der Pflicht zur Barrierefreiheit Konsequenzen hat. Diese können bis zur Einstellung der Dienstleistung reichen.

Weitere Informationen

Zur Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Leitlinie mit praktischen Beispielen und verständlichen Erklärungen veröffentlicht: Leit­li­ni­en für die An­wen­dung des Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­set­zes (PDF, 150KB)