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Die Erklärung zur Barrierefreiheit

Die EU-Richtlinie 2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verpflichtet öffentliche Stellen EU-weit zu barrierefreien Internetseiten und Apps und zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit.

In Deutschland setzen das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 die EU-Richtlinie 2102 für die Bundesebene um. Für öffentliche Stellen der Bundesländer oder Kommunen gelten entsprechende Landesgesetze zu barrierefreier Informationstechnik.

In den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie fallen Websites (auch Intra- und Extranet) und Apps. Die BITV 2.0 geht einen Schritt weiter und bezieht auch nicht-öffentliche mobile Anwendungen mit ein.

Im Folgenden erläutern wir, wie eine Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt werden kann. Informationen und Hilfestellung finden Sie zukünftig auch bei Ihrer zuständigen Überwachungsstelle.

Wie muss ich die Erklärung zur Barrierefreiheit umsetzen?

In § 7 BITV 2.0, in den entsprechenden Ländergesetzen und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 sind zur Festlegung einer Mustererklärung folgende Anforderungen verankert:

  • Die Erklärung muss in einem barrierefreien und laut BITV 2.0 maschinenlesbaren Format erstellt werden, geeignet ist eine HTML-Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“ innerhalb des Webauftritts.
  • Stellen Sie sicher, dass die Seite mit der Erklärung von der Startseite und jeder anderen Seite des Webauftritts erreichbar ist, beispielsweis über einen Link in der Kopf- oder Fußzeile. Für Apps binden Sie die Erklärung an der Stelle ein, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle, die die App bereitstellt.
  • Die Angaben sind auf der Basis einer tatsächlichen Bewertung zu erstellen (also einer Selbstbewertung oder einer Bewertung durch Dritte).
  • Aktualisieren Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder mobilen Anwendung.

Nutzen Sie als Grundlage des Erklärungstexts den Wortlaut der Mustererklärung. Im Folgenden erläutern wir, welche Angaben verpflichtend (obligatorisch) gemacht werden müssen:

Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App

  • Nennen Sie die nationalen Rechtsvorschriften, die die EU-Richtlinie 2102 umsetzen: In Deutschland wären das für die Bundesebene das BGG und die BITV 2.0, für die Landesebene und die kommunale Ebene die entsprechenden Landesgesetze und -verordnungen.
  • Nennen Sie die Website oder App, für die Sie diese Erklärung machen: In der Regel wird hier die URL der Site bzw. der Name der App genannt.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Teilen Sie mit, ob Ihr Angebot vollständig, teilweise oder nicht vereinbar mit den oben genannten nationalen Rechtsvorschriften ist. Anmerkung: Dass hier angegeben werden kann, dass eine Webseite nicht mit den rechtlichen Anforderungen vereinbar ist, entbindet nicht von der Verpflichtung, diese Vorgaben zu erfüllen. Die Angabe “nicht vereinbar” kann daher nur eine vorübergehende Lösung sein.

Nicht barrierefreie Inhalte

Sollten Inhalte ausnahmsweise noch nicht barrierefrei sein, muss das angegeben werden. Erläutern Sie umfassend, detailliert und verständlich, welche Inhalte noch nicht barrierefrei sind, nennen Sie die Gründe und, falls möglich, geben Sie Hinweise zu barrierefreien Alternativen. Anmerkung: Der einzige Grund, ein Angebot nicht kurzfristig barrierefrei anzubieten ist, dass Teile davon nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften fallen. Die beiden anderen Gründe (Unvereinbarkeit einzelner Inhalte/Abschnitte/Funktionen bzw. unverhältnismäßige Belastung gemäß § 12a Absatz 6 BGG) können in der Regel nur vorübergehend geltend gemacht werden. Weitere Infos finden Sie in den FAQs der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Geben Sie das Datum an, an dem die Erklärung erstellt wurde.
  • Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen vorzunehmen. Nennen Sie die von Ihnen eingesetzte Methode (z.B. eine Prüfung durch die öffentliche Stelle selbst oder eine Prüfung durch Dritte).
    Ein Prüfbericht kann verlinkt werden.
Feedback und Kontaktangaben

Stellen Sie einen Feedback-Mechanismus zur Verfügung, mit dem Nutzer*innen Feedback geben und Mängel bezüglich der Barrierefreiheit melden können.

  • Bieten Sie innerhalb der Erklärung zur Barrierefreiheit die Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen. Ausreichend ist eine E-Mail-Adresse (mailto-Link); besser wäre, auf ein Feedback-Formular zu verlinken.
  • Geben Sie den Kontakt zu der Abteilung oder Stelle an, die für die Bearbeitung der eingehenden Mitteilungen zuständig ist. Sie erleichtern damit den Nutzer:innen die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen.
  • Beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus: Wie funktioniert er? Wozu ist er da? Wie sollte der/die Nutzer:in vorgehen?
  • Gemäß BITV 2.0 muss es (zusätzlich zu der Möglichkeit innerhalb der Erklärung) auch von jeder Seite eines Webauftritts oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung möglich sein, elektronisch Kontakt aufzunehmen. Ausreichend ist ein Kontakt-Link, intuitiver wäre ein Link „Barrieren melden“, der auf ein Feedback-Formular verlinkt. Das Formular könnte dann sogar die URL der Seite, auf der eine Barriere gefunden wurde, automatisch übernehmen.
    Anmerkung für öffentliche Stellen der Länder: Die EU-Richtlinie fordert die Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, nur innerhalb der Erklärung zur Barrierefreiheit. Informieren Sie sich, wie die Regelung in Ihrem Bundesland ist.

Ein Artikel der Bundesfachstelle zum Feedback-Mechanismus beschreibt, wie er besonders anwendungsfreundlich umgesetzt werden kann.

Durchsetzungsverfahren

Weisen Sie auf die Möglichkeit hin, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, etwa wenn die Rückmeldungen der Nutzer*innen nicht oder nicht zufriedenstellend beantwortet wurden. Für den Bund ist das die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Auf Landesebene gibt es entsprechende Durchsetzungs- oder Beschwerdestellen oder sie werden derzeit eingerichtet. Fragen Sie hierfür bitte bei der für Ihr Bundesland zuständigen Überwachungsstelle nach.

Wo finde ich weitere, auf mein Bundesland zugeschnittene Informationen?

Teilweise stellen die Überwachungsstellen der Bundesländer Informationen und Mustererklärungen zur Verfügung:

Auch die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT) stellt entsprechende Informationen zur Verfügung: Downloads von Word-Dokumenten zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit