Die EU-Richtlinie 2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verpflichtet öffentliche Stellen EU-weit zu barrierefreien Internetseiten und Apps und zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit.
In Deutschland setzen das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 die EU-Richtlinie 2102 für die Bundesebene um. Für öffentliche Stellen der Bundesländer oder Kommunen gelten entsprechende Landesgesetze zu barrierefreier Informationstechnik.
In den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie fallen Websites (auch Intra- und Extranet) und Apps. Die BITV 2.0 geht einen Schritt weiter und bezieht auch nicht-öffentliche mobile Anwendungen mit ein.
Im Folgenden erläutern wir, wie eine Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt werden kann. Informationen und Hilfestellung finden Sie zukünftig auch bei Ihrer zuständigen Überwachungsstelle.
In § 7 BITV 2.0, in den entsprechenden Ländergesetzen und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 sind zur Festlegung einer Mustererklärung folgende Anforderungen verankert:
Nutzen Sie als Grundlage des Erklärungstexts den Wortlaut der Mustererklärung. Im Folgenden erläutern wir, welche Angaben verpflichtend (obligatorisch) gemacht werden müssen:
Teilen Sie mit, ob Ihr Angebot vollständig, teilweise oder nicht vereinbar mit den oben genannten nationalen Rechtsvorschriften ist. Anmerkung: Dass hier angegeben werden kann, dass eine Webseite nicht mit den rechtlichen Anforderungen vereinbar ist, entbindet nicht von der Verpflichtung, diese Vorgaben zu erfüllen. Die Angabe “nicht vereinbar” kann daher nur eine vorübergehende Lösung sein.
Sollten Inhalte ausnahmsweise noch nicht barrierefrei sein, muss das angegeben werden. Erläutern Sie umfassend, detailliert und verständlich, welche Inhalte noch nicht barrierefrei sind, nennen Sie die Gründe und, falls möglich, geben Sie Hinweise zu barrierefreien Alternativen. Anmerkung: Der einzige Grund, ein Angebot nicht kurzfristig barrierefrei anzubieten ist, dass Teile davon nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften fallen. Die beiden anderen Gründe (Unvereinbarkeit einzelner Inhalte/Abschnitte/Funktionen bzw. unverhältnismäßige Belastung gemäß § 12a Absatz 6 BGG) können in der Regel nur vorübergehend geltend gemacht werden. Weitere Infos finden Sie in den FAQs der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Stellen Sie einen Feedback-Mechanismus zur Verfügung, mit dem Nutzer*innen Feedback geben und Mängel bezüglich der Barrierefreiheit melden können.
Ein Artikel der Bundesfachstelle zum Feedback-Mechanismus beschreibt, wie er besonders anwendungsfreundlich umgesetzt werden kann.
Weisen Sie auf die Möglichkeit hin, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, etwa wenn die Rückmeldungen der Nutzer*innen nicht oder nicht zufriedenstellend beantwortet wurden. Für den Bund ist das die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Auf Landesebene gibt es entsprechende Durchsetzungs- oder Beschwerdestellen oder sie werden derzeit eingerichtet. Fragen Sie hierfür bitte bei der für Ihr Bundesland zuständigen Überwachungsstelle nach.
Teilweise stellen die Überwachungsstellen der Bundesländer Informationen und Mustererklärungen zur Verfügung:
Auch die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT) stellt entsprechende Informationen zur Verfügung: Downloads von Word-Dokumenten zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit