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Beschreibung des Prüfverfahrens

1. BITV-Test und WCAG-Test

BIK bietet zwei Testmöglichkeiten: den BITV-Test und den WCAG-Test. Mit dem BIK BITV-Test werden die Barrierefreiheitsanforderungen überprüft, die die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 im § 3 ‚Anzuwendende Standards‘ für den Webbereich definiert, nämlich die Anforderungen der EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) (PDF, 2,17 MB), im Folgenden kurz "EN".

Die EN enthält für Web-Angebote nicht nur die Anforderungen der WCAG 2.1, die in Kapitel 9 wiedergegeben sind, sondern auch weitere Anforderungen aus anderen Kapiteln, auf die in der Tabelle A1 des Annex A der EN hingeweisen wird. Ab 1. März 2021 enthält der BITV-Test deshalb 32 weitere Prüfschritte, die Anforderungen aus den Kapiteln 5, 6, 7, 11 und 12 abdecken. Am 12. Februar 2022 kamen durch die Aktualisierung der EN 301 549 auf V3.2.1 sechs weitere Prüfschritte zu Anforderungen der Kapitel 6 und 7 hinzu.

Der WCAG-Test prüft also nun eine Untermenge der Anforderungen des BITV-Tests. Hier werden die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA überprüft.

Die BITV 2.0 definiert auch weitere Anforderungen, die von den Adressaten eingehalten werden müssen, etwa

  • Erläuterungen in Leichter Sprache und Gebärdensprache: § 4 BITV 2.0 definiert: „Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind (...) Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen". Diese Erläuterungen zu prüfen, ist jedoch nicht Teil des BITV-/WCAG-Tests.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: § 7 BITV 2.0 definiert, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen eine ‚Erklärung zur Barrierefreiheit‘ einbinden müssen. Natürlich kann ein BITV-/WCAG-Test die Grundlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit liefern, da die Angaben auf der Basis einer tatsächlichen Bewertung zu erstellen sind (laut § 7 Absatz 5 BITV 2.0). Die Überprüfung der Erklärung zur Barrierefreiheit selbst aber ist nicht Teil des BITV-/WCAG-Tests.
  • Barrierefreie PDF-Dokumente: Zu Websites gehören auch PDF-Dokumente und auch diese müssen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Die BITV 2.0 definiert in § 3 Absatz 3: "Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von Angeboten, Diensten oder Anwendungen nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten." Das bedeutet, dass für die barrierefreie Gestaltung von PDF-Dateien neben dem Abschnitt 10 (Non-web documents) der EN auch die ISO-Norm 14289-1:2012-07 (PDF/UA) berücksichtigt werden muss. Mit dem BITV-/WCAG-Test prüfen wir HTML-Seiten, PDF-Dokumente werden nicht geprüft.

Ausführliche Informationen, auf was sich die Ergebnisse des BIK BITV-/WCAG-Tests beziehen, finden sich im Artikel: Die BITV 2.0 – Was prüft der BITV-Test, was prüft er nicht?

1.1 Ansatz des BIK BITV-Test Prüfverfahrens

Die Prüfschritte im aktuellen BIK BITV-Test behalten die Bewertung nach dem fünfstufigen Bewertungsschema (erfüllt / eher erfüllt /  teilweise erfüllt / eher nicht erfüllt / nicht erfüllt) bei. Für veröffentlichte Testergebnisse werden aber nun alle Prüfschritte, die mit "erfüllt" oder "eher erfüllt" bewertet wurden, als Erfüllung der jeweils übergeordneten BITV-Anforderung gewertet, während alle Bewertungen, die schlechter sind (also "teilweise erfüllt" bis "nicht erfüllt") als Nicht-Erfüllung dieser Anforderung gewertet werden. Anforderungen wie 1.3.1 Informationen und Beziehungen, die mehrere Prüfschritte enthalten, sind demnach nur dann erfüllt, wenn alle untergeordneten Prüfschritte mit "erfüllt" oder "eher erfüllt" bewertet wurden.

1.2 Der Hintergrund für die Umstellung des Bewertungsschemas

Die BITV 2.0 verweist direkt auf die geltende harmonisierte europäischen Norm (EN) 301 549, deren Abschnitt 9 die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 einschließlich ihrer Konformitätsbedingungen (9.6 WCAG conformance requirements) reproduziert. Der BITV-Test hat deshalb den Konformitätsansatz der WCAG übernommen. Die Punktbewertung, die in der Vergangenheit die Ergebnisse verschiedener geprüfter Seiten zu einem Punkte-Gesamtergebnis für das Angebot mittelte, ist unter diesen Umständen zurzeit nicht angemessen.

Ein Hinweis: Der zukünftige Standard WCAG 3.0  bewegt sich in die Richtung auf ein stärker abgestuftes Bewertungsschema, ähnlich wie die abgestufte Bewertung, die der BITV-Test lange Jahre verfolgt hat (siehe erster öffentlicher Entwurf der WCAG 3.0).

Im intern zu nutzenden PDF-Prüfbericht für die Kunden ist weiterhin die abgestufte Bewertung der Prüfschitte zu sehen. Das hat für Entwickler und Redakteure, die die Testergebnisse nutzen, den Vorteil, dass sie aus den abgestufen Bewertungen besser Prioritäten für Verbesserungen des Angebots ableiten können als aus einem Erfüllt/Nicht-erfüllt-Ergebnis.

1.3 Geltungsbereich der Prüfung

Die volle Konformität einer Seite kann nur erreicht werden, wenn alle BITV-Anforderungen (bzw. WCAG-Erfolgskriterien) erfüllt sind. Entsprechend werden in der Auswertung die einzelnen Anforderungen als erfüllt/nicht erfüllt aufgelistet. Grundsätzlich lässt sich im jetzigen Konformitätsmodell der WCAG Konformität nur für einzelne Seiten feststellen, nicht für ganze Websites oder ausgewählte Elemente oder Prozesse auf diesen Sites. (Auch das wird sich wahrscheinlich zukünftig mit den WCAG 3.0 ändern.)

Aus praktischen Gründen ist bei den meisten Angeboten keine vollständige Prüfung aller Seiten realistisch. Im BIK BITV-Test besteht deshalb der Anspruch, in der Seitenauswahl alle wichtigen Seitentypen und Webinhalte und gegebenenfalls auch dynamische Ansichten und Prozesse abzubilden. Das zugrundeliegende Testverfahren ermöglicht damit eine Einschätzung der Barrierefreiheit des gesamten Angebots. Das Prüfzeichen "BIK-konform (geprüfte Seiten)" weist jedoch darauf hin, dass der Konformitätsanspruch sich nur auf die tatsächlich geprüften Seiten erstrecken kann. Für den Rest der Seite gilt nur eine Konformitätsvermutung.

Es ist auch wichtig zu verstehen, dass die Konformität einer Web-Seite nur für den Zeitpunkt des Tests bestätigt werden kann. Änderungen des Angebots können bedeuten, dass die volle Konformität schon bald nicht mehr gegeben ist.

1.4 Hintergrund des Prüfverfahrens

Das hier beschriebene Prüfverfahren ist angelehnt an den Leitfaden zur Prüfung von Webauftritten des W3C, die Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0.

2. Technische Voraussetzungen

Die technischen Anforderungen zur Durchführung der Tests sind in der Werkzeugliste definiert.

Um einheitliche technische Prüfvoraussetzungen sicherzustellen, sind das einzusetzende Betriebssystem und die jeweils aktuellste Version der zu nutzenden Browser. Wo vorhanden werden für Tests deutschsprachiger Angebote deutschsprachige Programmversionen eingesetzt. Ein wichtiger Bestandteil bei der Prüfung dynamischer Widgets (Menüs, Dialoge, Tabpanels, Karusells usw.) ist der zusätzliche Einsatz eines Screenreaders. Hier nutzt der BIK BITV-Test den NVDA-Screenreader in Firefox und Chrome.

Viele Anforderungen lassen sich auf verschiedene Weise mit verschiedenen Prüfwerkzeugen prüfen, etwa über Bookmarklets oder auch über Werkzeuge in den Developer Tools der Browser. Die Hinweise auf konkrete Werkzeuge in den Prüfschritten schließen also nicht aus, dass die Seiten auch auf anderem Weg, mit anderen Werkzeugen geprüft werden können. Was zählt, ist ein valides, reproduzierbares Ergebnis. Prüfer*innen sind angehalten, ihre Werkzeuge aktuell zu halten, sich der Funktionsfähigkeit ihrer Prüfumgebung zu vergewissern und  auftretende Probleme oder abweichende Ergebnisse an die Testentwicklung zu melden.

Es ist zweckmäßig, über die in der Werkzeugliste genannten Browser und Prüfwerkzeuge hinaus auch andere Browser und Werkzeuge zusätzlich einzusetzen und ggf. auch unterschiedliches Verhalten in unterschiedlichen Prüfumgebungen zu ermitteln und im Prüfreport zu dokumentieren.

3. Rahmenbedingungen der Prüfung

Die meisten Anforderungen der WCAG bzw. der BITV können nicht automatisch sichergestellt oder überprüft werden. Basis der Prüfung sind Einschätzungen von Expert*innen. Dieser Abschnitt beschreibt die Rahmenbedingungen der Prüfung und die erforderliche Qualifikation der Prüfenden.

3.1. Auswahl von Prüfer*innen und Qualitätssicherung

Jeder BIK BITV-Test erfährt eine umfassende externe Qualitätssicherung. Der Prüfende und die beauftragte Qualitätssicherung sollen in der Regel unterschiedlichen Prüfstellen angehören, um eine unabhängige Validierung der Ergebnisse sicherzustellen.

Bis Ende Februar 2021 wurde der abschließende BITV-Test von parallel zwei Prüfer*innen durchgeführt, die hinterher ihre Ergebnisse abstimmten. Dieses Verfahren bürgt für hohe Qualität, ist aber auch sehr aufwändig. Seit dem 01.03.2021 wird der Konformitätstest nurmehr von einer Prüferin oder einem Prüfer durchgeführt. Um weiterhin Prüfungen von hoher Qualität sicherzustellen, wird nun die externe Qualitätssicherung mit deutlich höherem Aufwand durchgeführt. Der Tandemtest bleibt nun der Ausbildung neuer Prüfer*innen vorbehehalten.

3.2. Qualifikation der Prüfer*innen

Die Qualifikation der Prüfer*innen ist eine wichtige Voraussetzung für die richtige Anwendung des BITV- bzw. WCAG-Tests. Prüfer*innen sind mit den Grundlagen der HTML-Programmierung und mit geltenden Konzepten des barrierefreien Webdesigns vertraut. Sie kennen das Verfahren des BITV- bzw. WCAG-Tests und können die Prüfschritte des Tests sicher anwenden. Der BITV-Prüfverbund hält ein festgelegtes Verfahren zur Qualifizierung vor. Nur bei erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung werden Prüfer*innen in den BIK Prüfverbund aufgenommen.

3.3. Einheitlicher Bewertungsansatz, Abstimmung von Bewertungen

Damit Testergebnisse vergleichbar und wiederholbar sind, müssen die Prüfer*innen ihre Bewertungsspielräume in möglichst ähnlicher Weise nutzen. Um einen möglichst einheitlichen Bewertungsansatz im BIK Prüfverbund zu gewährleisten, gibt es verschiedene Mechanismen:

  1. Die ausführlichen Rückmeldungen der Qualitätssicherung (QS) durchgeführter Tests an die Prüfer*innen. Das wichtigste Instrument zur Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Bewertungsansatzes ist der stete Austausch zwischen Prüfer*in und Qualitätssicherung bei jedem durchgeführten Test. In Tests tauchen immer wieder Bewertungsfragen auf, die sowohl zwischen Prüfer*in und QS als auch darüber hinaus unter den QS-Prüfern diskutiert und abgestimmt werden.
  2. Diskussionen auf der Mailingliste. Die Prüfer*innen nutzen die Mailingliste, um Fragen, die sich bei der Bewertung von Web-Angeboten ergeben, mit anderen BIK Prüfenden und der BIK Testentwicklung zu diskutieren.
  3. Issues und Pull Requests auf GitHub. Offene Fragen bezüglich Bewertungen und Pürfschritten können seit März 2020 bei den BIK BITV-Test Prüfschritten auf GitHub über das Anlegen und Diskutieren von Issues geklärt werden. Änderungsbedarfe bezüglich der Bewertung, etwa bei neuen Web-Techniken, werden hier besprochen und führen ggf. zu Änderungen an den Prüfschritten über GitHub Pull Requests.
  4. Workshops über Fragen der Prüfung und Bewertung. Es finden regelmäßig Online-Workshops statt, in denen BIK Prüfer*innen die aktuellen Fragen bezüglich Prüfung und Bewertung diskutieren.

3.4. Ablauf der Qualitätssicherung

Für jeden BITV-Test wird eine gründliche Qualitätssicherung (QS) durchgeführt. Die QS prüft die Plausibilität der Bewertungen im Prüfreport und greift dafür auch auf die geprüften Seiten zu, um zu sehen, ob die Bewertungen im Sinne der Prüfschrittbeschreibungen korrekt sind und der bisherigen Bewertungspraxis entsprechen. Prüfende sind angehalten, offene Fragen der Bewertung von Webinhalten an die dem Test zugeordnete QS zu übermitteln, um sicherzustellen, dass diese berücksichtigt und geklärt werden. Die QS gibt detaillerte Rückmeldungen an die Prüfer*in. Die Prüfergegbnisse werden dann auf Basis dieser Rückmeldungen ergänzt bzw. korrigiert.

3.6. Statistische Auswertung

Sämtliche Tests werden statistisch erfasst. Die Auswertung zeigt u.a. die Abweichungen der Prüfergebnisse einzelner Prüfer*innen von den qualitätsgesicherten Endergebnissen. Sichtbar wird, bei wie vielen und bei welchen Prüfschritten Abweichungen vorlagen und ob diese geringfügig oder erheblich waren. Für die statistische Auswertung wird weiterhin das Punktergebnis der abgestuften Bewertungen genutzt, das im veröffentlichten Ergebnis nicht mehr auftaucht.

Die Statistik hat vor allem den Zweck, Prüfer*innen beim Erkennen und Korrigieren von Fehlern in der Anwendung des Tests zu unterstützen. Sie zeigt individuellen Qualifizierungsbedarf. Es geht aber nicht nur um individuelle Fehler: Abweichungen in der Bewertung zeigen oft auch einen allgemeinen Diskussionsbedarf innerhalb des BIK Prüfverbunds, etwa bei der Bewertung von neuen oder schwierig zu prüfenden Techniken oder bei der Anwendung neu hinzukommender Prüfschritte.

Die Summe der Abweichungen über eine Reihe von Prüfungen hinweg bietet sich außerdem als quantitativer Anhaltspunkt für den Grad der Qualifikation der angehenden Prüfer*innen an. Der Wert nützt etwa bei der Einschätzung, ob die Erfahrung ausreicht, selbstständig BIK BITV-Tests durchzuführen oder die Qualitätssicherung von Tests vorzunehmen.

4. Definition des Prüfgegenstands

Dieser Abschnitt beschreibt die Festlegung des Prüfgegenstandes. Sie erfolgt in Rücksprache mit dem Auftraggeber. Bei einem BITV-Test ist der Prüfgegenstand in der Regel das gesamte Webangebot. Mit dem Auftraggeber wird geklärt, welche Seiten und Bereiche ggf. nicht dem zu prüfenden Webangebot zuzurechnen sind. Bei einem BITV-Test, dessen Eregebnis veröffentlicht und damit als Konformitätsnachweis dienen soll, muss in jedem Fall nachvollziehbar sein, auf welchen Prüfgegenstand sich Prüfbericht und Prüfsiegel beziehen.

Hinweis: Die Definition des Prüfgegenstandes ist etwas anderes als die Seitenauswahl. Die repräsentative Seitenauswahl (siehe Abschnitt 6) wird für den definierten Prüfgegenstand vorgenommen. Der Auftraggeber kann nur bei der Festlegung des Prüfgegenstandes, nicht aber bei der Auswahl der zu prüfenden Seiten mitreden.

4.1. Was gehört zum Prüfgegenstand?

Im Idealfall ist der Prüfgegenstand mit der Angabe der Adresse des zu prüfenden Webauftritts hinreichend klar festgelegt und abgegrenzt: Alle Seiten "unter" der Startadresse gehören dazu, das Erscheinungsbild des Webangebots ist einheitlich, die Sitemap zeigt, was zum Umfang des zu prüfenden Webangebotes gehört.

Oft ist die Abgrenzung des Prüfgegenstandes aber nicht so einfach. Es gibt (möglicherweise mit gutem Grund) Bereiche, die anders aussehen, aber trotzdem zum Prüfgegenstand gehören. Und der umgekehrte Fall: Es gibt Bereiche, die ein Besucher zum Webangebot rechnen würde, die aber nicht mitgeprüft werden sollen.

Grundsätzlich gehören zum Prüfgegenstand:

  • mobile Ansichten: Viele Webseiten sind heute auf die mobile Nutzung angepasst und bieten ein responsives Design. Die Anforderungen an barrierefreies Design gelten auch für die mobilen Ansichten und werden grundsätzlich mitgeprüft.
  • Teile von Webseiten, die eine andere Webadresse haben, aber trotzdem zum Webauftritt gehören, z.B. ein Online-Shop.
  • Inhalte und Dienste von Drittanbietern
  • Foren, Kommentare von Lesern
  • integrierte Funktionen (etwa Suchfunktionen)
  • historische, nicht mehr gepflegte Bereiche
  • Bereiche für spezielle Benutzergruppen (zum Beispiel für Kinder)
  • unterschiedliche Sprachversionen
  • Versionen für unterschiedliche Benutzergruppen
  • multimediale Inhalte wie Online-Videos oder Audiodateien

Nicht zum Prüfgegenstand gehören:

  • Werbung, soweit sie vom Layout deutlich vom redaktionellen Inhalt abgegrenzt ist und die Nutzung der eigentlichen Inhalte nicht beeinträchtigt. Um die Nutzung nicht zu beeinträchtigen, muss Werbung die vier unter WCAG 2.1 Punkt 5.2.5 Non-Interference genannten Erfolgskriterien erfüllen, nämlich 1.4.2 Audio-Kontrolle, 2.1.2 Keine Tastaturfalle, 2.2.2 Anhalten, beenden, ausblenden sowie 2.3.1 Dreimaliges Aufblitzen - Unterschreiten der Schwellenwerte.
  • Verlinkte Webseiten anderer Anbieter gehören zwar nicht zum Prüfgegenstand, vom Anbieter selbst veröffentlichte Fremdinhalte sind dagegen Bestandteile seines Webangebotes. Die "Historie" eines Inhalts ist also nicht entscheidend, sondern es kommt darauf an, wer den Inhalt im Web veröffentlicht hat.
  • Erläuterungen in Leichter Sprache und Gebärdensprache gemäß § 4 BITV 2.0,
  • PDF-Dokumente und
  • die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 7 BITV 2.0.
  • Versionen des Angebots, die mithilfe des Overlay-Tools mit individuellen Nutzereinstellungen erzeugt werden (zur Begründung, siehe 5. Prüfbarkeit des Webauftritts: 5.1 Alternativversionen).

4.2. Zulässige Abgrenzung des Prüfgegenstandes

Es können auch Teilbereiche von Webangeboten geprüft werden. Aber nicht jede Abgrenzung ist zulässig: Die Abgrenzung muss plausibel und akzeptabel sein. Das bedeutet: Das eigentliche Angebot eines Webauftritts kann normalerweise nicht ausgeklammert werden, das zu prüfende Webangebot muss für sich (also ohne den ausgeklammerten Bereich) sinnvoll nutzbar sein. Orientierung bietet die Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0: Sie lässt zu, Unterbereiche unabhängig von der Hauptseite zu prüfen, schließt aber aus, bei der Prüfung der Hauptseite Unterbereiche auszuklammern.

Falls nicht das gesamte Webangebot geprüft wird, muss die Abgrenzung des Prüfgegenstandes ausdrücklich festgelegt und dokumentiert werden.

Es muss für den Nutzenden leicht nachvollziehbar sein, worauf sich ein Prüfsiegel bezieht und welche Bereiche des Webangebots ausgeklammert wurden.

5. Prüfbarkeit des Webauftritts

Im Zuge der Festlegung des Prüfgegenstandes wird auch geklärt, ob der Webauftritt überhaupt geprüft werden kann. Für die Prüfung mancher Webauftritte, etwa solcher, die für wichtige Inhalte Canvas nutzen, ist der BITV-Test als Prüfinstrument nicht geeignet.

5.1. Alternativversionen

BITV und WCAG lassen nur in Ausnahmefällen konforme Alternativversionen beim Einsatz nicht barrierefreier Techniken zu. Grundsätzlich sind Sonderlösungen zu vermeiden, konforme Alternativversionen sind nur für solche Angebote vorgesehen, die sich beim jeweiligen Stand der Technik nicht barrierefrei umsetzen lassen. Oder es muss einen guten Grund geben, um den Einsatz von Alternativversionen zu akzeptieren. Einleuchtende Gründe können etwa sein: Es wird eine neue Technik verwendet, die für viele Nutzer von Vorteil ist, die aber von bestimmten Hilfsmitteln noch nicht unterstützt wird. Oder bestehende Seiten dürfen aus rechtlichen Gründen nicht verändert werden.

Für eine konforme Alternativversion gilt, dass sie die gleichen Informationen und Funktionalitäten bieten muss und genauso aktuell sein muss wie die Originalversion. Alternativversionen sollen durchgängig gut erreichbar sein. Der Standort des Nutzenden innerhalb des Angebots und innerhalb angebotener Versionen muss klar sein. Links oder Schaltflächen von der Standardversion zur Alternativversion müssen alle Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen.

Es gibt allerdings Angebote, in denen die Bereitstellung einer konformen und gleichwertigen Alternativversion nicht möglich ist, da HTML die benötigten Funktionen nicht bereitstellt. Der BITV-Test ist dann auf solche Angebote nicht anwendbar, denn er enthält derzeit kein Verfahren zur Prüfung der Zugänglichkeit von Inhalten, die nicht auf der Basis von HTML hergestellt wurden oder mit den verfügbaren Werkzeugen nicht geprüft werden können (etwa bei Canvas-Inhalten).

Die beiden möglichen Konsequenzen:

  • Wenn nicht prüfbare Bereiche für die Benutzung des Webangebotes nicht wesentlich sind, dann kann der Prüfumfang entsprechend eingeschränkt werden. In der Beschreibung des Prüfgegenstandes muss dann vermerkt sein, dass der entsprechende Bereich nicht in die Prüfung eingeschlossen ist.
  • Wenn ein nicht prüfbarer Bereich ein wesentlicher Bestandteil ist, kann das Webangebot nicht geprüft werden.
Versionen des Angebots, die mithilfe eines Overlay-Tools mit individuellen Nutzereinstellungen erzeugt werden

Nicht zum Prüfgegenstand gehören Versionen des Angebots, die mithilfe des Overlay-Tools mit individuellen Nutzereinstellungen erzeugt werden.

Die WCAG verlangen für die Konformität eines Angebots eine barrierefreie Version. Overlay-Tools, die in der Regel abhängig von vorgenommenen Einstellungen durch Nutzende eine große Anzahl unterschiedlichster Darstellungen der Seite erzeugen, erfüllen diese Anforderung nicht. Es gibt keine Version, die explizit als die eine konforme Alternativ-Version ausgewiesen ist.

Für Alternativ-Versionen, welche Mängel der Standardversion (etwa zu geringe Kontraste) ausgleichen, gelten bestimmte Anforderungen. Zum Beispiel muss die konforme Alternativ-Version für die Nutzenden über einen barrierefreien Schalter oder Link erreichbar bzw. aktivierbar sein. Nutzende müssen hingegen in Overlay-Tools aus einer Reihe von Einstellungsmöglichkeiten auswählen. Es bleibt für sie unklar, ob sie damit eine konforme Version erzeugen, die alle Standard-Anforderungen erfüllt.

Overlays erfüllen diese Konformitätsbedingungen nicht und werden deshalb nicht bei der Prüfung berücksichtigt.

5.2. Textversionen

Alternative Textversionen sind kein geeignetes Mittel für die Herstellung der Zugänglichkeit von Webauftritten. Webauftritte, die Textversionen sind, die also insgesamt als Alternativen für andere, "normale" Webauftritte gedacht sind und angeboten werden, können daher mit dem BITV-Test nicht geprüft werden.

Dagegen kann der BITV-Test auch auf Webauftritte mit Textversion angewendet werden. Gegenstand der Prüfung sind dann allerdings nicht die Seiten der Textversion, geprüft wird nur die "Normalversion".

Eine nicht notwendige Textversion wird bei der Bewertung der Konformität nicht berücksichtigt.

6. Seitenauswahl

Bei umfangreichen Webangeboten ist die vollständige Prüfung sämtlicher Seiten praktisch ausgeschlossen, sie wäre zu aufwendig. Für die Prüfung werden daher einzelne Seiten, Seitenzustände und Prozesse ausgewählt. Diese Auswahl muss repräsentativ sein: Das Ergebnis der Prüfung soll übertragbar sein und somit für den gesamten Webauftritt gelten.

6.1. Analyse des Webauftritts

In einem ersten Schritt wird das Webangebot ausführlich untersucht, um ein grundsätzliches Verständnis für den Zweck, die Bedienung und die Funktionalitäten des Angebots zu erlangen.

Fragestellungen sind hierbei:

  • Welche Seiten sind besonders wichtig für die gesamte Nutzbarkeit des Auftritts, z.B. Eingangsseite, Login-Seiten, Sitemap usw.?
  • Welche Funktionalitäten bietet der Webauftritt? Beispiele sind: Produkte auswählen und kaufen, Anzeigen aufgeben, Formulare ausfüllen und abschicken.
  • Welche unterschiedlichen Seitentypen sind vorhanden? Dies betrifft etwa Layout, Navigation, Formulare, Tabellen, Textseiten, etc.
  • Welche Web-Technologien werden genutzt? Z.B. HTML, WAI-ARIA, Java, PDF
  • Welche Prozesse bietet die Website? Welche Seitenzustände gibt es?

6.2. Seitenauswahl durchführen

Nach der Analyse des Webauftritts wird die Seitenauswahl getroffen.

6.2.1. Unabhängige Seitenauswahl

Eine repräsentative Seitenauswahl hat entscheidenden Einfluss auf das Prüfergebnis. Wenn ein Test veröffentlicht werden und als Konformitätsnachweis dienen soll, muss sie daher unabhängig sein. Das heißt, sie kann vom Auftraggeber der Prüfung nicht vorgegeben oder mitbestimmt werden und die konkrten Seiten, die geprüft werden, wurden ihm vorab nicht mitgeteilt. Auch darf das Ergebnis des Auswahlverfahrens für Außenstehende nicht vorhersehbar sein. Das verhindert, dass Auftraggeber nur jene Seiten selektiv optimieren, die geprüft werden.

6.2.2. Anzahl der Seiten

Die Anzahl der auszuwählenden Seiten richtet sich nach der Komplexität des Angebots, also der Anzahl unterschiedlicher Seitentypen und Seiteninhalte. Die Minimalanzahl bei einfachen, kleinen und einheitlich gestalteten Webangeboten sind drei Seiten, bei komplexen Angeboten können es 5-10 oder auch mehr Seiten sein.

6.2.3. Sämtliche Barrieren erfassen

Das Ziel ist, mit möglichst wenigen ausgewählten Seiten möglichst alle wesentlichen Seitentypen und Seiteninhalte und damit alle vorhandenen Barrieren zu erfassen. Erst auf dieser Basis ist eine verlässliche Aussage über die Barrierefreiheit des gesamten Webangebots möglich.

6.2.4. Zentral wichtige Seiten einbeziehen

Immer in die Seitenauswahl gehören Seiten, die für die Nutzung zentral wichtig sind, z.B. die Startseite, Login-Seite, Bereichs- und Inhaltsseiten, Kontakt-Seite, Such-Seiten bzw. Suchergebnisseiten, oder die Erklärung zur Barrierefreiheit mit dem Feedback-Mechanismus. Welche Seiten jeweils zentral wichtig sind, hängt stark vom Angebot ab.

6.2.5. Unterschiedliche Seitentypen einbeziehen

Webauftritte weisen in der Regel verschiedene Seitentypen auf: Einzelne Seiten oder Bereich unterscheiden sich etwa hinsichtlich Struktur, Layout, Navigation oder beinhalten spezielle Elemente wie Tabellen, Formulare, Date Picker, Pop-up-Fenster, Videos, usw.

Unterschiedliche Seitentypen gibt es aber auch dann, wenn der Webauftritt nur zum Teil auf ein neues Design umgestellt worden ist, d.h. nicht einheitlich gestaltet ist oder mehrere eigenständige Bereiche zusammenfasst.

Da unterschiedliche Seitentypen oft große Unterschiede in der Unterstützung von Barrierefreiheit aufweisen, müssen in die Seitenauswahl alle Seitentypen einbezogen werden.

6.2.6. Seiten, die Dokumentation bieten, miteinbeziehen (auch die "Erklärung zur Barrierefreiheit")

Die neuen Prüfschritte aus Kapitel 12 der EN 301 549 "Dokumentation und Support" verlangen die Prüfung von Seiten die Dokumentation bieten. Diese Seiten sollen deshalb in die Seitenauswahl einbezogen werden. Das betrifft etwa:

  • Dokumentationsseiten in Webanwendungen, die bestimmte Funktionen oder auch Tastaturkurzbefehle erläutern
  • Webbasierte Dokumentation, welche der Support von Webanwendungen auf Anfrage zusätzlich zur Verfügung stellt
  • Die Dokumentation zusätzlicher Barrierefreiheitsfunktionen (z.B. Vorlesefunktionen. Anpassungen von Kontrasten, Schriftgrößen, Abständen usw.)
  • Die "Erklärung zur Barrierefreiheit", soweit vorhanden, gilt auch als Dokumentation und gehört in die Seitenauswahl.
6.2.7. Unterschiedliche Seitenzustände einbeziehen

Viele moderne Webangebote erzeugen Seiteninhalte dynamisch - sei es, dass bestimmte Bereiche versteckt und bei Fokussierung oder Auswahl eingeblendet werden, sei es, dass sie über JavaScript nach dem Laden des Ausgangszustands später nachgeladen und angezeigt werden, etwa bei dynamisch erzeugten Fehlermeldungen oder Live-Inhalten.

Die Seitenauswahl beinhaltet also auch die Aufgabe, mit den Seiteninhalten zu interagieren, um zusätzliche Zustände aufzuspüren, festzulegen und miteinzubeziehen. Ein häufiges Beispiel sind Suchergebnis-Seiten. Bei Seiten, die verschiedene Zustände skriptgesteuert anzeigen, sollten erzeugte Zustände festgelegt und mitgeprüft werden. Dies betrifft etwa Einfügungen von zuvor versteckten Bereichen oder die Einblendung zusätzlicher Elemente (etwa als Lightbox).

Wird ein Autorenwerkzeug geprüft, gehören in die Seitenauswahl auch die erzeugten Seiten, damit die aus Kapitel 11 der EN 301 549 hinzugekommenen Prüfschritte 11.8.2. und 11.8.3 zur Erstellung und Übernahme von semantischen Auszeichungen dort geprüft werden können.

6.2.8.  Prozesse einbeziehen

Bei Webanwendungen, in denen eine Abfolge zusammengehöriger Schritte auf derselben Seite einen Prozess bildet, wird der Prozess schrittweise dargestellt. Wie die zu prüfenden Zustände und Prozesse hervorgerufen werden, wird in der Seitenauswahl beschrieben. Prozesse sollen vollständig einbezogen werden. Die bedeutet nicht, dass gleichartige Seiten, die sich während der Prozessschritte nur unwesentlich ändern, als eigene Seiten in die Seitenauswahl einbezogen werden. Wenn jedoch als Teil des Prozesses neue Inhalte auftauchen, etwa nutzerdefinierte Bedienelemente oder Lightboxes, müssen diese in die Prüfung mit einbezogen werden, um alle potentiellen Barrieren eines Prozesses zu erfassen.

Bei Prozessen, die sich über mehrere Seiten erstrecken (Shops, Fahrplanauskunft), sind alle Schritte/Seiten des vorgesehenen Gesamtablaufs kritisch: Wenn der Benutzer die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht lesen oder nicht bestätigen kann, ist der Shop insgesamt unbenutzbar. Dennoch muss nicht jede einzelne Seite eines Prozesses in die Seitenauswahl hineingenommen werden, sofern sich die Prozessschritte gleichen. Bei der Seitenauswahl besteht stattdessen die Aufgabe, vor Beginn der eigentlichen Prüfung kritische Punkte zu identifizieren und die entsprechenden Seiten in die Seitenauswahl mit aufzunehmen. Sie stehen dann stellvertretend für den gesamten Prozess.

6.3. Identifikation der Seiten

Damit Bewertungen nachvollziehbar sind, muss klar sein, auf welche Seiten des Webangebotes sie sich beziehen. Die für die Prüfung ausgewählten Seiten müssen daher (im originalen Webangebot) zu identifizieren sein. Im Regelfall reicht hierfür die Angabe der URL.

Schwieriger ist die "Quellenangabe" bei dynamisch generierten Seitenzuständen oder bei Seiten, die auf der Grundlage von Benutzereingaben erzeugt werden. Das sind zum Beispiel Bestellbestätigungen oder Fehlermeldungen. Bei solchen Ansichten oder Seiten werden die Eingaben, die zur Erzeugung der geprüften Seiten geführt haben, festgehalten und im Prüfbericht dokumentiert, damit auf sie bezogene Prüfkommentare und Bewertungen klar zugeordnet werden können. Die Auswahlschritte werden aufgelistet, die zu der zu prüfenden Seite oder Ansicht führen, zum Beispiel:

  • Auf der Suchseite in der mit "Suche nach" bezeichneten Auswahlliste den Listeneintrag "Autoren" auswählen und "Starten" aktivieren
  • den Autor "Chandler" auswählen
  • die Schaltfläche "Einkaufswagen" neben dem Buch "Nevada-Gas" aktivieren

Kommentare, die sich auf bestimmte Seitenzustände beziehen, müssen dies deutlich ausweisen.

Auch die responsive Ansicht ist ein möglicher weiterer Seitenzustand und wird mitgeprüft. Mängel werden bei den entsprechenden Prüfkriterien bewertet.

Wenn zusätzliche Zustände die Seiteninhalte wesentlich verändern, können sie auch als weitere zu prüfende Seite definiert werden. Wie der Zustand aufgerufen wird, wird dann in der Seitenauswahl beschrieben.

6.4. Kopien der ausgewählten Seiten

Webangebote werden laufend verändert, die Prüfung ist nur eine Momentaufnahme. Auch erzeugt die Prüfung selbst Änderungsbedarf: In der Prüfung ermittelte Barrieren sollen behoben werden. Prinzipiell würde es deshalb Sinn machen, den Zustand der geprüften Seiten zum Zeitpunkt der Prüfung zu dokumentieren, also Kopien dieser Seiten anzulegen. Da viele Seiten jedoch zunehmend servergenerierte Inhalte anzeigen, die sich in einer Seitenkopie nicht mehr wiederfinden, ist diese Praxis nicht länger sinnvoll.

Mit dem BITV-Test bewertete Webangebote (nur die veröffentlichbaren Prüfungen) können unter testen.bitvtest.de (Testzeitraum 03/2015 bis 02/2021) und seit 03/2021 unter ergebnis.bitvtest.de angesehen werden.

7. Prüfung

Dieser Abschnitt beschreibt den Rahmen der eigentlichen Prüfung. Grundlage für die Bewertung ist das im Verzeichnis der Prüfschritte festgelegte Verfahren. Die Prüfschritte können unabhängig voneinander bewertet werden, eine feste Reihenfolge für die Bearbeitung der Prüfschritte gibt es nicht.

Das Testverfahren ist so aufgebaut, dass ein Test wetgehende ohne assistive Technologien möglich ist. Im Falle von komplexen dynamischen Inhalten, die mit WAI-ARIA angepasst sind, ist jedoch der Einbezug eines Screenreaders (siehe Werkzeugliste) sinnvoll.

7.1. Prüfgegenstand (einzelne Seite oder Webauftritt)

Die meisten Prüfschritte beziehen sich auf Merkmale einzelner Seiten. Sie können für einzelne Seiten eines Webauftritts erfüllt sein und für andere nicht. Diese Prüfschritte müssen auf alle für die Prüfung ausgewählten Seiten einzeln angewendet werden.

Beispiel: Auf verschiedenen Seiten eines Webangebotes werden tabellarische Daten angezeigt. Es kann sein, dass diese Daten unterschiedlich ausgezeichnet sind, die Seiten müssen daher einzeln geprüft werden.

Einige Prüfschritte beziehen sich allerdings nicht auf bestimmte Seiten, sondern auf den gesamten Webauftritt. Prüfschritte, die sich auf den Webauftritt als Ganzen beziehen, sind:

Bei diesen Prüfschritten gibt es nur eine Bewertung, die für alle ausgewählten Seiten und für den Webauftritt als Ganzes gilt. Sie werden vorab, im Zuge der Klärung der Prüfbarkeit des Webauftritts (Abschnitt 5) und der Auswahl von Seiten (Abschnitt 6) bearbeitet.

7.2. Anwendbarkeit

Die meisten Prüfschritte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Prüfschritt 3.3.2a Beschriftungen von Formularfeldern vorhanden ist zum Beispiel nur anwendbar, wenn der zu prüfende Webauftritt ein Formular enthält, etwa für die Sucheingabe. Zunächst ist daher zu klären, ob ein Prüfschritt auf die zu prüfende Seite oder auf den Webauftritt anwendbar ist.

Die folgenden Prüfschritte sind stets anwendbar:

Bei allen anderen Prüfschritten ist die Anwendbarkeit individuell festgelegt. Sie ist nach dem im Verzeichnis der Prüfschritte vorgegebenen Verfahren zu ermitteln.

Hinweis: Prüfschritt 9.3.1.2 Anderssprachige Wörter und Abschnitte ausgezeichnet ist als stets anwendbar definiert, da die Vermeidung anderssprachiger Wörter als Alternative der Erfüllung des Prüfschritts bewertet werden soll.

7.3. Bewertungsalternativen

Für anwendbare Prüfschritte erfolgt anschließend die eigentliche Bewertung des Prüfschritts. Für insgesamt vier Prüfschritte sind nur die beiden Bewertungsalternativen "erfüllt" und "nicht erfüllt" vorgegeben:

Für alle anderen Prüfschritte sind die Bewertungsalternativen "erfüllt", "eher erfüllt", "teilweise erfüllt", "eher nicht erfüllt" und "nicht erfüllt" vorgegeben.

Hinweis zum überarbeiteten BITV- bzw. WCAG-Test: In der Ergebnisauswertung führen nach Abschluss der Prüfung alle Prüfschritte, die mit „teilweise erfüllt“ oder schlechter bewertet wurden, zu Einstufung der übergeordneten Anforderung als "nicht erfüllt". Anforderungen sind im Ergebnis nur dann "erfüllt", wenn alle zugeordneten Prüfschritte mit "eher erfüllt" oder "erfüllt" bewertet wurden (siehe Abschnitt 9).

7.4. Bewertung

Grundlagen der Bewertung sind:

  1. Der Sinn und Zweck der zu prüfenden Anforderung,
  2. das im Verzeichnis der Prüfschritte festgelegte Prüfverfahren und
  3. die bisherige Bewertungspraxis (siehe Abschnitt 3.4).

Die Ergebnisse der Prüfung sollen für Dritte im Detail nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Damit dies möglich ist, werden Bewertungen gegebenenfalls mit Anmerkungen versehen. Insbesondere in zwei Fällen sind solche Anmerkungen erforderlich:

  1. Das Element, um das es bei dem Prüfschritt geht, kommt auf der Seite mehrfach vor. Für einige dieser Elemente ist der Prüfschritt erfüllt, für andere nicht. Aus der Anmerkung geht dann hervor, auf welches Element sich die Bewertung bezieht.
  2. Die Bewertung ist erläuterungsbedürftig. Das Prüfverfahren kann nicht wie vorgesehen angewendet werden, die Seite weist Besonderheiten auf, die im Verfahren nicht berücksichtigt sind.

Hinweis: Der Einsatz neuer Techniken, die nicht mit dem BITV- bzw. WCAG-Test geprüft werden, durch die jedoch die BITV-Anforderungen erfüllt werden, soll sich nicht negativ auf das Ergebnis des Tests auswirken. Sind solche Techniken bekannt, prüfbar und gelten als Barrierefreiheit unterstützend, führt deren Einsatz nicht zu Punktabzug und wird zeitnah in das Prüfverfahren aufgenommen.

8. Auswertung BITV-Test / WCAG-Test

Auf Basis der einzelnen Bewertungen wird ein HTML-Bericht erstellt. Berichte von BITV-Tests mit unabhängiger und repräsentativer Seitenauswahl durch die Prüfstelle können Anbieter auf Wunsch veröffentlichen, um darauf vom Prüfzeichen aus zu verlinken.

Der Bewertungsansatz hat sich durch die Aufgabe der bisherigen Punktebewertung und der Ausrichtung an den WCAG deutlich verändert.

8.1. Gesamtbewertung für einzelne Prüfschritte

Eine Gesamtbewertung für einzelne Prüfschritte wird nicht mehr vorgenommen.

8.1.1. Gewichtung der Prüfschritte

Prüfschritte sind nicht gewichtet. Der Punktwert der Prüfschritte wird nur noch intern in der Statistik genutzt, in der Ergebnisdarstellung spielt er keine Rolle.

8.2. Gesamtbewertung des Auftritts

Eine Gesamtbewertung des Auftritts wird nicht vorgenommen. Die ehemals vorgenommene Berechnung eines Gesamtergebnisses in Punkten (Durchschnitt der Bewertungen der Seiten in der Seitenauswahl) widerspricht dem derzeitigen Konformitätsansatz der WCAG, welche Konformität nur auf Ebene einzelner Seiten betrachtet.

8.2.1. Abwertung

Da ein Gesamtergebnis nicht mehr ermittelt wird und alle Anforderungen zur Erreichung der Konformität einer Seite erfüllt sein müssen, wird eine explizite Abwertung nicht mehr gebraucht. Die Abwertung hatte im bisherigen Verfahren die Aufgabe, bei Angeboten, die einzelne schwerwiegende Mängel aufweisen, das Gesamtergebnis unabhängig vom erreichten, möglicherweise guten, Punktergebnis auf "eingeschränkt zugänglich" oder "schlecht zugänglich" abwerten zu können.

8.3. Bewertung für einzelne Seiten

Der HTML-Prüfbericht zeigt für jede einzelne geprüfte Seite, wie viele der Anforderungen nicht erfüllt wurden (BITV-Test: in 98 Prüfschritten werden 88 Anforderungen getestet / WCAG-Test: in 60 Prüfschritten werden 50 Anforderungen getestet).

Der PDF-Prüfbericht zeigt das ebenfalls. Er enthält darüber hinaus in den Abschnitten Nicht BITV-konform: Prüfschritte und Seiten (teilweise erfüllt oder schlechter) sowie BITV-konform: Prüfschritte und Seiten (erfüllt oder eher erfüllt) für jeden Prüfschritt das Konformitäts-Ergebnis für die einzelnen Seiten der Seitenauswahl. Im Abschnitt Anmerkungen zu einzelnen Prüfschritten werden dann zu jedem Prüfschritt die abgestuften Bewertungen und Anmerkungen für die einzelnen Seiten aufgelistet.

8.4. Konformität gemäß BITV / WCAG

Die Prüfschritte des BITV-Tests basieren auf den Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Durch den direkten Verweis der im Mai 2019 aktualisierten BITV 2.0 auf die geltende EN 301 549 (aktuell: EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) (PDF, 2,17 MB)), welche für Webangebote die WCAG 2.1 und deren Konformitätsbedingungen reproduziert, wird die Berechnung der Konformität auf Basis der nun nicht mehr kompatiblen Punktebewertung aufgegeben. Damit entfällt auch das Prüfzeichen 90plus für gut zugängliche und das Prüfzeichen 95plus für sehr gut zugängliche Angebote.

    9. Zum Umgang mit dem neuen Bewertungsansatz

    In den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 ist Konformität für eine der Konformitätsstufen (A, AA, AAA) nur dann gegeben, wenn eine Seite alle Erfolgskriterien erfüllt.

    9.1. Ergebnis für einzelne Anforderungen bzw. Erfolgskriterien

    Im Test sind den Anforderungen / Erfolgskriterien ein oder mehrere Prüfschritte zugeordnet. Eine Punktebewertung und eine Gewichtung einzelner Prüfschritte sind nicht vorgesehen. In der Ergebnisdarstellung gibt es deshalb nur die Unterscheidung: Anforderung / Erfolgskriterium "erfüllt" oder "nicht erfüllt".

    Für den öffentlichen Bericht werden die in der Prüfung ermittelten differenzierten Bewertungen entsprechend generiert:

    • Alle Prüfschritte, die mit "teilweise erfüllt" oder schlechter bewertet wurden, bedeuten ein "nicht erfüllt" der übergeordneten Anforderung,
    • alle Prüfschritte, die mit "erfüllt oder "eher erfüllt" bewertet wurden, bedeuten ein "erfüllt" der übergeordneten Anforderung.

    9.2. Zum Umgang mit der Bewertung "eher erfüllt"

    Ist es legitim, die Anforderung / das Erfolgskriterium auch dann als "erfüllt" zu betrachten, wenn zugeordnete Prüfschritte mit "eher erfüllt" bewertet wurden?

    In den WCAG ist nur die Unterscheidung "Erfolgskriterium erfüllt/nicht erfüllt" vorgesehen. In vielen Prüfschritte ist diese Bewertung aber nicht immer klar und eindeutig zu vergeben - es gibt einen Interpretationsspielraum. Ein Beispiel: Eine Grafik ist zwar mit einem Alternativtext versehen, der Alternativtext beschreibt das Bild aber nicht optimal. Im BITV-Test würde dann die Bewertung "eher erfüllt" vergeben werden. Die Auswertung nach WCAG verlangt aber eine eindeutige Antwort. Nun müssen sich Prüfende entscheiden, ob das Erfolgskriterium trotz kleiner Mängel erfüllt ist oder nicht. Setzen sie das Erfolgskriterium auf "nicht erfüllt", ist Konformität für die ganze Seite nicht mehr möglich.

    Grundsätzlich ist ein Test nur sinnvoll, wenn es auch die Möglichkeit gibt, den Test zu bestehen. Die Konformität nach BITV bzw. WCAG soll zumindest für einzelne Webseiten ein erreichbares Ziel sein. Aus diesem Grund erscheint es legitim und sinnvoll, geringfügige Mängel zwar anzumerken und zu beschreiben, aber nicht als Knock-out-Kriterium zu bewerten.

    9.3. Konformität für einzelne Seiten

    Konformität kann gemäß WCAG nur für einzelne Seiten definiert werden. Damit für eine Seite die Konformität bestätigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Aussagen zur Barrierefreiheit gelten für eine der drei Konformitätsstufen A, AA, AAA. Sämtliche Erfolgskriterien einer Stufe müssen erfüllt sein.
    2. Die Seite wurde vollständig getestet, d.h. alle anwendbaren Prüfschritte wurden auf die gesamte zu testende Seite bezogen.
    3. Bei Seiten, die Teil eines Prozesses sind, wurde der gesamte Prozess geprüft und als konform bewertet.
    4. Auf der betreffenden Seite werden ausschließliche Techniken benutzt, die die Barrierefreiheit unterstützen, d.h. von assistiven Technologien und User Agents erkannt und unterstützt werden.
    5. Unter Umständen dürfen Alternativversionen für nicht barrierefreie Techniken genutzt werden. Folgende Techniken sind jedoch immer störend und können nicht durch eine alternative Technik kompensiert werden:
      • Audio wird automatisch abgespielt
      • Tastaturfalle
      • Sich bewegende Elemente können nicht angehalten, beendet oder ausgeblendet werden
      • Stark blinkende oder flackernde Elemente

    Das Testinstrument und die vorliegende Beschreibung des Prüfverfahrens unterstützen die Einhaltung der von der WCAG geforderten Voraussetzungen.

    10. Prüfbericht

    Der Prüfbericht enthält alle Ergebnisse des Tests, nach geprüften Seiten und nach Prüfschritten geordnet. So kann der Betreiber des Webauftritts leicht sehen, wo Verbesserungen erforderlich sind. Auch für Fachleute oder für Nutzer sind die Ergebnisse und ihr Zustandekommen nachvollziehbar.

    Die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse ist ein wichtiges Mittel, um die Qualität von Prüfungen sicherzustellen. Fragwürdige Bewertungen können aufgedeckt und korrigiert werden.

    10.1. Inhalte des Prüfberichts

    Der Prüfbericht wird auf Basis der Ergebnisse des Tests automatisch generiert. Kern des Berichts sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfschritte. Zu jedem Prüfschritt wird angegeben, welche Seiten wie bewertet worden sind, die Kommentare zu den einzelnen Bewertungen werden ebenfalls ausgegeben.

    Bestandteile des Prüfberichts sind:

    • Datum oder Zeitraum der Prüfung
    • Name der Prüfer*in und der Prüfstelle
    • Angaben zur Bestimmung des Prüfgegenstands (Startadresse, von der Prüfung ausgenommene Bereiche oder Elemente des Webangebots)
    • Auflistung der geprüften Seiten, Angaben zu mitgeprüften Seitenzuständen, gegebenenfalls Erläuterungen zur Auswahl und zur Identifikation der ausgewählten Seiten
    • Ausgabe der Konformität für einzelne Seiten (mit Anzahl nicht erfüllter Anforderungen)
    • Ergebnis für die einzelnen Prüfschritte für jede Seite (konform / nicht konform), ggf. mit Anmerkungen der Prüfer*in
    • Verweis auf die Beschreibung des Prüfverfahrens

    11. Veröffentlichung von Prüfergebnissen

    Prüfberichte von BITV-Tests können veröffentlicht werden, wenn eine unabhängige und repräsentative Seitenauswahl von der Prüfstelle vorgenommen wurde. Eine Veröffentlichung darf nur vollständig erfolgen, alle Angaben des Prüfberichts müssen eingeschlossen werden.

    Bestandteil des Gesamtergebnisses ist die hinreichend klare Angabe des Prüfgegenstandes. Wenn das Webangebot nur teilweise geprüft worden ist, wenn also z. B. bestimmte Bereiche von der Prüfung ausgenommen worden sind, dann muss das angegeben werden. Dort, wo (z. B. mit einem Prüfzeichen) über das Prüfergebnis informiert wird, steht dann zum Beispiel:

    • Nicht in die Prüfung eingeschlossen war die Barrierefreiheit der PDF-Dokumente
    • Nicht in die Prüfung eingeschlossen war der Bereich "Materialien"

    11.1. Verwendung der BIK-Prüfzeichen

    Die alten BIK-Prüfzeichen 90plus (gut zugänglich) und 95plus (sehr gut zugänglich) werden nicht länger vergeben, da die Punktbewertung eingestellt wurde. Stattdessen gibt es zwei neue Prüfzeichen:

    • BIK BITV-Test Prüfbericht. Dieses Prüfzeichen können Angebote tragen, die auf Basis einer unabhängigen und repräsentativen Seitenauswahl durch die Prüfstelle im BIK BITV- oder WCAG-Test geprüft wurden. Das Prüfzeichen gibt keinen Hinweis auf die Bewertung und bedeutet nicht, dass das geprüfte Angebot BITV- oder WCAG-konform ist. Es darf nur eingesetzt werden, wenn es auf die Erklärung zur Barrierefreiheit des Angebots verlinkt und dort die bestehenden Mängel aufgeführt sind – alternativ muss es auf den online vorgehaltenen BITV-Test-Prüfbericht verlinken, der bestehende Mängel detailliert aufführt.
    • BIK BITV-konform (geprüfte Seiten) und BIK WCAG-konform (geprüfte Seiten). Dieses Prüfzeichen kann verwendet werden, wenn in einem BIK BITV- oder WCAG-Test für alle geprüften Seiten einer durch die Prüfstelle vorgenommenen unabhängigen und repräsentativen Seitenauswahl alle Anforderungen als "erfüllt" bewertet wurden (das heißt, alle Prüfschritte wurden mit "erfüllt" oder "eher erfüllt" bewertet). Auch dieses Prüfzeichen darf nur eingesetzt werden, wenn es auf die Erklärung zur Barrierefreiheit des Angebots oder den Online-Prüfbericht verlinkt.

    Der Webanbieter befolgt dabei die Regeln für die Einbindung des BIK-Prüfzeichens.

    Das Prüfzeichen hat keine begrenzte Gültigkeit. Aufgrund des dokumentierten Prüfdatums im verlinkten Prüfbericht wird jedoch deutlich, wann das Webangebot geprüft wurde. Je aktueller das Datum, desto größer ist die Aussagekraft des Prüfergebnisses und umgekehrt.

    11.2. Konformitätserklärung nach WCAG

    Das hier beschriebene Prüfverfahren ist an die Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0angelehnt. Aus diesem Grund ist es möglich, neben der Beurteilung einzelner Seiten, Rückschlüsse auf die Zugänglichkeit des gesamten Prüfgegenstand (gesamter Webauftritt bzw. Teilbereiche) zu ziehen und eine entsprechende Erklärung abzugeben.

    Der Webanbieter befolgt dabei die Regeln für die Einbindung einer Konformitätserklärung nach WCAG.

    11.3 Erklärung zur Barrierefreiheit

    Nutzt der Webanbieter in seiner Erklärung zur Barrierefreiheit den BITV-Test als Nachweis für Konformität aufgrund einer "Bewertung durch einen Dritten" (vgl. § 7 Absatz 5 BITV 2.0), kann dies nur mit Hilfe eines veröffentlichten Tests geschehen (also ein Test mit einer unabhängigen und repräsentativen Seitenauswahl). Bindet der Webanbieter das Prüfzeichen in seine Erklärung ein, befolgt er die damit verbundenen Regeln. Weitere Informationen zur Umsetzung unter Die Erklärung zur Barrierefreiheit.