Das hier dargestellte Verfahren beschreibt die umfassende und zuverlässige Prüfung der Barrierefreiheit von Webangeboten und Webanwendungen. Ergänzt wird das Verfahren durch das Verzeichnis der Prüfschritte und die Werkzeugliste.
BIK bietet zwei Testmöglichkeiten: den BITV-Test und den WCAG-Test. Mit dem BIK BITV-Test werden die Barrierefreiheitsanforderungen überprüft, die die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 im § 3 ‚Anzuwendende Standards‘ für den Webbereich definiert, nämlich die Anforderungen der EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) (PDF, 2,17 MB), im Folgenden kurz "EN".
Die EN enthält für Web-Angebote nicht nur die Anforderungen der WCAG 2.1, die in Kapitel 9 wiedergegeben sind, sondern auch weitere Anforderungen aus anderen Kapiteln, auf die in der Tabelle A1 des Annex A der EN hingeweisen wird. Ab 1. März 2021 enthält der BITV-Test deshalb 32 weitere Prüfschritte, die Anforderungen aus den Kapiteln 5, 6, 7, 11 und 12 abdecken. Am 12. Februar 2022 kamen durch die Aktualisierung der EN 301 549 auf V3.2.1 sechs weitere Prüfschritte zu Anforderungen der Kapitel 6 und 7 hinzu.
Der WCAG-Test prüft also nun eine Untermenge der Anforderungen des BITV-Tests. Hier werden die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA überprüft.
Die BITV 2.0 definiert auch weitere Anforderungen, die von den Adressaten eingehalten werden müssen, etwa
Ausführliche Informationen, auf was sich die Ergebnisse des BIK BITV-/WCAG-Tests beziehen, finden sich im Artikel: Die BITV 2.0 – Was prüft der BITV-Test, was prüft er nicht?
Die Prüfschritte im aktuellen BIK BITV-Test behalten die Bewertung nach dem fünfstufigen Bewertungsschema (erfüllt / eher erfüllt / teilweise erfüllt / eher nicht erfüllt / nicht erfüllt) bei. Für veröffentlichte Testergebnisse werden aber nun alle Prüfschritte, die mit "erfüllt" oder "eher erfüllt" bewertet wurden, als Erfüllung der jeweils übergeordneten BITV-Anforderung gewertet, während alle Bewertungen, die schlechter sind (also "teilweise erfüllt" bis "nicht erfüllt") als Nicht-Erfüllung dieser Anforderung gewertet werden. Anforderungen wie 1.3.1 Informationen und Beziehungen, die mehrere Prüfschritte enthalten, sind demnach nur dann erfüllt, wenn alle untergeordneten Prüfschritte mit "erfüllt" oder "eher erfüllt" bewertet wurden.
Die BITV 2.0 verweist direkt auf die geltende harmonisierte europäischen Norm (EN) 301 549, deren Abschnitt 9 die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 einschließlich ihrer Konformitätsbedingungen (9.6 WCAG conformance requirements) reproduziert. Der BITV-Test hat deshalb den Konformitätsansatz der WCAG übernommen. Die Punktbewertung, die in der Vergangenheit die Ergebnisse verschiedener geprüfter Seiten zu einem Punkte-Gesamtergebnis für das Angebot mittelte, ist unter diesen Umständen zurzeit nicht angemessen.
Ein Hinweis: Der zukünftige Standard WCAG 3.0 bewegt sich in die Richtung auf ein stärker abgestuftes Bewertungsschema, ähnlich wie die abgestufte Bewertung, die der BITV-Test lange Jahre verfolgt hat (siehe erster öffentlicher Entwurf der WCAG 3.0).
Im intern zu nutzenden PDF-Prüfbericht für die Kunden ist weiterhin die abgestufte Bewertung der Prüfschitte zu sehen. Das hat für Entwickler und Redakteure, die die Testergebnisse nutzen, den Vorteil, dass sie aus den abgestufen Bewertungen besser Prioritäten für Verbesserungen des Angebots ableiten können als aus einem Erfüllt/Nicht-erfüllt-Ergebnis.
Die volle Konformität einer Seite kann nur erreicht werden, wenn alle BITV-Anforderungen (bzw. WCAG-Erfolgskriterien) erfüllt sind. Entsprechend werden in der Auswertung die einzelnen Anforderungen als erfüllt/nicht erfüllt aufgelistet. Grundsätzlich lässt sich im jetzigen Konformitätsmodell der WCAG Konformität nur für einzelne Seiten feststellen, nicht für ganze Websites oder ausgewählte Elemente oder Prozesse auf diesen Sites. (Auch das wird sich wahrscheinlich zukünftig mit den WCAG 3.0 ändern.)
Aus praktischen Gründen ist bei den meisten Angeboten keine vollständige Prüfung aller Seiten realistisch. Im BIK BITV-Test besteht deshalb der Anspruch, in der Seitenauswahl alle wichtigen Seitentypen und Webinhalte und gegebenenfalls auch dynamische Ansichten und Prozesse abzubilden. Das zugrundeliegende Testverfahren ermöglicht damit eine Einschätzung der Barrierefreiheit des gesamten Angebots. Das Prüfzeichen "BIK-konform (geprüfte Seiten)" weist jedoch darauf hin, dass der Konformitätsanspruch sich nur auf die tatsächlich geprüften Seiten erstrecken kann. Für den Rest der Seite gilt nur eine Konformitätsvermutung.
Es ist auch wichtig zu verstehen, dass die Konformität einer Web-Seite nur für den Zeitpunkt des Tests bestätigt werden kann. Änderungen des Angebots können bedeuten, dass die volle Konformität schon bald nicht mehr gegeben ist.
Das hier beschriebene Prüfverfahren ist angelehnt an den Leitfaden zur Prüfung von Webauftritten des W3C, die Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0.
Die technischen Anforderungen zur Durchführung der Tests sind in der Werkzeugliste definiert.
Um einheitliche technische Prüfvoraussetzungen sicherzustellen, sind das einzusetzende Betriebssystem und die jeweils aktuellste Version der zu nutzenden Browser. Wo vorhanden werden für Tests deutschsprachiger Angebote deutschsprachige Programmversionen eingesetzt. Ein wichtiger Bestandteil bei der Prüfung dynamischer Widgets (Menüs, Dialoge, Tabpanels, Karusells usw.) ist der zusätzliche Einsatz eines Screenreaders. Hier nutzt der BIK BITV-Test den NVDA-Screenreader in Firefox und Chrome.
Viele Anforderungen lassen sich auf verschiedene Weise mit verschiedenen Prüfwerkzeugen prüfen, etwa über Bookmarklets oder auch über Werkzeuge in den Developer Tools der Browser. Die Hinweise auf konkrete Werkzeuge in den Prüfschritten schließen also nicht aus, dass die Seiten auch auf anderem Weg, mit anderen Werkzeugen geprüft werden können. Was zählt, ist ein valides, reproduzierbares Ergebnis. Prüfer*innen sind angehalten, ihre Werkzeuge aktuell zu halten, sich der Funktionsfähigkeit ihrer Prüfumgebung zu vergewissern und auftretende Probleme oder abweichende Ergebnisse an die Testentwicklung zu melden.
Es ist zweckmäßig, über die in der Werkzeugliste genannten Browser und Prüfwerkzeuge hinaus auch andere Browser und Werkzeuge zusätzlich einzusetzen und ggf. auch unterschiedliches Verhalten in unterschiedlichen Prüfumgebungen zu ermitteln und im Prüfreport zu dokumentieren.
Die meisten Anforderungen der WCAG bzw. der BITV können nicht automatisch sichergestellt oder überprüft werden. Basis der Prüfung sind Einschätzungen von Expert*innen. Dieser Abschnitt beschreibt die Rahmenbedingungen der Prüfung und die erforderliche Qualifikation der Prüfenden.
Jeder BIK BITV-Test erfährt eine umfassende externe Qualitätssicherung. Der Prüfende und die beauftragte Qualitätssicherung sollen in der Regel unterschiedlichen Prüfstellen angehören, um eine unabhängige Validierung der Ergebnisse sicherzustellen.
Bis Ende Februar 2021 wurde der abschließende BITV-Test von parallel zwei Prüfer*innen durchgeführt, die hinterher ihre Ergebnisse abstimmten. Dieses Verfahren bürgt für hohe Qualität, ist aber auch sehr aufwändig. Seit dem 01.03.2021 wird der Konformitätstest nurmehr von einer Prüferin oder einem Prüfer durchgeführt. Um weiterhin Prüfungen von hoher Qualität sicherzustellen, wird nun die externe Qualitätssicherung mit deutlich höherem Aufwand durchgeführt. Der Tandemtest bleibt nun der Ausbildung neuer Prüfer*innen vorbehehalten.
Die Qualifikation der Prüfer*innen ist eine wichtige Voraussetzung für die richtige Anwendung des BITV- bzw. WCAG-Tests. Prüfer*innen sind mit den Grundlagen der HTML-Programmierung und mit geltenden Konzepten des barrierefreien Webdesigns vertraut. Sie kennen das Verfahren des BITV- bzw. WCAG-Tests und können die Prüfschritte des Tests sicher anwenden. Der BITV-Prüfverbund hält ein festgelegtes Verfahren zur Qualifizierung vor. Nur bei erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung werden Prüfer*innen in den BIK Prüfverbund aufgenommen.
Damit Testergebnisse vergleichbar und wiederholbar sind, müssen die Prüfer*innen ihre Bewertungsspielräume in möglichst ähnlicher Weise nutzen. Um einen möglichst einheitlichen Bewertungsansatz im BIK Prüfverbund zu gewährleisten, gibt es verschiedene Mechanismen:
Für jeden BITV-Test wird eine gründliche Qualitätssicherung (QS) durchgeführt. Die QS prüft die Plausibilität der Bewertungen im Prüfreport und greift dafür auch auf die geprüften Seiten zu, um zu sehen, ob die Bewertungen im Sinne der Prüfschrittbeschreibungen korrekt sind und der bisherigen Bewertungspraxis entsprechen. Prüfende sind angehalten, offene Fragen der Bewertung von Webinhalten an die dem Test zugeordnete QS zu übermitteln, um sicherzustellen, dass diese berücksichtigt und geklärt werden. Die QS gibt detaillerte Rückmeldungen an die Prüfer*in. Die Prüfergegbnisse werden dann auf Basis dieser Rückmeldungen ergänzt bzw. korrigiert.
Sämtliche Tests werden statistisch erfasst. Die Auswertung zeigt u.a. die Abweichungen der Prüfergebnisse einzelner Prüfer*innen von den qualitätsgesicherten Endergebnissen. Sichtbar wird, bei wie vielen und bei welchen Prüfschritten Abweichungen vorlagen und ob diese geringfügig oder erheblich waren. Für die statistische Auswertung wird weiterhin das Punktergebnis der abgestuften Bewertungen genutzt, das im veröffentlichten Ergebnis nicht mehr auftaucht.
Die Statistik hat vor allem den Zweck, Prüfer*innen beim Erkennen und Korrigieren von Fehlern in der Anwendung des Tests zu unterstützen. Sie zeigt individuellen Qualifizierungsbedarf. Es geht aber nicht nur um individuelle Fehler: Abweichungen in der Bewertung zeigen oft auch einen allgemeinen Diskussionsbedarf innerhalb des BIK Prüfverbunds, etwa bei der Bewertung von neuen oder schwierig zu prüfenden Techniken oder bei der Anwendung neu hinzukommender Prüfschritte.
Die Summe der Abweichungen über eine Reihe von Prüfungen hinweg bietet sich außerdem als quantitativer Anhaltspunkt für den Grad der Qualifikation der angehenden Prüfer*innen an. Der Wert nützt etwa bei der Einschätzung, ob die Erfahrung ausreicht, selbstständig BIK BITV-Tests durchzuführen oder die Qualitätssicherung von Tests vorzunehmen.
Dieser Abschnitt beschreibt die Festlegung des Prüfgegenstandes. Sie erfolgt in Rücksprache mit dem Auftraggeber. Bei einem BITV-Test ist der Prüfgegenstand in der Regel das gesamte Webangebot. Mit dem Auftraggeber wird geklärt, welche Seiten und Bereiche ggf. nicht dem zu prüfenden Webangebot zuzurechnen sind. Bei einem BITV-Test, dessen Eregebnis veröffentlicht und damit als Konformitätsnachweis dienen soll, muss in jedem Fall nachvollziehbar sein, auf welchen Prüfgegenstand sich Prüfbericht und Prüfsiegel beziehen.
Hinweis: Die Definition des Prüfgegenstandes ist etwas anderes als die Seitenauswahl. Die repräsentative Seitenauswahl (siehe Abschnitt 6) wird für den definierten Prüfgegenstand vorgenommen. Der Auftraggeber kann nur bei der Festlegung des Prüfgegenstandes, nicht aber bei der Auswahl der zu prüfenden Seiten mitreden.
Im Idealfall ist der Prüfgegenstand mit der Angabe der Adresse des zu prüfenden Webauftritts hinreichend klar festgelegt und abgegrenzt: Alle Seiten "unter" der Startadresse gehören dazu, das Erscheinungsbild des Webangebots ist einheitlich, die Sitemap zeigt, was zum Umfang des zu prüfenden Webangebotes gehört.
Oft ist die Abgrenzung des Prüfgegenstandes aber nicht so einfach. Es gibt (möglicherweise mit gutem Grund) Bereiche, die anders aussehen, aber trotzdem zum Prüfgegenstand gehören. Und der umgekehrte Fall: Es gibt Bereiche, die ein Besucher zum Webangebot rechnen würde, die aber nicht mitgeprüft werden sollen.
Grundsätzlich gehören zum Prüfgegenstand:
Nicht zum Prüfgegenstand gehören:
Es können auch Teilbereiche von Webangeboten geprüft werden. Aber nicht jede Abgrenzung ist zulässig: Die Abgrenzung muss plausibel und akzeptabel sein. Das bedeutet: Das eigentliche Angebot eines Webauftritts kann normalerweise nicht ausgeklammert werden, das zu prüfende Webangebot muss für sich (also ohne den ausgeklammerten Bereich) sinnvoll nutzbar sein. Orientierung bietet die Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0: Sie lässt zu, Unterbereiche unabhängig von der Hauptseite zu prüfen, schließt aber aus, bei der Prüfung der Hauptseite Unterbereiche auszuklammern.
Falls nicht das gesamte Webangebot geprüft wird, muss die Abgrenzung des Prüfgegenstandes ausdrücklich festgelegt und dokumentiert werden.
Es muss für den Nutzenden leicht nachvollziehbar sein, worauf sich ein Prüfsiegel bezieht und welche Bereiche des Webangebots ausgeklammert wurden.
Im Zuge der Festlegung des Prüfgegenstandes wird auch geklärt, ob der Webauftritt überhaupt geprüft werden kann. Für die Prüfung mancher Webauftritte, etwa solcher, die für wichtige Inhalte Canvas nutzen, ist der BITV-Test als Prüfinstrument nicht geeignet.
BITV und WCAG lassen nur in Ausnahmefällen konforme Alternativversionen beim Einsatz nicht barrierefreier Techniken zu. Grundsätzlich sind Sonderlösungen zu vermeiden, konforme Alternativversionen sind nur für solche Angebote vorgesehen, die sich beim jeweiligen Stand der Technik nicht barrierefrei umsetzen lassen. Oder es muss einen guten Grund geben, um den Einsatz von Alternativversionen zu akzeptieren. Einleuchtende Gründe können etwa sein: Es wird eine neue Technik verwendet, die für viele Nutzer von Vorteil ist, die aber von bestimmten Hilfsmitteln noch nicht unterstützt wird. Oder bestehende Seiten dürfen aus rechtlichen Gründen nicht verändert werden.
Für eine konforme Alternativversion gilt, dass sie die gleichen Informationen und Funktionalitäten bieten muss und genauso aktuell sein muss wie die Originalversion. Alternativversionen sollen durchgängig gut erreichbar sein. Der Standort des Nutzenden innerhalb des Angebots und innerhalb angebotener Versionen muss klar sein. Links oder Schaltflächen von der Standardversion zur Alternativversion müssen alle Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen.
Es gibt allerdings Angebote, in denen die Bereitstellung einer konformen und gleichwertigen Alternativversion nicht möglich ist, da HTML die benötigten Funktionen nicht bereitstellt. Der BITV-Test ist dann auf solche Angebote nicht anwendbar, denn er enthält derzeit kein Verfahren zur Prüfung der Zugänglichkeit von Inhalten, die nicht auf der Basis von HTML hergestellt wurden oder mit den verfügbaren Werkzeugen nicht geprüft werden können (etwa bei Canvas-Inhalten).
Die beiden möglichen Konsequenzen:
Nicht zum Prüfgegenstand gehören Versionen des Angebots, die mithilfe des Overlay-Tools mit individuellen Nutzereinstellungen erzeugt werden.
Die WCAG verlangen für die Konformität eines Angebots eine barrierefreie Version. Overlay-Tools, die in der Regel abhängig von vorgenommenen Einstellungen durch Nutzende eine große Anzahl unterschiedlichster Darstellungen der Seite erzeugen, erfüllen diese Anforderung nicht. Es gibt keine Version, die explizit als die eine konforme Alternativ-Version ausgewiesen ist.
Für Alternativ-Versionen, welche Mängel der Standardversion (etwa zu geringe Kontraste) ausgleichen, gelten bestimmte Anforderungen. Zum Beispiel muss die konforme Alternativ-Version für die Nutzenden über einen barrierefreien Schalter oder Link erreichbar bzw. aktivierbar sein. Nutzende müssen hingegen in Overlay-Tools aus einer Reihe von Einstellungsmöglichkeiten auswählen. Es bleibt für sie unklar, ob sie damit eine konforme Version erzeugen, die alle Standard-Anforderungen erfüllt.
Overlays erfüllen diese Konformitätsbedingungen nicht und werden deshalb nicht bei der Prüfung berücksichtigt.
Alternative Textversionen sind kein geeignetes Mittel für die Herstellung der Zugänglichkeit von Webauftritten. Webauftritte, die Textversionen sind, die also insgesamt als Alternativen für andere, "normale" Webauftritte gedacht sind und angeboten werden, können daher mit dem BITV-Test nicht geprüft werden.
Dagegen kann der BITV-Test auch auf Webauftritte mit Textversion angewendet werden. Gegenstand der Prüfung sind dann allerdings nicht die Seiten der Textversion, geprüft wird nur die "Normalversion".
Eine nicht notwendige Textversion wird bei der Bewertung der Konformität nicht berücksichtigt.
Bei umfangreichen Webangeboten ist die vollständige Prüfung sämtlicher Seiten praktisch ausgeschlossen, sie wäre zu aufwendig. Für die Prüfung werden daher einzelne Seiten, Seitenzustände und Prozesse ausgewählt. Diese Auswahl muss repräsentativ sein: Das Ergebnis der Prüfung soll übertragbar sein und somit für den gesamten Webauftritt gelten.
In einem ersten Schritt wird das Webangebot ausführlich untersucht, um ein grundsätzliches Verständnis für den Zweck, die Bedienung und die Funktionalitäten des Angebots zu erlangen.
Fragestellungen sind hierbei:
Nach der Analyse des Webauftritts wird die Seitenauswahl getroffen.
Eine repräsentative Seitenauswahl hat entscheidenden Einfluss auf das Prüfergebnis. Wenn ein Test veröffentlicht werden und als Konformitätsnachweis dienen soll, muss sie daher unabhängig sein. Das heißt, sie kann vom Auftraggeber der Prüfung nicht vorgegeben oder mitbestimmt werden und die konkrten Seiten, die geprüft werden, wurden ihm vorab nicht mitgeteilt. Auch darf das Ergebnis des Auswahlverfahrens für Außenstehende nicht vorhersehbar sein. Das verhindert, dass Auftraggeber nur jene Seiten selektiv optimieren, die geprüft werden.
Die Anzahl der auszuwählenden Seiten richtet sich nach der Komplexität des Angebots, also der Anzahl unterschiedlicher Seitentypen und Seiteninhalte. Die Minimalanzahl bei einfachen, kleinen und einheitlich gestalteten Webangeboten sind drei Seiten, bei komplexen Angeboten können es 5-10 oder auch mehr Seiten sein.
Das Ziel ist, mit möglichst wenigen ausgewählten Seiten möglichst alle wesentlichen Seitentypen und Seiteninhalte und damit alle vorhandenen Barrieren zu erfassen. Erst auf dieser Basis ist eine verlässliche Aussage über die Barrierefreiheit des gesamten Webangebots möglich.
Immer in die Seitenauswahl gehören Seiten, die für die Nutzung zentral wichtig sind, z.B. die Startseite, Login-Seite, Bereichs- und Inhaltsseiten, Kontakt-Seite, Such-Seiten bzw. Suchergebnisseiten, oder die Erklärung zur Barrierefreiheit mit dem Feedback-Mechanismus. Welche Seiten jeweils zentral wichtig sind, hängt stark vom Angebot ab.
Webauftritte weisen in der Regel verschiedene Seitentypen auf: Einzelne Seiten oder Bereich unterscheiden sich etwa hinsichtlich Struktur, Layout, Navigation oder beinhalten spezielle Elemente wie Tabellen, Formulare, Date Picker, Pop-up-Fenster, Videos, usw.
Unterschiedliche Seitentypen gibt es aber auch dann, wenn der Webauftritt nur zum Teil auf ein neues Design umgestellt worden ist, d.h. nicht einheitlich gestaltet ist oder mehrere eigenständige Bereiche zusammenfasst.
Da unterschiedliche Seitentypen oft große Unterschiede in der Unterstützung von Barrierefreiheit aufweisen, müssen in die Seitenauswahl alle Seitentypen einbezogen werden.
Die neuen Prüfschritte aus Kapitel 12 der EN 301 549 "Dokumentation und Support" verlangen die Prüfung von Seiten die Dokumentation bieten. Diese Seiten sollen deshalb in die Seitenauswahl einbezogen werden. Das betrifft etwa:
Viele moderne Webangebote erzeugen Seiteninhalte dynamisch - sei es, dass bestimmte Bereiche versteckt und bei Fokussierung oder Auswahl eingeblendet werden, sei es, dass sie über JavaScript nach dem Laden des Ausgangszustands später nachgeladen und angezeigt werden, etwa bei dynamisch erzeugten Fehlermeldungen oder Live-Inhalten.
Die Seitenauswahl beinhaltet also auch die Aufgabe, mit den Seiteninhalten zu interagieren, um zusätzliche Zustände aufzuspüren, festzulegen und miteinzubeziehen. Ein häufiges Beispiel sind Suchergebnis-Seiten. Bei Seiten, die verschiedene Zustände skriptgesteuert anzeigen, sollten erzeugte Zustände festgelegt und mitgeprüft werden. Dies betrifft etwa Einfügungen von zuvor versteckten Bereichen oder die Einblendung zusätzlicher Elemente (etwa als Lightbox).
Wird ein Autorenwerkzeug geprüft, gehören in die Seitenauswahl auch die erzeugten Seiten, damit die aus Kapitel 11 der EN 301 549 hinzugekommenen Prüfschritte 11.8.2. und 11.8.3 zur Erstellung und Übernahme von semantischen Auszeichungen dort geprüft werden können.
Bei Webanwendungen, in denen eine Abfolge zusammengehöriger Schritte auf derselben Seite einen Prozess bildet, wird der Prozess schrittweise dargestellt. Wie die zu prüfenden Zustände und Prozesse hervorgerufen werden, wird in der Seitenauswahl beschrieben. Prozesse sollen vollständig einbezogen werden. Die bedeutet nicht, dass gleichartige Seiten, die sich während der Prozessschritte nur unwesentlich ändern, als eigene Seiten in die Seitenauswahl einbezogen werden. Wenn jedoch als Teil des Prozesses neue Inhalte auftauchen, etwa nutzerdefinierte Bedienelemente oder Lightboxes, müssen diese in die Prüfung mit einbezogen werden, um alle potentiellen Barrieren eines Prozesses zu erfassen.
Bei Prozessen, die sich über mehrere Seiten erstrecken (Shops, Fahrplanauskunft), sind alle Schritte/Seiten des vorgesehenen Gesamtablaufs kritisch: Wenn der Benutzer die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht lesen oder nicht bestätigen kann, ist der Shop insgesamt unbenutzbar. Dennoch muss nicht jede einzelne Seite eines Prozesses in die Seitenauswahl hineingenommen werden, sofern sich die Prozessschritte gleichen. Bei der Seitenauswahl besteht stattdessen die Aufgabe, vor Beginn der eigentlichen Prüfung kritische Punkte zu identifizieren und die entsprechenden Seiten in die Seitenauswahl mit aufzunehmen. Sie stehen dann stellvertretend für den gesamten Prozess.
Damit Bewertungen nachvollziehbar sind, muss klar sein, auf welche Seiten des Webangebotes sie sich beziehen. Die für die Prüfung ausgewählten Seiten müssen daher (im originalen Webangebot) zu identifizieren sein. Im Regelfall reicht hierfür die Angabe der URL.
Schwieriger ist die "Quellenangabe" bei dynamisch generierten Seitenzuständen oder bei Seiten, die auf der Grundlage von Benutzereingaben erzeugt werden. Das sind zum Beispiel Bestellbestätigungen oder Fehlermeldungen. Bei solchen Ansichten oder Seiten werden die Eingaben, die zur Erzeugung der geprüften Seiten geführt haben, festgehalten und im Prüfbericht dokumentiert, damit auf sie bezogene Prüfkommentare und Bewertungen klar zugeordnet werden können. Die Auswahlschritte werden aufgelistet, die zu der zu prüfenden Seite oder Ansicht führen, zum Beispiel:
Kommentare, die sich auf bestimmte Seitenzustände beziehen, müssen dies deutlich ausweisen.
Auch die responsive Ansicht ist ein möglicher weiterer Seitenzustand und wird mitgeprüft. Mängel werden bei den entsprechenden Prüfkriterien bewertet.
Wenn zusätzliche Zustände die Seiteninhalte wesentlich verändern, können sie auch als weitere zu prüfende Seite definiert werden. Wie der Zustand aufgerufen wird, wird dann in der Seitenauswahl beschrieben.
Webangebote werden laufend verändert, die Prüfung ist nur eine Momentaufnahme. Auch erzeugt die Prüfung selbst Änderungsbedarf: In der Prüfung ermittelte Barrieren sollen behoben werden. Prinzipiell würde es deshalb Sinn machen, den Zustand der geprüften Seiten zum Zeitpunkt der Prüfung zu dokumentieren, also Kopien dieser Seiten anzulegen. Da viele Seiten jedoch zunehmend servergenerierte Inhalte anzeigen, die sich in einer Seitenkopie nicht mehr wiederfinden, ist diese Praxis nicht länger sinnvoll.
Mit dem BITV-Test bewertete Webangebote (nur die veröffentlichbaren Prüfungen) können unter testen.bitvtest.de (Testzeitraum 03/2015 bis 02/2021) und seit 03/2021 unter ergebnis.bitvtest.de angesehen werden.
Dieser Abschnitt beschreibt den Rahmen der eigentlichen Prüfung. Grundlage für die Bewertung ist das im Verzeichnis der Prüfschritte festgelegte Verfahren. Die Prüfschritte können unabhängig voneinander bewertet werden, eine feste Reihenfolge für die Bearbeitung der Prüfschritte gibt es nicht.
Das Testverfahren ist so aufgebaut, dass ein Test wetgehende ohne assistive Technologien möglich ist. Im Falle von komplexen dynamischen Inhalten, die mit WAI-ARIA angepasst sind, ist jedoch der Einbezug eines Screenreaders (siehe Werkzeugliste) sinnvoll.
Die meisten Prüfschritte beziehen sich auf Merkmale einzelner Seiten. Sie können für einzelne Seiten eines Webauftritts erfüllt sein und für andere nicht. Diese Prüfschritte müssen auf alle für die Prüfung ausgewählten Seiten einzeln angewendet werden.
Beispiel: Auf verschiedenen Seiten eines Webangebotes werden tabellarische Daten angezeigt. Es kann sein, dass diese Daten unterschiedlich ausgezeichnet sind, die Seiten müssen daher einzeln geprüft werden.
Einige Prüfschritte beziehen sich allerdings nicht auf bestimmte Seiten, sondern auf den gesamten Webauftritt. Prüfschritte, die sich auf den Webauftritt als Ganzen beziehen, sind:
Bei diesen Prüfschritten gibt es nur eine Bewertung, die für alle ausgewählten Seiten und für den Webauftritt als Ganzes gilt. Sie werden vorab, im Zuge der Klärung der Prüfbarkeit des Webauftritts (Abschnitt 5) und der Auswahl von Seiten (Abschnitt 6) bearbeitet.
Die meisten Prüfschritte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Prüfschritt 3.3.2a Beschriftungen von Formularfeldern vorhanden ist zum Beispiel nur anwendbar, wenn der zu prüfende Webauftritt ein Formular enthält, etwa für die Sucheingabe. Zunächst ist daher zu klären, ob ein Prüfschritt auf die zu prüfende Seite oder auf den Webauftritt anwendbar ist.
Die folgenden Prüfschritte sind stets anwendbar:
Bei allen anderen Prüfschritten ist die Anwendbarkeit individuell festgelegt. Sie ist nach dem im Verzeichnis der Prüfschritte vorgegebenen Verfahren zu ermitteln.
Hinweis: Prüfschritt 9.3.1.2 Anderssprachige Wörter und Abschnitte ausgezeichnet ist als stets anwendbar definiert, da die Vermeidung anderssprachiger Wörter als Alternative der Erfüllung des Prüfschritts bewertet werden soll.
Für anwendbare Prüfschritte erfolgt anschließend die eigentliche Bewertung des Prüfschritts. Für insgesamt vier Prüfschritte sind nur die beiden Bewertungsalternativen "erfüllt" und "nicht erfüllt" vorgegeben:
Für alle anderen Prüfschritte sind die Bewertungsalternativen "erfüllt", "eher erfüllt", "teilweise erfüllt", "eher nicht erfüllt" und "nicht erfüllt" vorgegeben.
Hinweis zum überarbeiteten BITV- bzw. WCAG-Test: In der Ergebnisauswertung führen nach Abschluss der Prüfung alle Prüfschritte, die mit „teilweise erfüllt“ oder schlechter bewertet wurden, zu Einstufung der übergeordneten Anforderung als "nicht erfüllt". Anforderungen sind im Ergebnis nur dann "erfüllt", wenn alle zugeordneten Prüfschritte mit "eher erfüllt" oder "erfüllt" bewertet wurden (siehe Abschnitt 9).
Grundlagen der Bewertung sind:
Die Ergebnisse der Prüfung sollen für Dritte im Detail nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Damit dies möglich ist, werden Bewertungen gegebenenfalls mit Anmerkungen versehen. Insbesondere in zwei Fällen sind solche Anmerkungen erforderlich:
Hinweis: Der Einsatz neuer Techniken, die nicht mit dem BITV- bzw. WCAG-Test geprüft werden, durch die jedoch die BITV-Anforderungen erfüllt werden, soll sich nicht negativ auf das Ergebnis des Tests auswirken. Sind solche Techniken bekannt, prüfbar und gelten als Barrierefreiheit unterstützend, führt deren Einsatz nicht zu Punktabzug und wird zeitnah in das Prüfverfahren aufgenommen.
Auf Basis der einzelnen Bewertungen wird ein HTML-Bericht erstellt. Berichte von BITV-Tests mit unabhängiger und repräsentativer Seitenauswahl durch die Prüfstelle können Anbieter auf Wunsch veröffentlichen, um darauf vom Prüfzeichen aus zu verlinken.
Der Bewertungsansatz hat sich durch die Aufgabe der bisherigen Punktebewertung und der Ausrichtung an den WCAG deutlich verändert.
Eine Gesamtbewertung für einzelne Prüfschritte wird nicht mehr vorgenommen.
Prüfschritte sind nicht gewichtet. Der Punktwert der Prüfschritte wird nur noch intern in der Statistik genutzt, in der Ergebnisdarstellung spielt er keine Rolle.
Eine Gesamtbewertung des Auftritts wird nicht vorgenommen. Die ehemals vorgenommene Berechnung eines Gesamtergebnisses in Punkten (Durchschnitt der Bewertungen der Seiten in der Seitenauswahl) widerspricht dem derzeitigen Konformitätsansatz der WCAG, welche Konformität nur auf Ebene einzelner Seiten betrachtet.
Da ein Gesamtergebnis nicht mehr ermittelt wird und alle Anforderungen zur Erreichung der Konformität einer Seite erfüllt sein müssen, wird eine explizite Abwertung nicht mehr gebraucht. Die Abwertung hatte im bisherigen Verfahren die Aufgabe, bei Angeboten, die einzelne schwerwiegende Mängel aufweisen, das Gesamtergebnis unabhängig vom erreichten, möglicherweise guten, Punktergebnis auf "eingeschränkt zugänglich" oder "schlecht zugänglich" abwerten zu können.
Der HTML-Prüfbericht zeigt für jede einzelne geprüfte Seite, wie viele der Anforderungen nicht erfüllt wurden (BITV-Test: in 98 Prüfschritten werden 88 Anforderungen getestet / WCAG-Test: in 60 Prüfschritten werden 50 Anforderungen getestet).
Der PDF-Prüfbericht zeigt das ebenfalls. Er enthält darüber hinaus in den Abschnitten Nicht BITV-konform: Prüfschritte und Seiten (teilweise erfüllt oder schlechter) sowie BITV-konform: Prüfschritte und Seiten (erfüllt oder eher erfüllt) für jeden Prüfschritt das Konformitäts-Ergebnis für die einzelnen Seiten der Seitenauswahl. Im Abschnitt Anmerkungen zu einzelnen Prüfschritten werden dann zu jedem Prüfschritt die abgestuften Bewertungen und Anmerkungen für die einzelnen Seiten aufgelistet.
Die Prüfschritte des BITV-Tests basieren auf den Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Durch den direkten Verweis der im Mai 2019 aktualisierten BITV 2.0 auf die geltende EN 301 549 (aktuell: EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) (PDF, 2,17 MB)), welche für Webangebote die WCAG 2.1 und deren Konformitätsbedingungen reproduziert, wird die Berechnung der Konformität auf Basis der nun nicht mehr kompatiblen Punktebewertung aufgegeben. Damit entfällt auch das Prüfzeichen 90plus für gut zugängliche und das Prüfzeichen 95plus für sehr gut zugängliche Angebote.
In den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 ist Konformität für eine der Konformitätsstufen (A, AA, AAA) nur dann gegeben, wenn eine Seite alle Erfolgskriterien erfüllt.
Im Test sind den Anforderungen / Erfolgskriterien ein oder mehrere Prüfschritte zugeordnet. Eine Punktebewertung und eine Gewichtung einzelner Prüfschritte sind nicht vorgesehen. In der Ergebnisdarstellung gibt es deshalb nur die Unterscheidung: Anforderung / Erfolgskriterium "erfüllt" oder "nicht erfüllt".
Für den öffentlichen Bericht werden die in der Prüfung ermittelten differenzierten Bewertungen entsprechend generiert:
Ist es legitim, die Anforderung / das Erfolgskriterium auch dann als "erfüllt" zu betrachten, wenn zugeordnete Prüfschritte mit "eher erfüllt" bewertet wurden?
In den WCAG ist nur die Unterscheidung "Erfolgskriterium erfüllt/nicht erfüllt" vorgesehen. In vielen Prüfschritte ist diese Bewertung aber nicht immer klar und eindeutig zu vergeben - es gibt einen Interpretationsspielraum. Ein Beispiel: Eine Grafik ist zwar mit einem Alternativtext versehen, der Alternativtext beschreibt das Bild aber nicht optimal. Im BITV-Test würde dann die Bewertung "eher erfüllt" vergeben werden. Die Auswertung nach WCAG verlangt aber eine eindeutige Antwort. Nun müssen sich Prüfende entscheiden, ob das Erfolgskriterium trotz kleiner Mängel erfüllt ist oder nicht. Setzen sie das Erfolgskriterium auf "nicht erfüllt", ist Konformität für die ganze Seite nicht mehr möglich.
Grundsätzlich ist ein Test nur sinnvoll, wenn es auch die Möglichkeit gibt, den Test zu bestehen. Die Konformität nach BITV bzw. WCAG soll zumindest für einzelne Webseiten ein erreichbares Ziel sein. Aus diesem Grund erscheint es legitim und sinnvoll, geringfügige Mängel zwar anzumerken und zu beschreiben, aber nicht als Knock-out-Kriterium zu bewerten.
Konformität kann gemäß WCAG nur für einzelne Seiten definiert werden. Damit für eine Seite die Konformität bestätigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Testinstrument und die vorliegende Beschreibung des Prüfverfahrens unterstützen die Einhaltung der von der WCAG geforderten Voraussetzungen.
Der Prüfbericht enthält alle Ergebnisse des Tests, nach geprüften Seiten und nach Prüfschritten geordnet. So kann der Betreiber des Webauftritts leicht sehen, wo Verbesserungen erforderlich sind. Auch für Fachleute oder für Nutzer sind die Ergebnisse und ihr Zustandekommen nachvollziehbar.
Die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse ist ein wichtiges Mittel, um die Qualität von Prüfungen sicherzustellen. Fragwürdige Bewertungen können aufgedeckt und korrigiert werden.
Der Prüfbericht wird auf Basis der Ergebnisse des Tests automatisch generiert. Kern des Berichts sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfschritte. Zu jedem Prüfschritt wird angegeben, welche Seiten wie bewertet worden sind, die Kommentare zu den einzelnen Bewertungen werden ebenfalls ausgegeben.
Bestandteile des Prüfberichts sind:
Prüfberichte von BITV-Tests können veröffentlicht werden, wenn eine unabhängige und repräsentative Seitenauswahl von der Prüfstelle vorgenommen wurde. Eine Veröffentlichung darf nur vollständig erfolgen, alle Angaben des Prüfberichts müssen eingeschlossen werden.
Bestandteil des Gesamtergebnisses ist die hinreichend klare Angabe des Prüfgegenstandes. Wenn das Webangebot nur teilweise geprüft worden ist, wenn also z. B. bestimmte Bereiche von der Prüfung ausgenommen worden sind, dann muss das angegeben werden. Dort, wo (z. B. mit einem Prüfzeichen) über das Prüfergebnis informiert wird, steht dann zum Beispiel:
Die alten BIK-Prüfzeichen 90plus (gut zugänglich) und 95plus (sehr gut zugänglich) werden nicht länger vergeben, da die Punktbewertung eingestellt wurde. Stattdessen gibt es zwei neue Prüfzeichen:
Der Webanbieter befolgt dabei die Regeln für die Einbindung des BIK-Prüfzeichens.
Das Prüfzeichen hat keine begrenzte Gültigkeit. Aufgrund des dokumentierten Prüfdatums im verlinkten Prüfbericht wird jedoch deutlich, wann das Webangebot geprüft wurde. Je aktueller das Datum, desto größer ist die Aussagekraft des Prüfergebnisses und umgekehrt.
Das hier beschriebene Prüfverfahren ist an die Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0angelehnt. Aus diesem Grund ist es möglich, neben der Beurteilung einzelner Seiten, Rückschlüsse auf die Zugänglichkeit des gesamten Prüfgegenstand (gesamter Webauftritt bzw. Teilbereiche) zu ziehen und eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Der Webanbieter befolgt dabei die Regeln für die Einbindung einer Konformitätserklärung nach WCAG.
Nutzt der Webanbieter in seiner Erklärung zur Barrierefreiheit den BITV-Test als Nachweis für Konformität aufgrund einer "Bewertung durch einen Dritten" (vgl. § 7 Absatz 5 BITV 2.0), kann dies nur mit Hilfe eines veröffentlichten Tests geschehen (also ein Test mit einer unabhängigen und repräsentativen Seitenauswahl). Bindet der Webanbieter das Prüfzeichen in seine Erklärung ein, befolgt er die damit verbundenen Regeln. Weitere Informationen zur Umsetzung unter Die Erklärung zur Barrierefreiheit.