27.09.2011
Die BITV 2.0 ist nach ihrem Inkrafttreten in die Kritik geraten, da sie nicht die drei Konformitätsstufen der WCAG 2.0 übernommen hat und Teile der WCAG 2.0 nur in der Begründung der BITV enthalten sind. Ist die Kritik stichhaltig?
Richtlinien zur Barrierefreiheit wie die WCAG und die BITV haben das Ziel, die Zugänglichkeit von Webangeboten überprüfbar und damit messbar zu machen. Die festgestellte Konformität eines Angebotes bedeutet, dass es (zumindest weitgehend) den Anforderungen der jeweils zugrunde liegenden Richtlinien entspricht. Für die BITV leistet das der BITV-Test.
Ein öfters genannter Kritikpunkt ist die Diskrepanz zwischen den drei Konformitätsstufen A, AA, und AAA der WCAG 2.0, und den lediglich zwei Prioritäten der BITV 2.0. Anbieter, welche die Konformitätsstufe A der WCAG umsetzen und dies mit einen Konformitätstest belegen wollen, finden in der deutschen Gesetzgebung keine Entsprechung. Denn bei der BITV ist die Priorität 1 verbindlich, also die Stufen A und AA der WCAG zusammen genommen.
In einem Artikel zur BITV 2.0 von Kerstin Probiesch findet sich die Schlussfolgerung, dass die BITV aufgrund dieser Diskrepanz 'Barrierefreiheit als Prozess' nicht unterstütze. Der Gedanke ist wohl, dass Organisationen sich häufiger um Barrierefreiheit bemühen würden, wenn sie ihre Webangebote schon auf WCAG Level A (oder einer gedachten Entsprechung der BITV) prüfen und besiegeln lassen könnten, und dass der einmal beschrittene Weg dann auch eher zur Umsetzung von Level AA führen würde.
Natürlich ist aber auch der gegenteilige Effekt denkbar: Ein Siegel, welches Barrierefreiheit auf Level A bezeugt, würde den Anschein erwecken, das Angebot sei in allen wesentlichen Punkten nachweislich barrierefrei, man habe also genug getan.
Eine weitere Kritik an der BITV 2.0 ist, dass die Konformitätsanforderungen, die in den WCAG 2.0 Teil der normativen Recommendation sind, nicht in die Verordnung selbst, sondern nur in die nicht rechtsverbindliche Begründung der Verordnung aufgenommen wurden. So steht im Webkrauts-Artikel von Jan Hellbusch zur BITV 2.0, in der Begründung wären zentrale Anforderungen enthalten, ohne die die Konformität von Webangeboten überhaupt nicht mehr prüfbar sei. Konkret: In der Konformitätsanforderung 5 würde der Gedanke des 'Progressive Enhancement' postuliert, der aus dem Verordnungstext selbst nicht abzuleiten sei.
Die Anforderung 5 (Nicht störend) sagt lediglich, dass das An- oder Abschalten von Techniken, auf die man sich nicht verlässt (etwa ein interaktives Element, dass über einen Browser-Plugin eingebunden ist) nicht andere Inhalte der Seite beeinträchtigen dürfen, auf die man sich zur Erreichung der Konformität verlässt. Das WCAG-Dokument Understanding Conformance erläutert, was gemeint ist, in Understanding Requirement 5. Ein nicht zugängliches Element darf zum Beispiel keine Tastaturfalle schaffen, die den Zugang zu Inhalten unterhalb dieses Elements versperrt.
Wenn man sich aber zum Erreichen der Konformität auf Barrierefreiheit unterstützende Technologien wie JavaScript verlässt, etwa in skriptgenerierten Dialogen oder Lightboxen, so ist diese Situation nicht von Anforderung 5 betroffen, denn diese zielt nur das An- und Abschalten von Techniken, auf die man sich nicht verlässt (für die es also, auf der Seite selbst oder direkt verlinkt, eine zugängliche alternative Version nach Konformitätsanforderung 1 gibt). Ein Gebot des Progressive Enhancement geht aus der Anforderung 5 deshalb nicht hervor.
Haben denn die Aussagen zu Konformitätsanforderungen, Alternativversionen und Barrierefreiheit unterstützenden Technogien, die sich in der Begründung der BITV 2.0 finden, einen rechtsverbindlichen Charakter?
Streng genommen nein. Der knappe und technologieneutrale Verordnungstext verlangt jedoch nach Auslegung und Interpretation, etwa in der Ausgestaltung von konkreten Prüfverfahren wie dem BITV-Test. Und hier ist die Begründung der Verordnung die erste Anlaufstelle, wenn es darum geht, die Verordnung zu interpretieren: etwa, wenn es um Alternativversionen geht oder um die Frage, ob die in einem Angebot eingesetzten Technologien bereits hinreichend die Barrierefreiheit unterstützen.
Noch ist die Begründung der BITV 2.0 nicht veröffentlicht worden. Dies wäre ein wichtiger Schritt, gerade um die Nähe der Verordnung zu den WCAG 2.0 zu verdeutlichen.
In den WCAG 1 waren die drei Prioritäten A, AA, AAA noch als Muss-, Soll-, und Kann-Anforderungen definiert. In den WCAG 2.0 bezeichnen diese Level einfach verschieden anspruchsvolle Konformitätsstufen. Ein Angebot, dass auf Stufe A konform sein will, muss alle A-Level Anforderungen (und nicht mehr) erfüllen; wenn Konformität auf Stufe AA erreicht werden soll, müssen alle A- und AA-Level Anforderungen erfüllt werden, und so weiter.
Der Abschnitt Konformität der WCAG 2.0 findet sich nicht im Verordnungstext der BITV 2.0 wieder, sondern ist in die (noch nicht veröffentlichte) Begründung verschoben worden. Wir betrachten im Folgenden die einzelnen Anforderungen an Konformität (Conformance requirements), um das Ausmaß der Unterschiede zwischen WCAG und BITV genauer zu ermitteln.
Die Begründung der BITV 2.0 stellt klar, dass die in Anlage 1 geforderte Priorität 1 den Konformitätsstufen A und AA der WCAG entsprechen, und die der Priorität 2 der Konformitätsstufe AAA der WCAG.
Damit ist klar, dass nach der BITV eine Entsprechung zur Konformitätsstufe A der WCAG 2.0 nicht vorgesehen ist. Ein wichtiger Grund: Die neue BITV 2.0 sollte keinen Rückschritt gegenüber den bislang verbindlichen Anforderungen der BITV ermöglichen.
Sicher wäre es ebenso möglich gewesen, die Konformitätsstufen A, AA und AAA als drei Prioritäten zu übernehmen und für die Bundesbehörden die beiden ersten verbindlich zu fordern. Vielleicht hat der Gesetzgeber befürchtet, durch eine Umgestaltung der Prioritäten bei den Bundesbehörden Verwirrung zu stiften. So ist nun Prio 1 weiterhin das, was alle Angebote erfüllen müssen, und Prio 2 das, was für "zentrale Navigations- und Einstiegsangebote" gilt, wie auch immer dieser Ausdruck konkret interpretiert wird.
Die Konformitätsstufen der WCAG passten also nicht recht zu den zwei Prioritäten der BITV. Man mag bedauern, dass demnach eine dem Level A der WCAG entsprechende Umsetzung für die BITV nicht prüfbar ist. Andererseits kann man argumentieren, dass auf der WCAG-Konformitätsebene A zentral wichtige Anforderungen besonders für Sehbehinderte fehlen oder erst durch alternative Ansichten oder Einstellungen kompensiert werden können. Dies Betrifft vor allem 1.4.3 Kontrast (Minimum), 1.4.4 Textgröße ändern und 2.4.7 Fokus sichtbar. Die Wichtigkeit dieser Anforderungen ist von Organisationen von Menschen mit Behinderungen immer wieder angemahnt worden.
Ein Webangebot, welches das WCAG Level AA Erfolgskriterium 2.4.7 "Fokus sichtbar" (BITV-Übersetzung: 2.4.7 "Sichtbarer Fokus") nicht erfüllt, widerspricht ganz elementaren Anforderungen von motorisch eingeschränkten und sehbehinderten Menschen. Es ist ohne alternative Einstellungen oder Hilfsmittel schlicht nicht tastaturnutzbar. Zum sichtbar Machen des Fokus bräuchte man etwa die Ansicht ohne CSS oder die Hilfe von Bookmarklets, die den Fokus unabhängig von der Seitengestaltung anzeigen. Viele, gerade ältere, Nutzer kennen oder finden solche Anpassungsmöglichkeiten jedoch nicht.
Der 'deutsche Sonderweg', in der BITV 2.0 ohne Rücksicht auf den niedrigsten Level A gleich das Äquivalent von WCAG Level AA vorzuschreiben, ist nicht gar so sonderbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Italien oder der Schweiz ebenfalls WCAG Level AA gefordert wird. (Einen Überblick liefert eine Vergleichstabelle von Powermapper über nationale Barrierefreiheits-Standards.) Die Frage bleibt natürlich, inwieweit die BITV 2.0 als gleichwertige Umsetzung von WCAG 2.0 angesehen werden kann (siehe dazu auch den BIK-Artikel Ist die BITV 2.0 überflüssig?).
"Keine Alternativversionen" ist inzwischen eine allgemein akzeptierte Grundregel, sowohl als Forderung behinderter Menschen, die nicht möglicherweise zweitklassige oder veraltete Versionen vorgesetzt bekommen wollen, also auch als allgemeiner Grundsatz von Web-Designern und Entwicklern: das Angebot hält Inhalte nur einmal vor, kann sie aber für verschiedene Ausgabemedien verschieden darstellen.
Die WCAG 2.0 sehen in ihrer Beschreibung der drei Konformitätsstufen die Möglichkeit der Erfüllung der Konformitätsanforderungen durch 'conforming alternate versions' vor. Die konkreten Anforderungen machen das Erstellen nicht konformer Inhalte allerdings ziemlich unattraktiv, denn konforme Alternativversionen müssen dieselben Inhalte und Funktionen bieten und von gleicher Aktualität sein wie nicht konforme Inhalte. Doppelte Arbeit also.
Die BITV 2.0-Verordnung sagt zum Thema Alternativversionen nichts. Erst in der Begründung steht, dass "Sonderlösungen möglichst zu vermeiden und Alternativangebote für nicht den Standards der Anlage 1 entsprechende Inhalte grundsätzlich ausgeschlossen [sind]", wobei Styleswitcher-Anpassungen zum Beispiel von Kontrasten und Schriftgrößen nicht als Alternativversionen anzusehen sind. Die dazu gehörigen Definitionen wurden aus dem Glossar der Verordnung in den Text der Begründung übertragen.
Bei allen Angeboten, bei denen sich die Einbeziehung unzugänglicher Inhalte wirklich nicht vermeiden lässt, müsste man also zur Interpretation der Verordnung auf die Begründung der BITV zurückgreifen:
Ist die Erstellung eines barrierefreien Webangebots nach den technischen Standards der Anlage 1 für einzelne Teile nicht möglich, ist eine konforme Alternativversion auf gleicher Datenbasis zur Verfügung zu stellen, welche gleichwertige Funktionalitäten und Informationen von gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei der Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technischen Entwicklung gleichwertige zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.
Im Text der Begründung werden in der Folge die gleichen Anforderungen an die Verknüpfung konformer Alternativversionen gestellt wie sie in den WCAG 2.0. Auch bei der Definition von "Barrierefreiheit unterstützend" für die Bewertung der tatsächlichen Zugänglichkeit insbesondere neuerer Web-Techniken bei der Nutzung von Hilfsmitteln greift die BITV 2.0 direkt auf das Glossar der WCAG 2.0 zurück.
Fazit: Die Informationen der BITV 2.0 zu Alternativversionen sind zwar in der Begründung versteckt (vielleicht, um Nutzer der Verordnung gar nicht erst auf falsche Gedanken zu bringen), entsprechen dabei aber inhaltlich den Anforderungen der WCAG 2.0.
Die Konformitätsanforderung 2 der WCAG verlangt, dass die gesamte Seite die Anforderungen auf der gewählten Konformitätsstufe erfüllen muss. Direkt erreichbare Alternativversionen für unzugängliche Teile einer Seite gelten dabei als Teil der Seite. Die Note 4 der normativen Definition von "Konforme Alternativversion" betont dabei, dass jede Version so konform wie möglich sein sollte. Das impliziert, dass nicht konforme Inhalte nur dann akzeptabel sind, wenn sie nicht konform umsetzbar waren.
Dies entspricht dem (allerdings nur in der Begründung erklärten) Ansatz der BITV 2.0. Im neuen BITV-Test ist dies in Prüfschritt 2.4.8b "Zweck der Alternativversion einleuchtend" umgesetzt. Wenn sich ein Angebot (oder ein Teil davon) ebenso zugänglich umsetzen ließe, sind nicht zugängliche Umsetzungen mit Alternativversion nicht einleuchtend und können zur Abwertung des Ergebnisses führen.
Die praktische Umsetzung der Anforderung "Ganze Seiten" ist nicht einfach: Moderne Webangebote haben häufig Seiten mit einer Vielzahl dynamisch aufrufbarer Zustände, die mitgeprüft werden müssen. Im BITV-Test werden bei der Seitenauswahl durch Erkunden der Interaktionsmöglichkeiten relevante Zustände gefunden. Der Aufruf der einbezogenen Zustände soll nachvollziehbar dokumentiert werden, und gefundene Probleme und Barrieren müssen im Prüfbericht klar den entsprechenden Seitenzuständen zugeordnet werden.
Fazit: Die möglichst vollständige Erfassung von Seiten einschließlich dynamischer Zustände ist ein generelles Problem, mit dem jedes Prüfverfahren zu kämpfen hat, egal, ob es auf den WCAG 2.0 oder der BITV 2.0 basiert.
Hier wird verlangt, dass alle Webseiten oder Zustände, die zu einem vollständigen Prozess gehören, zugänglich sind. Da die BITV sich grundsätzlich auf das gesamte Webangebot bezieht, ist diese Bedingung eigentlich erfüllt. Schwieriger ist die Umsetzung in der praktischen Überprüfung der Barrierefreiheit, etwa im BITV-Test. Hier muss schon während der Seitenauswahl darauf geachtet werden, dass keine Barrieren in den Prozessschritten übersehen werden, selbst wenn nicht jede Einzelseite oder jeder Seitenzustand eines Prozesses in die Seitenauswahl einbezogen und damit zur Gänze geprüft wird.
Fazit: Die möglichst vollständige Erfassung von Prozessen ist ein generelles Problem, mit dem jedes Prüfverfahren zu kämpfen hat, egal, ob es auf den WCAG 2.0 oder der BITV 2.0 basiert.
Dieser Teil der Konformitätsanforderungen der WCAG 2.0 verweist darauf, dass es auf das Ausmaß der Unterstützung von Webtechniken in verbreiteten User-Agenten und Hilfsmitteln ankommt, ob eine bestimmte Technik als 'die Barrierefreiheit unterstützend' angesehen werden kann und damit zum Nachweis der Konformität dienen kann. Für Inhalte, die sich auf nicht ausreichend unterstützte Techniken verlassen, wird die Bereitstelllung von zugänglichen Alternativen gefordert.
Die Begründung der BITV 2.0 übernimmt im Abschitt "Barrierefreiheit unterstützend" die Definition von "accessibility supported" aus dem Glossar der WCAG 2.0, ohne diesen Begriff selbst im Glossar der Verordnung aufzuführen. "Barrierefreiheit unterstützend" sind Technologien demnach nur dann, wenn
Fazit: Hier gibt es, abgesehen von der Verlagerung dieser Teile in die Begründung, keine erkennbaren Abweichungen zwischen WCAG 2.0 und BITV 2.0.
Die WCAG nennt eine Reihe von Bedingungen, die auch bei Vorhandensein nicht-zugänglicher Inhalte auf Seiten einzuhalten sind:
Diese Erfolgskriterien finden sich als immer einzuhaltende Bedingungen vollständig in der Begründung der BITV wieder, allerdings nicht als Aufzählung, sondern in einzelnen Absätzen im Abschnitt "Zu den Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 im Einzelnen".
Fazit: Auch in diesem Punkt gibt es, abgesehen von der Verlagerung von Anforderungen aus der Verordnung in die Begründung, keine erkennbaren Abweichungen zwischen der BITV 2.0 und den WCAG 2.0.
Die WCAG 2.0 stellen optional noch verschiedene Möglichkeiten von Conformance Claims dar. Zu den fünf verpflichtenden Elementen eines jeden Claims gehören:
Während die BITV 2.0 nichts zur Frage der Konformitätsbezeugungen sagt, lässt sich festhalten, dass der BITV-Test mit Ausnahme des letzten Punktes diesen Anforderungen entspricht. Statt die verwendeten Webtechnologien aufzulisten, wurden im BITV-Test Webangebote, die wesentlich auf bisher nicht vom Test erfassten Technologien (wie etwa Flash) aufsetzen, einfach nicht geprüft. Mit der Erweiterung des BITV-Tests auf andere Webtechnologien (zur Zeit ist die PDF-Säule in Entwicklung) kann sich diese Situation in Zukunft ändern.
Die Kritik an der BITV 2.0 ist teilweise berechtigt. So wäre es von Vorteil gewesen, wichtige Auslassungen zur Konformität, besonders zu Alternativversionen und zur Definition Barrierefreiheit unterstützender Technologien, in den gesetzlich bindenden Verordnungstext der BITV 2.0 zu integrieren. Betrachtet man die BITV 2.0 jedoch im Kontext ihrer Begründung, die im Zweifelsfall für ihre Interpretation ausschlaggebend ist, lässt sich feststellen, dass nur geringe Abweichungen zu den WCAG 2.0 festzustellen sind, besonders die Aufnahme der Bedingung 2.4.8 Standort, die in den WCAG 2.0 als 2.4.8 Position (BITV-Übersetzung: Standort) nur auf Level AAA gefordert wird (siehe auch den BIK-Artikel: Ist die BITV 2.0 überflüssig?).
Eine dreigliedrige Prioritätensetzung auch der BITV hätte den Vergleich mit den WCAG 2.0 sicher erleichtert. Da faktisch in vielen Ländern Europas und darüber hinaus der Level AA als Mindeststandard angesehen wird, ist das Fehlen einer Entsprechung von Level A in der BITV 2.0 praktisch vielleicht weniger bedeutend, als die Kritiker der neuen Verordnung meinen.
Ein Webangebot, dass die BITV 2.0 (Prio 1) erfüllt, erfüllt auch die WCAG 2.0 auf Level AA. Auch umgekehrt triffft das in der Regel zu, auch wenn es Fälle geben kann, in denen die BITV geringfügig "strenger" ist als die WCAG auf Level AA.
Do. 05.01.2012
15:58 Uhr
Hallo Herr Lemcke,
Ich wünschte auch, es gäbe eine zentrale Anlaufstelle, welche die Einhaltung der BITV überwacht. Aber es gibt sie nicht. Beschwerden können natürlich direkt an die betroffene Organisation gerichtet werden. Ob und wann sie beantwortet werden, vermag ich nicht zu sagen.
Man sollte denken, dass die Bundesstelle für Informationstechnik (BIT) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zuständig wäre. Auf meine Nachfrage hin wurde mir geantwortet, es gäbe dort keine Ressourcen für die Bearbeitung von Beschwerden, und deshalb auch keine Anlaufstelle.
Bundesbehörden müssen die BITV zwar befolgen, eine Kontrolle und Sanktionierung besteht aber nicht.
Aus persönlichen Gesprächen weiß ich, dass die Mitarbeiter der Behörden selbst nicht glücklich darüber sind. Wo man aber ansetzen sollte, um diesen Zustand zu ändern, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
Schöne Grüße,
Detlev Fischer
@Detlev Fischer
Wer übt den Druck auf die Behörden aus?
Auf der Webseite der Arbeitsagentur ist der Arbeitslosengeldantrag in elektronischer Form nicht downloadbar! Wie füllt ein blinder Mensch einen Papierantrag aus der keine Familienangehörigen hat?
Ich würde mir wünschen, dass eine eine unanbhängige Stelle gibt, die nichts anderes macht, als Webauftritte von Behörden auf Barrierefreiheit zu überprüfen und bei nicht Erfüllung hohe Geldstrafen verhängt!
Herzliche Grüße
Markus Lemcke
Hi Kerstin,
in die ganze BITV 2(-Test) vs. WCAG 2 Diskussion will ich nicht einsteigen, ich verstehe den Sinn ehrlich gesagt nicht. Der BITV-Test ist ein nützliches und wichtiges Prüfinstrument, aber natürlich nicht fehlerfrei. Es gibt immer mal wieder Verbesserungsbedarf, weshalb der Test ja auch laufend weiterentwickelt wird.
Deshalb ganz praktisch zu der Sache mit den Überschriften/Sprunglinks:
Du schriebst: "Im Vergleich mit den WCAG 2.0 ist der Unterschied so gering nicht. Der Prüfschritt und damit die Bedingung der BITV ist nach BIK (lt. Prüfanleitung) nur voll erfüllt, wenn Bereichsüberschriften oder Landmarks eingesetzt wurden. Es kommt also in jedem Fall zu einem Punktabzug, wenn auf Webseiten "nur" Sprunglinks eingesetzt werden."
Das ist nicht so (und so wird auch nicht bewertet) - ich zitiere direkt aus dem Prüfschritt:
"Erfüllt:
- (...)
- Alle Bereiche der Seite mit Ausnahme der Navigation sind über die Überschriften zugänglich. Bestandteile der Navigation (Hauptmenü, Bereichsmenü, Servicemenü) sind am Seitenanfang angeordnet oder über Sprunglinks direkt ansteuerbar."
Das ist zwar reichlich umständlich formuliert, meint aber ganz einfach, dass man den Prüfschritt entweder mit Überschriften oder mit Sprunglinks erfüllen kann. Also auch nur mit Sprunglinks. Die umständliche Formulierung kommt noch aus dem alten Prüfschritt 3.5.1, in dem es ja nicht nur um Überschriften/Sprunglinks zum Überspringen von Blöcken ging, sondern auch um die Nutzung von H1 bis H6 für die Textgliederung.
Wir haben jetzt der besseren Verständlichkeit halber den verschwurbelten Text vereinfacht, er lautet jetzt schlicht und einfach:
"Erfüllt: Alle Bereiche der Seite können über Überschriften oder Sprunglinks erreicht und übersprungen werden. Frames und Iframes haben sinnvolle Titel."
Dummerweise hatte sich allerdings auch noch bei der Aufteilung des alten Überschriftenprüfschitts 3.5.1 in die beiden neuen Prüfschritte 2.4.1a und 1.3.1a ein irreführender Fehler eingeschlichen - und zwar stand als Kriterium unter "nicht voll erfüllt" noch "Die Bereichsgliederung erfolgt nur mit Sprunglinks am Seitenbeginn, es gibt keine Bereichsüberschriften oder WAI-ARIA Landmarks".
Das ist natürlich Quatsch, widerspricht der oben genannten "erfüllt"-Anforderung (und den WCAG 2.0) und ist einfach ein blöder Fehler, den wir übersehen hatten - und ein ziemlich offensichtlicher noch dazu. Ich hab das grad korrigiert und die betroffene Passage aus der Prüfschrittbeschreibung rausgenommen. Meines Wissens wurde auch kein Test in der Praxis so bewertet.
In diesem Prüfschritt gab und gibt es also keinen Widerspruch zu den WCAG 2.0., sondern nur etwas unverständliche Formulierungen und ein Fehler, der jetzt korrigiert ist (danke für den Hinweis!).
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Tiffany
Kurze Ergänzung: Das muss natürlich heißen:
Es kommt also in jedem Fall zu einem Punktabzug, wenn auf Webseiten "nur" Sprunglinks eingesetzt werden.
@Detlev Fischer
Wie gesagt: problemlos, wenn der Nutzer die spezifische Bereichsstruktur einer Seite schon kennt.
"Zum Namen des Prüfschritts: wie der nun heißt, macht für die Prüfung und das Ergebnis praktisch wenig Unterschied."
Im Vergleich mit den WCAG 2.0 ist der Unterschied so gering nicht. Der Prüfschritt und damit die Bedingung der BITV ist nach BIK (lt. Prüfanleitung) nur voll erfüllt, wenn Bereichsüberschriften oder Landmarks eingesetzt wurden. Es kommt also in jedem Fall zu einem Punktabzug.
http://testen.bitvtest2.de/index.php?a=di&iid=22&s=n
Nach WCAG 2.0 sind jedoch (funktionierende) Sprunglinks ausreichend:
http://lists.w3.org/Archives/Public/public-comments-wcag20/2011Mar/0015.html
"Kri[..] daran haben wir während der Kommentierungsphase des Test-Entwurfs nicht erhalten."
Immerhin aber hätten die Ablehnungen inkl. Argumente der zuständigen W3C-Gruppe auf die zahlreichen von BIK vorgeschlagenen Änderungen an den WCAG 2.0 beim BITV2-Test berücksichtigt werden können. Etliche dieser Änderungsvorschläge wurden bereits im März 2011 abgelehnt, also lange vor Beginn der Kommentierungsphase zum BITV2-Testentwurf. Ich nenne hier nur als ein Beispiel "Veraltete Elemente und Attribute", von der WCAG-Arbeitsgruppe wie folgt abgelehnt:
" (...) Using something that is deprecated is not invalid. It also is not an accessibility issue. It may not be good practice but would not cause one to fail this technique. If incorrect use of CSS results in invalid visual design, it will affect all users, not just those with disabilities."
http://lists.w3.org/Archives/Public/public-comments-wcag20/2011Mar/0047.html
Insgesamt sind zahlreiche Prüfschritte betroffen. Neben den bereits früher in dieser Diskussion genannten Punkte führt dies auch m.E. zur Inkompatibilität des BITV-Tests mit den WCAG 2.0. Deswegen unterstreiche ich Jans Eric Hellbuschs Kommentar:
"Im Übrigen ist der BITV-Test noch lange nicht dafür geeignet, WCAG-Konformität zu prüfen, nicht auf Stufe A und erst recht nicht auf Stufe AA. Diese Behauptung ist m.E. irreführend."
Mi. 26.10.2011
17:25 Uhr
@ Kerstin Probiesch
Ich weiß nicht, ob es sinnvoll ist, hier auf diesem Level weiterzudiskutieren. Nur soviel: Viele Screenreader-Nutzer kennen oder nutzen die Überschriften-Navigation nicht. Diese profitieren besonders von den Sprunglinks. Beide Möglichkeiten sind jedoch problemlos alternativ nutzbar.
Screenreader-Nutzer, die die Navigation mittels Überschriften kennen und nutzen, können durch die Tastenkürzel 1-6 auf dem gewünschten Überschriften-Level von Bereich zu Bereich springen und würden die überflüssigen h4-Überschriften damit problemlos überspringen. Wir bleiben dabei: ein wirkliches praktisches Problem besteht hier nicht.
Ihr Ko-Autor Jan Eric Hellbusch hat, wenn ich mich richtig erinnere, sogar einmal eine Bereichsnavigation auf Ebene h6 favorisiert. Auch das würde der Test akzeptieren, wenn die Technik konsistent eingesetzt ist.
Zum Namen des Prüfschritts: wie der nun heißt, macht für die Prüfung und das Ergebnis praktisch wenig Unterschied. ARIA Landmarks passen z.B. eher zur Überschrift "Inhaltsbereiche strukturiert". Wir haben uns grundsätzlich um aussagekräftige Bezeichnungen bemüht. Kritik daran haben wir während der Kommentierungsphase des Test-Entwurfs nicht erhalten.
Herr Fischer, Sie schreiben:
"Zum Prüfschritt 2.4.1a "Inhaltsbereiche strukturiert": sicher hätten wir ihn auch "Umgehen von Elementgruppen" nennen können"
Warum wurde er dann nicht so genannt? Immerhin heißt die Bedingung so. Bereits die Benennung des Prüfschritts impliziert, dass eine bestimmte Technik favorisiert wird und nicht alle hier möglichen Techniken gleichrangig behandelt werden.
"zum anderen sind die Unterbereiche der Navigation ja auf der Ebene h3 sinnvoll benannt."
Es geht bei der Bedingung 2.4.1 nicht um die sinnvolle Benennung, sondern darum, ob die Navigation überspringbar und das ist sie durch die zahlreichen Zwischenüberschriften (4xH3, 4xH4) eben nicht - zumindest nicht in der allgemein üblichen Art und Weise, wozu die H-Taste für blinde Nutzer gehört.
"Die gleichlautenden h4-Überschriften darunter sind überflüssig. Das wäre für eine Bemerkung im Prüfreport gut gewesen"
Die Zwischenüberschriften inkl. der H3-Überschriften im Navigationsbereich sind nicht nur überflüssig, sondern eine Barriere. Stellen Sie sich vor, es würde sich nicht um 8 störende Zwischenüberschriften handeln, sondern um 12 oder 16 oder 20.
"würde aber unserer Ansicht nach keinen Punktabzug rechtfertigen, da die Bereiche ansonsten sinnvoll strukturiert sind."
Noch einmal: es geht darum, Blöcke überspringen zu können. Dies zeigt jedoch einmal mehr, dass die Techniken von BIK nicht als gleichwertig angesehen werden. Zudem: Wenn man eine oder mehrere Techniken einsetzt, dann müssen sie auch richtig umgesetzt werden. Das ist auf den geprüften Seiten jedoch nicht der Fall.
Blinde Nutzer haben dadurch nicht nur nicht die freie Wahl, ob sie Sprunglinks verwenden oder - wie üblich - mit der H-Taste durch die Seite navigieren. Sie müssen sich merken, dass sie auf der Website nur Sprunglinks und nicht die H-Taste verwenden können, wenn sie nicht zigmal durch die Navigation tabben wollen und müssen das auch noch vorher wissen, wenn sie die Site nicht kennen. Dies führt Ihre Argumentation, diese Form der Umsetzung (Inhaltsbereiche mit Überschriften versehen) sei vielleicht die gebräuchlichste, letztlich sogar ad absurdum. Blinde Nutzer profitieren auf den geprüften Seiten gerade nicht von dem, was Sie als das "vielleicht gebräuchlichste Mittel" bezeichnen. Im Gegenteil.
Mi. 26.10.2011
14:14 Uhr
@ Kerstin Probiesch:
Zum Prüfschritt 2.4.1a "Inhaltsbereiche strukturiert": sicher hätten wir ihn auch "Umgehen von Elementgruppen" nennen können - das Umgehen kann ja auf verschiedene Weise geschehen, und die Bereichsstrukturierung durch Überschriften ist dafür das vielleicht gebräuchlichste Mittel. Die Sprunglinkprüfung ist Teil dieses Prüfschritts.
Zum letzten Test des Monats: hier gibt es zum einen zusätzlich auch Sprunglinks zu den Hauptbereichen Inhalt, Hauptmenü und Suche, zum anderen sind die Unterbereiche der Navigation ja auf der Ebene h3 sinnvoll benannt. Die gleichlautenden h4-Überschriften darunter sind überflüssig. Das wäre für eine Bemerkung im Prüfreport gut gewesen, würde aber unserer Ansicht nach keinen Punktabzug rechtfertigen, da die Bereiche ansonsten sinnvoll strukturiert sind (mit den für die "eher erfüllte" Seite 1 angemerkten Einschränkungen).
Herr Fischer, Sie schreiben:
"Bewertungsspielraum in einer Prüfmethodik praktisch definiert wird. Das ist vollkommen ungeklärt."
Da haben Sie recht. Das ist wirklich vollkommen ungeklärt, denn es geht zumindest bei standardisierten Testverfahren nicht um die "praktische Definition eines Bewertungsspielraums" sondern um die Gütekriterien Objektivität, Reliabilität und Validität.
Zum letzten Test des Monats. Erstaunt bin ich über den Prüfschritt zur Bedingung 2.4.1. Dieser heißt bei BIK "Inhaltsbereiche strukturiert". Die Bedingung der BITV 2.0 heißt jedoch "Umgehen von Elementgruppen". Die Strukturierung von Elementgruppen über Überschriften, die BIK testet, ist nur eine mögliche Technik, das Überspringen von sich wiederholenden Blöcken zu gewährleisten.
Im letzten Test des Monats nun befinden sich zahlreiche Zwischenüberschriften innerhalb der Hauptnavigation (immerhin 8 an der Zahl, davon allein 4 Mal die Überschrift "Unternavigationspunkte"). Durch diese Umsetzung werden blinde Nutzer statt über die Elementgruppe (Hauptnavigation) hinweg, explizit in diese hineingeführt. Blinde Nutzer müssen mehrfach die H-Taste bedienen, um aus dieser Elementgruppe / diesem Block (WCAG 2.0, A) herauszukommen. Der Prüfschritt (und damit die Bedingung) wurde jedoch als erfüllt gewertet. Warum?
Ungeklärt ist das in der BITV 2.0. In der WCAG 2.0 wird das in Konformitätsbedingung 1 schön einfach erklärt.
Im Übrigen ist der BITV-Test noch lange nicht dafür geeignet, WCAG-Konformität zu prüfen, nicht auf Stufe A und erst recht nicht auf Stufe AA. Diese Behauptung ist m.E. irreführend.
Mo. 17.10.2011
14:14 Uhr
@ Kerstin Probiesch:
Bitte noch mal im Zusammenhang lesen:
"Noch ist unklar, wie dieser Bewertungsspielraum praktisch definiert werden wird. Es gibt also noch keine international abgestimmte(n) normative Konzepte, die diese Frage beantworten würden."
Diese Frage = wie der Bewertungsspielraum in einer Prüfmethodik praktisch definiert wird. Das ist vollkommen ungeklärt.
Herr Fischer. Sie schreiben:
"Es gibt also noch keine "international abgestimmte(n) normative Konzepte","
BIK ist also der Meinung, dass die Konformitätsbedingungen der WCAG 2.0 (immerhin im normativen Teil der WCAG 2.0) und dazu gehört das Konzept der drei Konformitätsstufen A, AA und AAA ebenso wie das Konzept "Accessibility supported" keine normativen Konzepte sind?
Mo. 17.10.2011
09:33 Uhr
@ Kerstin Probiesch:
Sie schrieben:
"Es geht in dieser Diskussion um die Frage, ob der BITV-Test - wie behauptet - geeignet ist, eine Aussage zur Konformität von Webseiten mit den WCAG 2.0 zu machen. Fakt - und bestätigt - ist hingegen, dass dies nicht der Fall ist und gegen international abgestimmte normative Konzepte zugunsten von Meinungen verstoßen wird."
Fakt ist, dass es zur Zeit noch völlig unklar ist, wie die Anforderungen der WCAG 2.0 in ein praktikables und valides Prüfverfahren überführt werden können. Dazu eben gibt es die W3C Evaluation Methodologies Task Force (EVAL TF), in der wir beide mitarbeiten.
Eine der schwierigsten Fragen ist die des Umgangs mit teilweise erfüllten Anforderungen. Die Diskussionen auf der EVAL TF Mailing-Liste lassen erkennen, dass von vielen Teilnehmern der TF eine differenzierte Bewertung bei nicht vollständig erfüllten Erfolgskriterien als notwendig angesehen wird. Noch ist unklar, wie dieser Bewertungsspielraum praktisch definiert werden wird. Es gibt also noch keine "international abgestimmte(n) normative Konzepte", die diese Frage beantworten würden.
Der BITV-Test nutzt eine Punkteschema, dass natürlich auch Nachteile mit sich bringt. Andere Bewertungs-Schemata sind denkbar und werden wahrscheinlich andere Nachteile haben.
Man mag den BITV 2.0-Test, wegen der weitgehenden Übereinstimmungen seiner Anforderungen mit den Erfolgskriterien mit WCAG 2.0 auf Level AA, als einen erfolgreich implementierten und praktisch nutzbaren Ansatz sehen, BITV 2.0-Konformität und damit implizit auch WCAG 2.0-Konformität auf Level AA zu prüfen. Man kann anhand der gezeigten Schwächen den ganzen Ansatz in Bausch und Bogen verwerfen oder versuchen, die Defizite des Verfahrens zu beheben.
Im etablierten Schema des BITV-Tests kann letzteres nur bedeuten, für schwerwiegende Verstöße gegen weitere Bedingungen eine Abwertung des Gesamtergebnisses zu ermöglichen. Das werden wir für den kritisierten Fall der Bewertung von Überschriften diskutieren.
Ansonsten sind wir offen für neue international abgestimmte Prüfansätze, die aus der Arbeit der EVAL TF hervorgehen werden. Deswegen sind wir an dieser Arbeit auch aktiv beteiligt.
Mo. 10.10.2011
18:09 Uhr
Hallo Jan, danke für das Feedback! Wir nehmen die Kritik sehr ernst und erwägen bei weiteren Prüfschritten eine Abwertung möglich zu machen. Eine zu gute Bewertung von Seiten mit erheblichen Barrieren muss natürlich verhindert werden.
Mehr dazu folgt in Kürze...
Die Bewertungspraxis in dem genannten Testbericht vom 30. September 2011 ist bedenklich:
- Wenn diese Anforderung nicht erfüllt ist, kann die Seite nach den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte 2.0 die Konformitätsstufe A nicht mehr erreichen.
- Nach der BITV 2.0 sind die Kriterien der Priorität I zwingend einzuhalten.
- Und trotzdem erhalten die drei Seiten ein Gesamtergebnis von "gut zugänglich" und die Seite #2 sogar ein "sehr gut zugänglich"?
Nichts für Ungut, Thomas, da habt Ihr daneben geschoßen, möglicherweise ins eigene Knie.
Im Prüfbericht wird davon geschrieben, dass es sich "nur" um Zwischenüberschriften handelt. Tatsache ist, dass es Überschriften sind. Im Übrigen habelt es sich bei diesem Thema "Überschriften" nur um einen Stellvertreter. Das Testverfahren obliegt zu vielen subjektiven Einflüssen.
Ich hätte nach so vielen Jahren Erfahrung eine solidere Prüfpraxis von BIK erwartet, insbesondere mit WCAG 2.0 und BITV 2.0 im Blick.
Es geht in dieser Diskussion um die Frage, ob der BITV-Test - wie behauptet - geeignet ist, eine Aussage zur Konformität von Webseiten mit den WCAG 2.0 zu machen. Fakt - und bestätigt - ist hingegen, dass dies nicht der Fall ist und gegen international abgestimmte normative Konzepte zugunsten von Meinungen verstoßen wird.
Die korrekte Auszeichnung von Zwischenüberschriften (um dabei zu bleiben) ist für blinde Nutzer essenziell, da sie sich sonst zeilenweise durch einen Artikel lesen müssen und allenfalls noch die Möglichkeit haben, sich absatzweise durchzukämpfen - sofern diese vorhanden sind. Eine solche Seite kann nicht "sehr gut zugänglich" sein und ist entsprechend nach WCAG 2.0 nicht standardkonform zu A. Sicher ist auch, dass dieser Aussage jeder Screenreadernutzer zustimmen würde.
Die Liste und der mögliche Punktabzug von 17 Punkten ist zwar beeindruckend, verstellt aber den Blick auf real existierende Artikel. Faktisch werden alle genannten Textelemente allenfalls bei längeren wissenschaftlichen Arbeiten und/oder wissenschaftlichen Büchern auftreten. Der wahrscheinlichere Fall ist, dass diese als sehr gut zugänglich oder gut zugänglich eingestuft würden - obwohl Zwischenüberschriften, Listen, usw. fehlen.
Bleiben wir bei redaktionellen Inhalten, so vermag einzig die Möglichkeit der Abwertung bei Datentabellen dem nahe kommen, was die normativen Konzepte der WCAG 2.0 fordern. Allerdings gilt dann die Abwertung auf "schlecht zugänglich" für die gesamte Website, was wiederum ein Verstoß gegen normative Konzepte der WCAG 2.0 ist, die nur von Webseiten und Prozessen sprechen.
Auf Konformitätsbedingung 5 in Zusammenhang mit den Flash-Videos wurde ja nicht mehr eingegangen.
Semantisches HTML im Inhaltsbereich wird für die meisten Artikel also nicht nötig sein, um ein "gut zugänglich" oder "sehr gut zugänglich" im BITV-Test zu erhalten - sofern der Rahmen in Ordnung ist. Damit ist semantisches HTML für ein "gut zugänglich" im BITV-Test für das Gros aller Artikel _unnötig_. Das halte ich für ein falsches Signal und ist mitnichten
"Tendenziöser Quatsch"
Das sprachliche Niveau lasse ich für sich selbst sprechen.
Mo. 03.10.2011
19:59 Uhr
Kerstin, leider bist Du gar nicht auf meine Fragen eingegangen. Wie würdest Du 1.3.1 nach WCAG 2 für die BBK-Seiten bewerten? Und ist es nicht notwendig, wegen der Komplexität dieses Kriteriums differenziert zu bewerten?
Ich hatte versucht, Dir zu erklären, dass dieses Kriterium wegen der Unzahl von Anforderungen eine Sonderolle spielt (in dieser Form betrifft das nur 1.3.1). Im BITV-Test haben wir daraus 8 einzelne Prüfschritte gemacht.
Im Einzelnen sind das:
Prüfschritt 1.3.1a HTML-Strukturelemente für Überschriften
(hohes Gewicht, 3 Punkte, keine Abwertung möglich)
Prüfschritt 1.3.1b HTML-Strukturelemente für Listen
(mittleres Gewicht, 2 Punkte, keine Abwertung möglich)
Prüfschritt 1.3.1c HTML-Strukturelemente für Zitate
(geringes Gewicht, 1 Punkte, keine Abwertung möglich)
Prüfschritt 1.3.1d Inhalte gegliedert
(mittleres Gewicht, 2 Punkte, keine Abwertung möglich)
Prüfschritt 1.3.1e Datentabellen richtig aufgebaut
(hohes Gewicht, 3 Punkte, Abwertung "schlecht zugänglich")
Prüfschritt 1.3.1f, Zuordnung von Tabellenzellen
(hohes Gewicht, 3 Punkte, Abwertung "schlecht zugänglich")
Prüfschritt 1.3.1g Kein Strukturmarkup für Layouttabellen
(geringes Gewicht, 1 Punkte, keine Abwertung möglich)
Prüfschritt 2.4.1a Inhaltsbereiche strukuriert
(mittleres Gewicht, 2 Punkte, keine Abwertung möglich)
Wenn es ganz schlecht läuft und keiner dieser Prüfschritte erfüllt ist, bedeutet das 17 Punkte Abzug (für nur ein Level A Kriterium). Aber auch wenn nur ein paar dieser Prüfschritte nicht erfüllt sind, führt das wegen der damit verbundenen Punktabzüge (bzw. Abwertungsmöglichkeiten) automatisch zu einer Abwertung auf "eingeschränkt zugänglich" oder schlechter. Darauf bezieht sich unsere von Dir so gerne zitierte Aussage.
Im Fall BBK ist nur eine der diversen Unteranforderungen von 1.3.1 nicht vollständig erfüllt (unser Prüfschritt "1.3.1a HTML-Strukturelemente für Überschriften") . Daraus nun abzuleiten, dass das gesamte Kriterium nicht erfüllt ist und wir der WCAG 2.0 nicht folgen, ist gewagt. Du kannst uns höchstens vorwerfen, dass wir die an dieser Stelle sehr komplexen Anforderungen differenziert bewerten.
Was wäre denn die Alternative? Ein Prüfschritt, der alle Anforderungen von 1.3.1 umfasst und für den pauschal 20 Punkte abgezogen werden, sobald eine Unteranforderung nicht optimal umgesetzt ist? Wäre das aussagekräftig? Und wäre das eine faire Einschätzung über den Grad der Zugänglichkeit?
Auf die Vorwürfe, wir würden Überschriften und Listen als unnötig betrachten, brauche ich wohl nicht näher einzugehen. Das ist tendenziöser Quatsch.
Danke an Thomas Mayer für die beiden klärenden Punkte im letzten Kommentar. Sie bestätigen ohne Zweifel, dass der BITV 2.0-Test nicht den WCAG 2.0 folgt:
"Diese abgestuften Bewertungen gibt es in der WCAG nicht. Unsere Meinung nach sind sie aber erforderlich."
Und: "Wenn man der WCAG 2 folgt…", was BIK lt. eigenem Kommentar ja nicht tut. Der Aussage:
"Das angesprochene Problem, dass Angebote, die Level A Erfolgskriterien der WCAG nicht erfüllen, im BITV-Test dennoch als gut zugänglich eingestuft werden könnten, besteht praktisch nicht."
widersprechen nicht nur theoretische Punkterechnungen, sondern auch die praktische Beispiele des besagten Tests der Monats.
Zu den Videos: Thomas Mayer schreibt: "Der Player ist mit der Tastatur bedienbar. Mit Firefox bleibt der Fokus in dem Flash-Objekt hängen. " Nun gut mit 3.6 nicht bedienbar und mit neueren FF-Versionen erlebt der Nutzer, was Tastaturfalle bedeutet. "Das ist aber ein bekanntes Problem und hat nichts mit der geprüften Website zu tun."
Damit wird dann allerdings auch hier eine "Meinung" über die WCAG 2.0 gestellt. Neben Konformitätsbedingung 1 ist zudem Konformitätsbedingung 5 verletzt. F10: "If the keyboard focus becomes "trapped," then this failure condition applies and content fails the Success Criterion and conformance requirement 5." Eine Ausnahme ist nicht vorgesehen. WCAG 2.0-Technik FLASH 17 sagt - bevor eine mögliche Technik zur Behebung des Problems beschrieben wird: "(…) Until this problem is fixed, it is up to the Flash developer to come up with a work around. (…)".
Eurer Meinung nach können jedoch sozusagen auf allen Seiten Videos ohne den in den WCAG 2.0 geforderten Workaround eingebunden werden und diese ein "sehr gut zugänglich" im BITV-Test erhalten?
Zumindest ist aber ist das praktisch: Die Bundesregierung könnte festlegen, dass 90 Punkte und damit ein "gut zugänglich" im BITV-Test genug ist. Dafür sollte die verbindliche Verwendung des Government Site Builders reichen. Zwischenüberschriften? Unnötig, denn die Hauptüberschrift ist ja da; Listenauszeichung? Eigentlich auch unnötig. Im Government Site Builder werden ja Navigationsbereiche als Listen ausgezeichnet.
Unabhängig davon, dass diese Test gewordenen Meinungen den elementaren und normativen Konformitätsbedingungen der WCAG 2.0 widersprechen, BIK sendet meiner Meinung nach damit merkwürdige Signale an Redakteure, an Entwickler und vor allem an die Nutzer.
Warum sollten Online-Redakteure in D irgendwelche Zwischenüberschriften oder Listen auszeichnen, wenn nach BITV-Test Webseiten auch ohne angeblich "sehr gut zugänglich" sind?
Warum sollten Anbieter nicht ihre Seiten nicht mit Flashvideos ohne Workaround vollpacken? Es wird sozusagen "durchgewunken", obwohl es sich nach WCAG 2.0 um eines von vier K.O-Kriterien für eine wie auch immer geartete Konformität einer Seite oder eines Prozesses handelt. Wohl dem, der noch FF 3.6 hat, der kann zwar die Videos nicht schauen, sitzt dafür danach aber auch nicht in der Tastaturfalle.
Fazit: Der BITV-Test und seine Ergebnisse sind eindeutig ungeeignet, um die WCAG 2.0-Konformität einer Webseite oder eines Prozesses zu bezeugen.
So. 02.10.2011
20:05 Uhr
Schön, dass wir mit dem aktuellen Test des Monats ein praktisches Beispiel gefunden haben.
Kerstin, wenn ich Dich richtig verstehe, würdest Du die Sache mit den Überschriften so bewerten: Keine Zwischenüberschriften ausgezeichnet = Kriterium nicht erfüllt = Website nicht WCAG 2-konform. Das wäre ja sehr einfach. Aber würde das auch der Website gerecht werden? Ich denke nicht.
Was haben wir gemacht? Die betreffende Seite wurde in dem Prüfschritt "HTML-Strukturelemente für Überschriften" als "eher nicht erfüllt" bewertet. Ein "nicht erfüllt" wäre nicht gerechtfertigt, weil es ja zumindest eine Haupt-Überschrift gibt. Diese abgestuften Bewertungen gibt es in der WCAG nicht. Unsere Meinung nach sind sie aber erforderlich, weil sich die meisten Kriterien eben nicht einfach mit Ja oder Nein bewerten lassen.
1.3.1 hat zudem eine Sonderrolle. Hier geht es ja nicht nur um Überschriften, sondern praktisch um alle Formen der Textstrukturierung. Wenn man den WCAG 2 folgt, müsste für die Themen Überschriften, Listen, Datentabellen usw. eine Ja- oder Nein-Bewertung abgegeben werden. Das ist nicht praktikabel. Wie sollte man das z.B. in diesem Fall bewerten? Ein "nicht erfüllt" wäre doch völlig überzogen weil 95% der in 1.3.1 beschriebenen Anforderungen klar erfüllt sind.
Ich sehe nicht, dass das "Unmögliche" eingetreten ist. Wir haben hier den Fall eines sehr umfangreichen Level A Kriteriums, dass nur zu einem sehr kleinen Teil nicht vollständig erfüllt ist.
Zu den Videos: Der Player ist mit der Tastatur bedienbar. Mit Firefox bleibt der Fokus in dem Flash-Objekt hängen. Das ist aber ein bekanntes Problem und hat nichts mit der geprüften Website zu tun.
@Detlef Fischer
Das praktisch Unmögliche ist doch schneller eingetreten, als man vermuten konnte. Kerstin Probiesch ist mir allerdings zuvor gekommen mit ihrem Kommentar zum BITV-Test auf
http://www.bitvtest.de/infothek/artikel/lesen/tdm-bbk.html
vom 30.9.2011.
Gestern haben Sie noch geschrieben "Das angesprochene Problem, dass Angebote, die Level A Erfolgskriterien der WCAG nicht erfüllen, im BITV-Test dennoch als gut zugänglich eingestuft werden könnten, besteht praktisch nicht." Auf der o.g. Seite stellt BIK unter den Ausführungen bei "Strukturierung" klar, dass die Überschriften mit STRONG statt mit Überschriftenelementen ausgezeichnet werden. Damit kann die Seite nach WCAG 2.0 die Konformitätsstufe A nicht mehr erreichen (vgl. Erfolgskriterium 1.3.1). Dennoch erhalten einzelne Seiten (und die WCAG 2.0 hebt ausschließlich auf einzelne Seiten oder Prozessen ab) eine Bewertung als "sehr gut zugänglich".
Im Übrigen geht es gar nicht um einzelne Erfolgskriterien. In Ihrem letzten Kommentar haben Sie einige wieder aufgeführt. Es geht um die grundlegenden Konzepte der WCAG 2.0. Das Fehlen dieser normativen Konzepte ist das, was ich an der BITV 2.0 (und letztlich auch am BITV-Test) bemängele. Die Erfolgskriterien sind gar nicht das Problem.
Meine etwas voreilige Zustimmung, die drei erwähnten Bedingungen als "elementar" anzusehen, ziehe ich zumindest mal vorläufig zurück. Für mich stellt sich durchaus die Frage, ob etwas elementar ist, das man durch Browsereinstellungen, Wechsel des Browsers oder eigene Styles/Scripts ausgleichen kann - um die drei genannten Aspekte mal zusammenzufassen? Haben diese - zwar offenkundigen - Barrieren tatsächlich den gleichen Charakter haben wie z.B. fehlende Untertitel bei Videos, die der Nutzer ohne fremde Hilfe nicht mehr ausgleichen kann? Dass es dann auf AA nicht mehr ausreicht, ist unbestreitbar richtig und wichtig und ein Mangel, der in jeden Prüfbericht gehört, klar.
Dass ich Jan Eric Hellbusch bei seiner Kritik zustimme ist sicherlich keine große Überraschung.
@Detlev Fischer: Sie schreiben:
"Das angesprochene Problem, dass Angebote, die Level A Erfolgskriterien der WCAG nicht erfüllen, im BITV-Test dennoch als gut zugänglich eingestuft werden könnten, besteht praktisch nicht."
Gerade dafür, dass das passieren kann, ist der letzte BITV-Test des Monats von Bundesamt für für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der ja schon nach BITV2 durchgeführt wurde, ein Beispiel:
Geprüfte Seite 2: Zwischenüberschriften nicht als H sondern über strong ausgezeichnet. Die Konformität mit Level A ist also auf der Seite nicht erfüllt.
Eine anderes Beispiel: Bei dem geprüften Video ist merkwürdig, dass nur getestet wurde, ob es Untertitel hat. (Hat es nicht, also ist Level A nicht erfüllt) Es wurde nicht getestet, ob es mit der Tastatur gestartet werden kann, was übrigens nicht funktioniert und ebenfalls gegen Konformität mit Level A verstößt. Trotzdem kommt das Webangebot insgesamt auf ein "gut zugänglich".
Jetzt könnte man hinsichtlich der Einzelergebnisse sagen: "Es ist aber nur ein bisschen (insgesamt) nicht erfüllt". Die Konformitätsbedingungen der WCAG 2.0 gehen nun nicht auf "eher nicht erfüllt" oder "eher erfüllt", sondern auf "vollständig erfüllt" für eine geprüfte Einzelseite.
Deswegen gebe ich Jan recht, wenn er sagt:
"Die Systematik ist im BITV-Test also nicht schlüssig -gemessen an der WCAG 2.0."
Soweit ich das sehe wurden 1.3.1 und 2.4.6 zusammengefasst? Das eine ist ein Level A Kriterium, das andere ein Level AA Kriterium. Es gibt keine Möglichkeit der Abwertung. Das heißt: ist alles erfüllt, außer dieser Punkt, dann kann nicht nur ein "gut zugänglich" sondern sogar ein "sehr gut zugänglich" bei rauskommen. Ein Beispiel ist gerade die Seite 2 (96,75 Punkte) des oben genannten Tests: Eine lange Einzelseite bei der nur die Hauptüberschrift ausgezeichnet ist und _keine_ einzige Zwischenüberschrift ist aus meiner Sicht nicht "sehr gut zugänglich" und nach WCAG nun einmal nicht A-Konform. Selbst wenn man sagen würde: Insgesamt hat das Webangebot aber eben nur ein "gut zugänglich" wäre es seltsam, denn man kann fehlende Überschriften auf der einen Seite nicht durch vorhandene auf einer anderen Seite, die der Nutzer vielleicht nicht lesen will, ausgleichen.
Es kommt letztlich noch nicht einmal darauf an, ob etwas in der Praxis schon mal vorgekommen ist, denn es geht um die Systematik. Und: Schaut man sich die Überschriftensache auf Seite 2 an, dann ist das schon ein Fall, von dem gesagt wird, dass er praktisch nicht besteht.
Sa. 01.10.2011
08:40 Uhr
@ Jan Eric Hellbusch: Der Begriff "zahnloser Tiger" für die BITV 2.0 scheint mir tierisch übertrieben. Er legt außerdem den Eindruck nahe, die WCAG 2.0 hätten mehr Biss. Dafür sehr ich keine Anzeichen - bei Bedingung 2.4.8 Standort ist eher das Gegenteil der Fall. In beiden Richtlinien sind einige Bedingungen nun leichter zu erfüllen als zuvor, etwa 2.4.4 Zweck eines Links (im Kontext), oder, je nach Interpretation, 1.4.4 Veränderbare Textgröße.
Das angesprochene Problem, dass Angebote, die Level A Erfolgskriterien der WCAG nicht erfüllen, im BITV-Test dennoch als gut zugänglich eingestuft werden könnten, besteht praktisch nicht. Der Test sieht auch bei einem Punktergebnis von über 90 Punkten bei Nichterfüllung einzelner kritischer Bedingungen die Abwertung auf "schlecht zugänglich" vor - nun auch, wie schon erwähnt, bei völligem Fehlen der Fokushervorhebung (nur ein AA-Level Erfolgskriterium in den WCAG 2.0).
Das wirklich gewichtige Problem aber, dass manche JavaScript-Techniken sich ohne Screenreader-Tests nur schwer verlässlich prüfen lassen, stellt sich allen Prüfverfahren, egal ob auf BITV- oder WCAG-Basis.
Die BITV 2.0 ist ein zahnloser Tiger. Wenn die wichtige Konzepte der WCAG 2.0 in die Begründdung "verschwinden", dann stellt die BITV 2.0 eine deutlich abgespeckte Version der WCAG 2.0 dar. In diesem Artikel - so finde ich - wird dieser Umstand verteidigt, aber da gibt es nichts zu verteidigen. Die Begründung zur BITV 2.0 ist nicht Teil der Verordnung undd aucch nicht rechtsverbindlich. Wesentliche Probleeme hatte ich bereits bei den Webkrauts kund getan:
http://www.webkrauts.de/2011/09/22/bitv-2-0-in-kraft/
Ich habe den Eindruck, dass es hier gar nicht so sehr um die BITV 2.0 geht, sondern um den BITV-Test, der leider inkompatibel zur WCAG 2.0 isst. Das beste Beispiel dafür wurde bereits hier in den Kommentaren erwähnt. Wenn eine Seite überall die Erfolgskriterien der Stufe A erfüllt bis auf ein oder zwei Punkte und darüber hinaus alle Erfolgskriterien der Stufe AA, dann kann sie nach WCAG 2.0 nicht konform auf Stufe A sein und erst recht nicht auf Stufe AA, dennoch kann sie (theoretisch) ein "sehr gut zugänglich" im BITV-Tesst erreichen. Die Systematik ist im BITV-Tesst also nicht schlüssig -gemessen an der WCAG 2.0.
Allerdingss ist der BITV-Test notwendig, um überhaupt ein Kontrollmechanismus für die Umsetzung der BITV 2.0 in Deutschland zu haben. Nur bedeutet die Erfüllung der BITV 2.0 noch lange nicht, dass eine Seite WCAG-konform ist.
Es gibt hierfür etliche Beispiele, aber ich beschränke mich auf eins. Wenn etwas nicht "die Barrierefreiheit unterstützend" ist (siehe Definition in der WCAG 2.0 oder Begründung zur BITV 2.0), dann kann dieses etwas nicht zur Barrierefreiheit führen. Es gibt z.B. bestimmte JavaScript-Techniken, die in Screenreadern nicht funktionieren, d.h. wenn JavaScript auf bestimmte Weisen eingesetzt wird, wird die Barrierefreiheit nicht unterstützt. Nach der BITV 2.0 ist das völlig in Ordnung, naach der WCAG 2.0 nicht unbedingt ...
Nun denn, der BITV-Test isst m.E. ein Instrument zur Kontrolle der Seiten der Bundesverwaltung auf der Grundlage der BITV 2.0. In der BITV 2.0 fehlen Grundkonzepte, wie in diesem Artikel sehr deutlich wird, und die Anforderungen der BITV 2.0 bleiben deutlich hinter den Anforderungen der WCAG 2.0 zurück.
Do. 29.09.2011
23:36 Uhr
@Kerstin Probiesch: Es hat mit dem neuen Test bereits Änderungen gegeben, die Ihren Einwänden entgegen kommen:
(1) Der neue Prüfschritt 2.4.7a "Aktuelle Position des Fokus deutlich" hat jetzt die Möglichkeit der Abwertung auf "schlecht zugänglich";
(2) der Prüfschritt 1.4.3a "Kontraste von Texten ausreichend" hat jetzt den Punktwert 2 statt wie zuvor 1.
In der Praxis ist es meines Wissens noch nie vorgekommen, dass Sites in allen anderen Punkten perfekt sind und deshalb trotz des Nichterfüllens dieser drei Punkte ein "sehr gut zugänglich" erreicht hätten. Theoretisch denkbar ist es natürlich. Die Abwertungsmöglichkeit für 2.4.7a ist wichtig und nötig.
@ Detlev Fischer. Sie schreiben:
" Andererseits kann man argumentieren, dass auf der WCAG-Konformitätsebene A zentral wichtige Anforderungen besonders für Sehbehinderte fehlen oder erst durch alternative Ansichten oder Einstellungen kompensiert werden können. Dies Betrifft vor allem 1.4.3 Kontrast (Minimum), 1.4.4 Textgröße ändern und 2.4.7 Fokus sichtbar. Die Wichtigkeit dieser Anforderungen ist von Organisationen von Menschen mit Behinderungen immer wieder angemahnt worden. Ein Webangebot, welches das WCAG Level AA Erfolgskriterium 2.4.7 "Fokus sichtbar" (BITV-Übersetzung: 2.4.7 "Sichtbarer Fokus") nicht erfüllt, widerspricht ganz elementaren Anforderungen von motorisch eingeschränkten und sehbehinderten Menschen."
Das ist ein guter Punkt, den ich gerne unterschreibe.
Umso verwunderlicher ist, dass ein Webangebot im BITV-Test 95 Punkte und damit ein "sehr gut zugänglich" erhalten kann, auch wenn keines drei EKs (Bedingungen) erfüllt ist, also: kein sichtbarer Fokus (1 Punkt), Helligkeitskontraste von Grafiken nicht ausreichend (1 Punkt), Helligkeitskontraste von Texten nicht ausreichend (1 Punkt), Schriftgröße variabel nicht erfüllt (2 Punkte). Abwertungsmöglichkeiten sieht bisher bei keinem dieser Prüfschritte vorgesehen. Erst wenn es außerdem Probleme mit dem Zoom gibt, würde das Webangebot unter die 95 gehen, wäre dann aber immer noch "gut zugänglich" und dies vor dem Hintergrund, dass wir es bei Priorität I immerhin mit A und AA (inkl. Location aus AAA) zu tun haben. Dies würde auch bedeuten, dass ein solches Angebot 95 Punkte und ein sehr zugänglich bekommen würde, man jedoch in einer WCAG-Prüfung gerade einmal A-Konformität bescheinigen könnte.
Wird es diesbezüglich im BITV-Test noch Änderungen geben?
@Detlev Fischer
Super - vielen Dank
Do. 29.09.2011
09:23 Uhr
@ Frank Thonak: Das Bundesverwaltungsamt, Bundesstelle für Informationstechnik, ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der BITV. Ich habe dort heute nachgefragt und hoffe, hier bald eine passende Kontaktstelle nennen zu können.
@Detlev Fischer
Viele Behörden interessiert jedoch der Druck nicht.
Bei wem könnte man diese denn melden und welche Strafen haben sie zu erwarten - keine?
Welche übergeordneten Behörden haben wirklich Interesse daran, dass die 'untergeordneten' Webseiten der BITV (2.0) entsprechen und setzen sich entsprechend durch?
Die daraus resultierenden Arbeitsplätze wären nicht zu verachten.
Auch wenn es nicht so klingt, aber die Fragen sind ehrlich gemeint.
Viele Grüße
Anspielungen sind eben nicht immer ausreichend, wie man deutlich sieht - oder besser liest. :-)
Mi. 28.09.2011
12:49 Uhr
@Kerstin Probiesch: Mit 'unproblematisch' meine ich, dass bei historischen Dokumenten usw. natürlich eine Alternativversion sinnvoll ist, die, so gut es eben geht, die Inhalte barrierefrei anbietet.
Der Konsens, auf den ich anspielte, bezieht sich auf sogenannte reine Textversionen oder "Blindenversionen", bei denen, denke ich, in der Szene Einigkeit besteht, dass sie unerwünscht sind: die primäre Information soll (wo immer möglich) für alle zugänglich sein.
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